Beschwerde gegen Zurückweisung einer Geschäftsführer-Anmeldung (§ 39 GmbHG) stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Zwei Beteiligte meldeten notariell das Ausscheiden und die Neubestellung eines Geschäftsführers an; das Registergericht wies die Anmeldung zurück mit der Begründung, der neue Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der notariellen Erklärung noch nicht anmeldeberechtigt. Das Oberlandesgericht Hamm hob den Beschluss auf: Eine aufschiebend bedingte Bestellung steht der Anmeldebefugnis nicht entgegen. Die angeführten Gegenentscheidungen betreffen andere Sachverhalte und sind hier nicht übertragbar. Der Beschwerdewert wurde nach § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anmeldung eines Geschäftsführers nach § 39 GmbHG stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Beschwerdewert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufschiebend bedingte Bestellung zum Geschäftsführer genügt für die Anmeldebefugnis nach § 39 GmbHG; der damit bestellte Geschäftsführer kann die Anmeldung vornehmen, obwohl die Wirksamkeit der Bestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll.
Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit ist zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen die Bestellung erst nach der notariellen Anmeldung erfolgt, und solchen, in denen die Bestellung bereits vorliegt, ihr Wirksamwerden aber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben ist.
Die Entscheidung der Vorinstanz, die Anmeldebefugnis allein nach dem Zeitpunkt der Abgabe der notariellen Erklärung zu bemessen, lässt eine anmeldeberechtigte, aufschiebend bedingte Bestellung nicht generell entfallen.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig; die Festsetzung des Beschwerdewerts kann gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG erfolgen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, HRB 8425
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Arnsberg vom 23.05.2023, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.05.2023, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.04.2023 haben die Beteiligten – der bereits bestellte Geschäftsführer und der mit Wirkung zum 01.05.2023 neu bestellte Geschäftsführer – das Ausscheiden eines weiteren Geschäftsführers und die Neubestellung zum Geschäftsführer angemeldet. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Anmeldung weisungsgemäß erst nach diesem Datum am 04.05.2023 an das Registergericht weitergeleitet.
Das Registergericht hat die Anmeldung durch Beschluss vom 23.05.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der neu bestellte Geschäftsführer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Abgabe der entsprechenden Erklärung beim Notar noch nicht anmeldeberechtigt gewesen sei, da die Wirkung seiner Bestellung erst zum 01.05.2023 habe eintreten sollen. Entgegen der Beurteilung der Beteiligten sei für die Frage der Anmeldebefugnis nicht der spätere Eingang beim Registergericht maßgeblich.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der näher begründeten Beschwerde vom 26.05.2023, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
B.
Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stehen der begehrten Anmeldung nicht entgegen.
I.
Entgegen der Beurteilung des Amtsgerichts ist der neu bestellte Geschäftsführer zur Anmeldung im Rahmen des § 39 GmbHG befugt. Die vorliegende Fallgestaltung begegnet hinsichtlich der Wirksamkeit der zur Beurteilung anstehenden Anmeldung keinen Bedenken.
Der Verweis des Amtsgerichts darauf, dass für die Frage der Anmeldeberechtigung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Erklärung vor dem Notar abzustellen sei, steht der Eintragungsfähigkeit der in Rede stehenden Anmeldung nicht entgegen. Auch der bestellte (neue) Geschäftsführer ist anmeldebefugt. Bedenken hieran ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Amtsgericht genannten Fundstellen aus der Kommentierung und Rechtsprechung, da diese sich auf andere Sachverhalte beziehen.
Es geht vorliegend nicht um die Behandlung von Fällen, in denen der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Vornahme der notariell beglaubigten Anmeldung noch gar nicht bestellt worden ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt noch ein sich auf die Geschäftsführung oder Vertretung auswirkender Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Auf derartige Sachverhalte beziehen sich die vom Amtsgericht genannten Fundstellen, die eine Anmeldebefugnis in derartigen Sachverhalten verneinen (vgl. hierzu: Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Auflage, § 39, Rn.11; OLG Düsseldorf, 3 Wx 354/99, Beschluss vom 15.12.1999; BayObLG, 3 ZBR 183/03, Beschluss vom 17.09.2003).
Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend bereits nicht gegeben. Der Geschäftsführer ist insbesondere nicht erst nach der Anmeldung durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt worden. Die Wirksamkeit der bereits erfolgten Bestellung sollte vielmehr lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine aufschiebend bedingte Bestellung genügt den Anforderungen hinsichtlich einer Anmeldeberechtigung (vgl. Stephan/Tieves in Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Auflage, § 39, Rn.23; LG Chemnitz, 2 HKT 56/08, Beschluss vom 05.02.2008).
Auch die weiteren vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Fundstellen behandeln Sachverhalte, die vorliegend nicht gegeben sind. So bezieht sich insbesondere der genannte Beschluss des OLG Brandenburg, 7 Wx 13/12, vom 05.06.2012 auf den Fall, dass eine zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehende Befugnis, die erst nachfolgend entfällt, weiterhin zu einer Anmeldung berechtigt. Darum geht es hier nicht. Betroffen ist vielmehr der Grundsatz, dass der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer, da die Anmeldung und die Eintragung keinen rechtsbegründenden Rechtscharakter haben, ebenfalls anmeldeberechtigt ist (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen nur: Heilmeier in BeckOK GmbHG, Stand: 01.08.2022, § 39, Rn.31; Terlau in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 4. Auflage, § 39, Rn.10).
Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung eingereicht hat.
II.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.