Beschwerde gegen Registerentscheidung: eGbR-Name mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) ein, mit der die Anmeldung eines eGbR-Namens abgelehnt wurde. Zentrales Rechtsproblem war die Erforderlichkeit der Unterscheidungskraft einer eGbR-Bezeichnung (§ 707a Abs.2 BGB). Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung: reine Ortsbezeichnungen sind nicht eintragungsfähig; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten trägt die unterlegene Partei; der Verfahrenswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts wegen fehlender Unterscheidungskraft des eGbR-Namens zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beteiligten, Verfahrenswert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung einer eGbR muss über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen; reine Ortsbezeichnungen genügen dafür grundsätzlich nicht.
Fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, ist die Eintragung der Bezeichnung abzulehnen bzw. kann ein entsprechender Zwischenbescheid des Registergerichts Bestand haben.
Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist zu prüfen, ob neben einer Ortsangabe eine zusätzliche sachliche Namensbezeichnung vorliegt; eine solche Kombination kann Unterscheidungskraft begründen.
Die Beschwerde nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte gegen die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft liefert.
Kosten der erfolglosen Beschwerde sind den Beteiligten aufzuerlegen; der Verfahrenswert ist vom Gericht festzusetzen (vgl. § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 16 AR 212/25
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bad Oeynhausen vom 10.04.2025, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.05.2025, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG gegen die Zwischenverfügung eröffnete Beschwerde ist ohne Erfolg.
I.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde im Namen der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt hat, die die von der Zwischenverfügung betroffene Anmeldung vorgenommen haben.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung mit eingehenden Ausführungen zutreffend darauf verwiesen, dass der angemeldete Name nicht eintragungsfähig ist. Dem Namen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, da hierfür reine Ortsbezeichnungen nicht genügen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den beiden Entscheidungen des Amtsgerichts, denen der Senat vollständig beitritt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Wie die Beschwerde selbst unter Verweis auf die gesetzlichen Anforderungen des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ausführt, muss die Bezeichnung einer eGbR die notwendige Unterscheidungskraft besitzen. Dies ist bei reinen Ortsbezeichnungen nicht der Fall (vgl. auch: Bömeke in BeckOK HGB, 46. Edition Stand: 01.01.2025, § 18, Rn.18). Hierauf wird auch in der von den Beteiligten zitierten Fundstelle in dieser Kommentierung (Rn.62) unter Verweis auf die Notwendigkeit der abstrakten Unterscheidungskraft und die entsprechenden Ausführungen gerade in den Randnummern 10 ff. dieser Kommentierung abgestellt.
Auch aus der von den Beteiligten zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2024 (4 Wx 4/14) ergeben sich insoweit keine Abweichungen zugunsten der 3 Beteiligten. Das Gegenteil ist der Fall. Der dort zur Beurteilung anstehende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass neben der Ortsangabe auch ein sachlicher Namensbezug vorhanden war. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen mit dem dortigen Verweis auf die vorhandene Sachbezeichnung. Bei der in den Gründen der Entscheidung erfolgten Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01“ handelt es sich offensichtlich um eine Unkenntlichmachung der konkreten Bezeichnung durch eine verkürzende Schreibweise und eine Unkenntlichmachung der Hausnummer, wobei es darauf nicht einmal entscheidend ankommt. Maßgeblich ist, dass in dieser Entscheidung das Vorliegen einer zusätzlichen Sachbezeichnung angenommen worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert ist gemäß § 36 Abs.3 GNotKG festgesetzt.