Sofortige Beschwerde abgewiesen – Verjährung von Anfechtungsanspruch nach §143 InsO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung mit Anfechtungsanspruch nach §143 InsO ein. Streitpunkt ist die Verjährung des Anspruchs und die Hemmung durch Prozesskostenhilfeanträge. Das OLG hält die Rechtsverfolgung für aussichtslos: Die zweijährige Frist des §146 InsO a.F. ist abgelaufen und die späteren PKH-Anträge hemmen die Verjährung nicht. Daher wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen; Anfechtungsanspruch nach §143 InsO verjährt
Abstrakte Rechtssätze
Die maßgebliche Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche ist nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen des EGBGB zu bestimmen; die längere ab 15.12.2004 geltende Frist findet keine Anwendung, wenn die Übergangsregelungen dies ausschließen.
Die Hemmung der Verjährung nach §204 Abs.1 Nr.14 BGB tritt nur bei erstmaliger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein.
Die Hemmung endet gemäß §204 Abs.2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten PKH-Verfahrens; ab dem Ende dieser Frist läuft die verbleibende Verjährungsfrist weiter.
Wiederholte bzw. weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe bewirken keine erneute Hemmung der Verjährung nach §204 Abs.1 Nr.14 BGB und führen nicht zu einem Neuanfang der Hemmung nach §204 Abs.2 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 336/04
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivil-kammer des Landgerichts Essen vom 22.10.2004 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller in schlüssiger Weise Tatsachen für einen Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO vorgetragen hat. Denn einem solchen Anspruch steht jedenfalls die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung (§ 146 InsO) entgegen.
Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist die zweijährige Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. inzwischen abgelaufen. Die längere Verjährungsfrist des § 146 InsO in der ab dem 15.12.2004 gültigen Fassung findet gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 EGBGB keine Anwendung. Die Verjährungsfrist begann daher mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.4.2002 zu laufen. Sie wurde am 27.1.2004 durch erstmalige Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt waren also noch 2 Monate und 20 Tage der Frist nicht verstrichen, die nach Beendigung der Hemmung weiterliefen (§ 209 BGB).
Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten PKH-Verfahrens. Das Verfahren endete mit der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller am 16.6.2004. Damit endete die Hemmung am 16.12.2004 (nicht, wie der Antragsteller meint, am 16.6.2004).
Die ab dann laufende verbleibenden Frist von 2 Monaten und 20 Tagen endete somit am 8.3.2005, wobei an dieser Stelle die korrekte Berechnung einzelner Tage dahinstehen kann, weil die Verjährung heute jedenfalls längst eingetreten ist.
Eine weitere Hemmung ist nicht eingetreten. Die späteren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnten nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB keine Hemmung bewirken, weil es sich nicht mehr um erstmalige Anträge, sondern wiederholte Anträge handelte (vgl. neben dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Palandt/Heinrichs, BGB, 64. A., § 204 Rn. 31). Entgegen der Auffassung des Antragstellers führten diese Anträge auch nicht zu dem erneuten Beginn einer Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Denn dieser Satz bezieht sich nur auf § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, nach dem die Hemmung nach Abs. 1 endet, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben. Das folgt aus dem Wortlaut des Satzes 3 (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 64. A" § 204 Rn. 46- 50). Hier endete die Hemmung aber aufgrund anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, nicht aufgrund Nichtbetreibens. Im Übrigen handelte es sich darüber hinaus bei den weiteren Anträgen um jeweils neue PKH-Verfahren, die nach Abs. 1 Nr. 14 gerade keine Hemmung mehr bewirken können. Auch diese speziellere Regelung würde ausgehebelt, wollte man hierin ein Weiterbetreiben des ersten PKH-Verfahrens sehen.