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Oberlandesgericht Hamm·27 W 52/13 - Berichtigung·08.07.2013

Berichtigung: Keine Verwechslungsgefahr durch römische Ziffer „II“ im Firmennamen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Firmen-/MarkenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtet die Gründe seines Beschlusses vom 18.06.2013 und nimmt auf S.4 Abs.2 eine Klarstellung vor. Es wird festgehalten, dass die römische Ziffer „II“ im Firmennamen der Beteiligten zu 1. den Anforderungen an Unterscheidungskraft genügt. Wegen dieses unterscheidungskräftigen Elements wird eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Berichtigung dient der inhaltlichen Präzisierung der Entscheidungsgründe.

Ausgang: Berichtigung der Entscheidungsgründe: Klarstellung, dass die römische Ziffer ‚II‘ im Firmennamen Unterscheidungskraft besitzt und daher keine ernstliche Verwechslungsgefahr besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem Firmennamen eingefügte römische Ziffer kann als unterscheidungskräftiges Kennzeichen wirken und zur Abgrenzung von anderen Firmen ausreichend sein.

2

Rechtliche Verwechslungsgefahr ist auszuschließen, wenn ein hervorstechendes unterscheidungskräftiges Element im Namen den Gesamteindruck hinreichend differenziert.

3

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck und die Wirkung der maßgeblichen Namenselemente an.

4

Eine Berichtigung der Entscheidungsgründe ist zulässig, soweit sie den tatsächlichen Entscheidungsinhalt klargestellt und keine neuen, die Materie verändernden Tatsachen einführt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 89 AR 197/13

Tenor

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:

„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“

Rubrum

1

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:

2

„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“