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Oberlandesgericht Hamm·27 W 47/25·01.07.2025

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss: Straßenanschrift ‚M.‘ fehlt Unterscheidungskraft

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnternehmenskennzeichenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erhoben Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der die Anmeldung der Gesellschaftsbezeichnung „M.“ beanstandete. Streitgegenstand war, ob die Bezeichnung unterscheidungskräftig ist. Das Gericht beurteilt „M.“ als bloße Straßen/Ortsbezeichnung und damit als unzureichend. Die Einwendung, mehrere Einzelunternehmen nutzten die Anschrift, verstärkt lediglich die fehlende Unterscheidungskraft. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Gesellschaftsbezeichnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine reine Straßen- oder Ortsbezeichnung fehlt grundsätzlich an der für eine Gesellschaftsbezeichnung erforderlichen Unterscheidungskraft.

2

Zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaftsbezeichnung ist auf die unterscheidungskräftige Sach- bzw. Namenskomponente abzustellen; eine bloße Anschrift genügt hierfür nicht.

3

Die Mitbenutzung einer Straßenanschrift durch mehrere Einzelunternehmen verstärkt die fehlende Unterscheidungskraft und spricht gegen die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung.

4

Beschwerdeführende Einwendungen gegen die Entscheidung sind nur dann begründend, wenn sie eine sachlich relevante Unterscheidungskraft der beanstandeten Bezeichnung darlegen; bloße Behauptungen der Nutzung genügen nicht.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bad Oeynhausen, 16 AR 212/25

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beteiligten gegen den Beschluss des Senats vom

10.06.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gegenvorstellung ist erfolglos.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es sich bei der Bezeichnung „M.“ um eine Straßenanschrift handelt. Darauf beziehen sich die Ausführungen des Senats. Auch eine Straßenanschrift stellt lediglich eine Variante einer Ortsbezeichnung dar, was unzureichend ist. So lag – wie im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt – in dem Sachverhalt, der der dort genannten Entscheidung des OLG Köln zugrunde lag, anders als vorliegend, eine Gesellschaftsbezeichnung vor, die neben einer Straßenanschrift (dort bezeichnet als: D.-straße N01“) auch einen sachlichen Namensbezug (dort bezeichnet als: „O.“) enthielt. Es fehlt vorliegend an einer derartigen Sachbezeichnung. Es liegt lediglich eine Ortsbezeichnung vor, was unzureichend ist.

4

Auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, verdeutlicht der Verweis der Beteiligten darauf, dass mehrere Einzelunternehmen diese Straßenanschrift haben, lediglich, dass es bei der vorliegend angemeldeten Gesellschaftsbezeichnung an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt.