Prozesskostenhilfe: Aufspaltung von Stammeinlagenklagen als mutwillig (§ 114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für Klagen auf Zahlung der Stammeinlage gegen die heutige Gesellschafterin, parallel zu einer Klage gegen deren Rechtsvorgänger. Das Landgericht versagte PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht; der Beschwerdeführer rügte dies. Das OLG hält das Aufspalten derselben Forderung in zwei Verfahren für mutwillig (§114 ZPO) und weist die Beschwerde ab.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kläger handelt mutwillig i.S.v. §114 ZPO, wenn er dieselbe Forderung gegen Erwerber und Rechtsvorgänger in getrennten Prozessen statt in einem Verfahren mit Streitgenossenschaft verfolgt.
Die Aufspaltung im Wesentlichen gleichartiger Ansprüche in mehrere parallele Verfahren ist mutwillig, wenn dadurch höhere Verfahrenskosten entstehen und eine sachliche Zusammenfassung möglich wäre.
Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe ist Mutwilligkeit des Verhaltens zu berücksichtigen; mutwilliges prozessuales Verhalten kann zur Versagung von PKH führen.
Die sachliche Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren umfasst die Frage, ob Beweismittel substantiiert bestritten oder lediglich pauschal angezweifelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3 O 335/04
Leitsatz
Ein Insolvenzverwalter, der die Einforderung derselben Stammeinlage sowohl gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als auch gegen dessen Rechtsvorgänger in zwei Prozesse aufspaltet, handelt mutwillig i.S.v. § 114 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung der
Stammeinlage, mit der er die Antragsgegnerin jetzt noch in Höhe von 12.782,30 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 2003 in Anspruch nehmen will.
Der Antragsteller ist seit Insolvenzeröffnung am 28. Mai 2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma I GmbH. Die Antragsgegnerin war seit dem 19. März 1997 deren alleinige Gesellschafterin. An diesem Tag trat ihr Vater N1 ihr den Geschäftsanteil ab. Dieser war mit einer Stammeinlage von 20.000 DM Gründungsgesellschafter der GmbH. Weitere Gesellschafter waren gemäß Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai 1985 seine Ehefrau N2 mit einer Einlage von 10.000 DM und C mit 20.000 DM. Dessen Geschäftsanteil erwarb der Vater der Antragsgegnerin am 19. April 1994 und denjenigen der Mutter am 14. Februar 1996.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin bis zum 4. Juli 2004 zur Zahlung von 50.000 DM/25.564,59 EUR als Stammeinlage auf.
Erstinstanzlich hat er für eine Klage in dieser Höhe um Prozeßkostenhilfe nachgesucht und zugleich in einem weiteren Verfahren (3 O 337/04 LG Bochum = 27 W 48/04 OLG Hamm) Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung der Stammeinlage in Höhe von 12.782,30 EUR gegen den Vater der Antragsgegnerin beantragt. In beiden Verfahren hat er, gestützt auf ein von der Antragsgegnerin und deren Eltern unterzeichnetes Schreiben vom 22. Mai 2003, nach dem die Stammeinlage "durch Waren, Materialien und Sacheinlagen sowie Röhrenfüllungen und Bargeld erbracht" worden sei, behauptet, die Barzahlung der Stammeinlage stehe noch aus. (In dem Parallelverfahren ist ihm inzwischen in der Beschwerdeinstanz durch Senatsbeschluß vom 6. September 2004 teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden.)
Der Antragsgegner hat behauptet, er und die weiteren Gründungsgesellschafter hätten am 28. Mai 1985 ihre Stammeinlagen dem damaligen Geschäftsführer N3 bar übergeben, und dies mit einer Quittungskopie belegt.
Das Landgericht hat dem Antragsteller in dem angefochtenen Beschluß vom 19. August 2004 die Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, der beabsichtigten Klage fehle die hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Leistung der Stammeinlage belegt sei und das Bestreiten der Echtheit der Originalquittung unsubstantiiert sei.
Gegen diesen am 23. August 2004 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch einen am 26. August 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen geltend macht, eine Kopie habe keinen Beweiswert, zudem erbringe auch das Original keinen Beweis für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung.
Auf den richterlichen Hinweis vom 7. September 2004, daß die Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin in einem selbständigen Verfahren neben der gegen deren Vater gerichteten Klage mutwillig sein dürfte, hat er das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen und begehrt nunmehr noch Prozeßkostenhilfe für den Teil der Stammeinlage, der in dem Pararallelverfahren nicht geltend gemacht wird.
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat dem Antragsteller die beantragte Prozeßkostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt. Der Antragsteller handelt mutwillig iSd § 114 ZPO, indem er die Klagen auf Zahlung der Stammeinlage gegen die Gesellschafterin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und gegen deren Rechtsvorgänger in zwei Prozesse aufspaltet. Denn eine auf eigene Kosten klagende Partei würde die Klagen zur Kostenersparnis im Wege der Streitgenossenschaft zusammenfassen. Dies bietet sich einerseits deshalb an, weil Veräußerer und Erwerber des Gesellschaftsanteils für die Stammeinlage gesamtschuldnerisch haften, andererseits aber auch deshalb, weil die Ansprüche auf im wesentlichen gleichartigen Tatsachen beruhen. Auch die jetzt offensichtlich von dem Antragsteller angestrebte Lösung, im vorliegenden Verfahren die eine Hälfte der Einlage auschließlich von der Antragsgegnerin und in dem anderen Verfahren die andere Hälfte von deren Vater - möglicherweise zusätzlich auch von ihr - zu verlangen, ist kostenintensiver als die Zusammenfassung in einem Rechtsstreit. Denn die Verfahrenskosten nach einem Streitwert von 12.782,30 EUR übersteigen verdoppelt deutlich die einmaligen nach einem Streitwert von 25.564,59 EUR, wie bereits der Vergleich jeweils einer Gerichts- oder Anwaltsgebühr zeigt: 438 EUR (2 x 219 EUR) > 340 EUR bzw. 1.052 EUR (2 x 526 EUR) > 758 EUR.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.