Beschwerde gegen Ablehnung einer Handelsregistereintragung wegen Übermittlungsform verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn, eine Handelsregistereintragung zu versagen, wurde zurückgewiesen. Das Registergericht habe zu Recht die Eintragung abgelehnt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlungsform (§ 12 II HGB) nicht eingehalten wurde. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf eine nicht einschlägige Literaturstelle. Kosten- und Beschwerdewertfestsetzungen erfolgten nach FamFG und KostG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Handelsregistereintragung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einreichung beim Registergericht gemäß § 12 Abs. 2 HGB erfordert die Übermittlung entweder einer qualifiziert elektronisch signierten Datei oder einer elektronischen Aufzeichnung i.S.d. Gesetzes; eine solche elektronische Aufzeichnung kann eine Bilddatei des eigenhändig unterschriebenen Originaldokuments sein.
Hält der Antragsteller die vorgeschriebene Übermittlungsform nicht ein, kann das Registergericht die Eintragung mit zutreffender Begründung ablehnen.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Registereintragung ist unbegründet, wenn die Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen oder nachweisen, dass die gesetzlichen Formerfordernisse eingehalten wurden oder die ihnen entgegenstehenden gesetzlichen Wertungen fehlerhaft angewandt wurden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG; der Beschwerdewert ist nach den Vorschriften des Kostengesetzes (insbesondere §§ 131 IV, 30 II KostG) zu bemessen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, HRB 2048
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. vom 20.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.03.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Mit zutreffender und ausführlicher Begründung hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt.
Die Einreichung beim Registergericht erfolgt durch Übermittlung einer qualifiziert elektronisch signierten Datei oder durch Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (§ 12 II 1 HGB); damit ist gemeint eine Bilddatei des eigenhändig unterschriebenen Originaldokuments (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, 20. Aufl., § 57 GmbHG,Rn. 19 und § 40 GmbHG, Rn. 36; MüKo-Lieder, 1. Aufl., § 57 GmbHG, Rn. 21 und MüKo-Heidinger, § 40 GmbHG, Rn. 96 f., 194 f. m. w. N.; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2445).
Die Antragsteller berücksichtigen bei ihrer Beschwerdebegründung nicht die gesetzliche Wertung, wie sie in §§ 12 II HGB, 57 III Nr. 2 GmbHG zum Ausdruck kommt. Sie argumentieren mit einer anderen als der oben zitierten Textstelle im Aufsatz von Jeep/Wiedemann (NJW 2007, 2439, 2442), welche den vorliegenden Fall nicht betrifft.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 IV, 30 II KostG.