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Oberlandesgericht Hamm·27 W 4/13·16.01.2013

Eintragungsantrag (Handelsregister): Zurückverweisung an das Amtsgericht

VerfahrensrechtHandelsregisterverfahrenRegisterrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Hamm hebt den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.10.2012 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über einen Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht muss die vom Senat vertretene Rechtsauffassung bei der Neubescheidung beachten. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen, Beschwerdewert 3.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts kann aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über einen Eintragungsantrag zurückverwiesen werden, wenn die Rechtsauffassung des höheren Gerichts für die Entscheidung maßgeblich ist.

2

Bei Zurückverweisung hat die Vorinstanz die vom Revisions- oder Berufungsgericht geäußerte Rechtsauffassung zu berücksichtigen und bei der erneuten Entscheidung anzuwenden.

3

Das Berufungs- oder Beschwerdegericht kann den Beschwerdewert festsetzen, soweit dies zur Regelung der Kostenfolgen und für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich ist.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, HRB 23267

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.10.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Amtsgericht - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.