Einstweilige Verfügung: Verlegung des Vertragsarztsitzes und vertragliche Bindung eines Gesellschafters
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin (radiologische Gemeinschaftspraxis) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die geplante Verlegung des Vertragsarztsitzes eines ausscheidenden Gesellschafters. Das Landgericht hatte abgewiesen; das OLG Hamm änderte den Beschluss teilweise und erließ eine begrenzte einstweilige Verfügung, wonach der Zulassungsausschuss nicht vor dem 15.9.2007 über den Verlegungsantrag entscheidet. Das Gericht hielt den vorgetragenen vertraglichen Anspruch im Eilverfahren für glaubhaft und sah die Dringlichkeit als gegeben an.
Ausgang: Hilfsantrag der Antragstellerin teilweise stattgegeben: Antragsgegner zu beantragen, dass der Zulassungsausschuss nicht vor dem 15.9.2007 über den Verlegungsantrag entscheidet; Hauptanträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) erforderlich; hierfür kommen §§ 935, 940 ZPO zur Anwendung.
Im Eilverfahren genügt zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs ein schlüssiger, die Erfolgsaussicht plausibel machender Vortrag; ein endgültiger Titel ist nicht erforderlich.
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter den Vertragsarztsitz der Praxis belässt, ist nicht per se wegen Eingriffs in die Berufsfreiheit oder wegen § 138 BGB unwirksam; die Wirksamkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
Der vorläufige Rechtsschutz kann in angepasster Form gewährt werden, insbesondere durch eine auf die Sicherung des Vertragsanspruchs beschränkte Anordnung (z.B. Aufschub der Entscheidung des Zulassungsausschusses).
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 3 O 333/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise abgeändert und dem Antragsgegner auf den Hilfsantrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, bei dem Zulassungsaussschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk B zu beantragen, dass über sei-nen Antrag über die Genehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum 1. 10. 2007 nicht vor dem 15. September 2007 entschieden wird.
Die Hauptanträge zu 1. und 2. bleiben zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine radiologische Gemeinschaftspraxis in E .Der Antragsgegner ist ihr Mitglied und wird zum 30. September 2007 aufgrund der Kündigung der Antragstellerin aus dieser ausscheiden. In § 8 Abs. 2 des Aufnahmevertrags vom 11. Juni 2003 verpflichtete er sich, den von ihm besetzten Vertragsarztsitz der Antragstellerin zu belassen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beantragte er bei dem zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Verlegung seines Vertragsarztsitzes zum 1. Oktober 2007. Die Antragstellerin wurde vom Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 13. August 2007 u. a. darüber informiert, dass durch die geplante Verlegung die bestehende Gemeinschaftspraxis beendet werde und darüber in der Sitzung am 23. August 2007 entschieden werde.
Mit der beantragten einstweiligen Verfügung will die Antragstellerin verhindern, dass die Vertragsarztstelle trotz seines Ausscheidens beim Antragsgegner bleibt.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin trotz der entgegengesetzten vertraglichen Regelung keinen Anspruch darauf habe, dass der Antragsgegner faktisch auf seine Vertragsarztzulassung zugunsten eines neu eintretenden Gesellschafters verzichte. Die vertragliche Bestimmung stelle einen Eingriff in seine grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit dar und sei wegen § 138 BGB unwirksam.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig und teilweise begründet.
Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung des vertraglichen Anspruchs der Antragstellerin – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - zu erlassen.
Der Verfügungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit ergibt sich durch die bereits morgen anberaumte Sitzung des Zulassungsausschusses, auf der Entscheidungen getroffen werden können, die die Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin verhindern oder jedenfalls erschweren.
Auch ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen. Der Antragsgegner hat die vertragliche Verpflichtung übernommen, den Vertragsarztsitz bei der Antragstellerin zu belassen. Nicht jede gesellschaftsrechtliche Regelung, beim Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis auf die Zulassung als Kassenarzt zu verzichten, ist unwirksam. Dass vorliegend eine besondere Konstellation vorliegt, die die Bewertung des Landgerichts rechtfertigt, ergibt sich nicht aus den bisher vorgetragenen Tatsachen. Vielmehr stellen die Umstände, unter denen der Antragsgegner 2003 im Alter von 59 Jahren mithilfe der Antragstellerin die Vertragsarztzulassung wiedererlangte, hier nach Aktenlage die Zulässigkeit der getroffenen Regelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Frage. Eine andere Einschätzung kann sich erst nach Anhörung der Parteien im Hauptsacheverfahren ergeben. Für eine Schlüssigkeit des Anspruchs reicht ein Hinweis auf die vertragliche Regelung aus.
Allerdings kann die Antragstellerin im Wege der einstweilige Verfügung nicht so gestellt werden, wie wenn sie bereits einen Titel im Hauptsacheverfahren erstritten hätte. Zur Sicherung ihres Rechts reicht es vorerst aus, dass die Frage der Verlegung des Vertragssitzes des Antragsgegners nicht in der morgigen Sitzung des Zulassungsausschusses behandelt wird. Ob eine weitere Sicherung erforderlich ist, wird sich erst nach Anhörung des Antragsgegners zeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.