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Oberlandesgericht Hamm·27 W 51/15·06.05.2015

Anfechtung der Zwischenverfügung: Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes in der Geschäftsanschrift der GmbH

ZivilrechtGesellschaftsrechtRegisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte legte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts ein, das die Eintragung einer Geschäftsanschrift mit c/o-Zusatz beanstandet hatte. Zentrale Frage war, ob ein c/o-Zusatz grundsätzlich unzulässig ist. Das OLG Hamm entschied, dass ein c/o-Zusatz nicht per se unzulässig ist, sofern er der Auffindbarkeit einer zustellungsbefugten Person dient und nicht der Verschleierung. Im konkret streitigen Fall ist die Anmeldung der Kanzleianschrift des für die GmbH handelnden Rechtsanwalts/Notars zulässig; die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts aufgehoben; Eintragung der c/o-Geschäftsanschrift als zulässig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein c/o-Zusatz in der als Geschäftsanschrift anzuzeigenden Adresse einer GmbH ist nicht grundsätzlich unzulässig; seine Eintragungsfähigkeit richtet sich danach, ob er der besseren Auffindbarkeit der zur Zustellung berechtigten Person dient und nicht der Verschleierung von Zustellmöglichkeiten.

2

Ein c/o-Zusatz ist insbesondere dann als realistische Zustellmöglichkeit anzusehen, wenn er auf eine tatsächlich zustellungsbefugte oder zustellungsbevollmächtigte Person verweist.

3

Das Registergericht kann die Eintragung einer Geschäftsanschrift mit c/o-Zusatz nicht allein mit dem Argument ablehnen, dass kein Geschäftsraum der Gesellschaft oder keine Wohnung des Vertreters an der angegebenen Anschrift besteht, sofern keine konkrete Unmöglichkeit der Zustellung ersichtlich ist.

4

In familiengerichtlichen Angelegenheiten kann eine GmbH nach § 378 Abs. 2 FamFG die inländische Geschäftsanschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts/Notars angeben; insbesondere im Liquidationsstadium stehen derartigen Angaben keine erwartbaren Zustellungsprobleme entgegen (§ 65 Abs. 3 FamFG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ FamFG §§ 378 Abs. 2, 382 Abs. 4§ GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1§ HGB § 31§ 378 Abs. 2 FamFG§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, HRB 23869

Leitsatz

Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht schlechthin unzulässig (hier: inländische Geschäftsanschrift des gem. § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnde Notar).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.04.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.04.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

Gründe

2

Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen.

3

Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340). Der vom Registergericht angeführte Beschluss des Senats vom 23.12.2014 (27 W 154/14) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der c/o-Zusatz in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt keine (zustellungsbevollmächtigte) Person erkennen ließ.

4

Vorliegend hat die Beteiligte, eine im Liquidationsstadium befindliche GmbH, als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ den gemäß § 378 Abs. 2 FamFG für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar und dessen Kanzleianschrift angemeldet. An den obigen Grundsätzen gemessen sind jedenfalls derzeit (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG) Zustellungsprobleme nicht zu erwarten.