Beschwerde gegen Eintragung von Satzungsänderungen wegen unzureichender Einladung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte richtete sich gegen die Ablehnung der Eintragung angemeldeter Satzungsänderungen durch das Amtsgericht. Streitpunkt war, ob die Einladung zur Mitgliederversammlung den Gegenstand der Satzungsänderungen hinreichend bezeichnet hat. Das OLG bestätigt die Ablehnung: die Tagesordnung nannte nur „Satzungsänderung“; Verweise auf Interneteinsicht oder persönliche Einsicht ersetzen nicht die erforderliche konkrete Angabe. Folglich sind die Beschlüsse nichtig und die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung von Satzungsänderungen wegen unzureichender Einladung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister; Beschlüsse hierüber sind nur wirksam, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet ist (§ 71, § 32 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Gegenstandsbezeichnung in der Einladung muss so konkret sein, dass sie den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung und eine Entscheidung über die Teilnahme ermöglicht; die bloße Bezeichnung 'Satzungsänderung' genügt hierfür nicht.
Ein Verweis in der Einladung auf einen Internetauftritt oder auf Einsichtnahme bei Vorstandsmitgliedern ersetzt nicht die gesetzlich bzw. satzungsmäßig vorgeschriebene konkrete Bezeichnung des Beratungsgegenstands, soweit die Satzung oder das Gesetz keine andere Form vorsieht.
Liegt eine unzureichende Einberufung vor, sind die über die nicht ordnungsgemäß bezeichneten Gegenstände gefassten Beschlüsse nichtig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, VR 5611
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 26.01.2011 wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-€ festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 3, 58 ff FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung abgelehnt. Im Einzelnen:
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürfen Änderungen der Satzungen eines Vereins zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Satzungsänderungen liegen vor, wenn der Verein seine Statuten ganz oder teilweise durch seine Mitgliederversammlung neu beschließt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Beschluss ist nur wirksam, wenn die Mitglieder zur Versammlung eingeladen werden und der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet wird (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Darauf aufbauend bestimmt § 7.3 der Satzung der Beteiligten, dass die „Mitgliederversammlung durch öffentlichen Aushang bei der Kirche (Schwarzes Brett) und Bekanntgabe in der Tagespresse … unter Angabe der Tagesordnung“ einzuberufen ist. Der Gegenstand der Einberufung muss so genau bezeichnet werden, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, möglich ist. Wird dieses Erfordernis nicht beachtet, ist die Beschlussfassung nichtig (BGH NJW 2008, 69, 72 Rz. 38; Palandt—Ellenberger, § 32 Rz. 4).
Auf dieser Grundlage ist festzustellen:
Die Einladung vom 14.09.2010 zur Mitgliederversammlung am 20.10.2010 enthält unter Ziffer 9 den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“. Zu Art, Umfang und Inhalt der beabsichtigten „Satzungsänderung“ enthält die Tagesordnung keine Angaben. Die Einladung enthält vielmehr Hinweise auf einen Internetauftritt und die Möglichkeit, bei Vorstandsmitgliedern nach Anmeldung die beabsichtigten Änderungen einzusehen. Weitergehende Einzelheiten sind auch in den Bekanntmachungen der Tagespresse nicht enthalten.
Die bloße Benennung des TOP 9 mit „Satzungsänderung“ genügt den Anforderungen von § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, weil dies weder eine Vorbereitung ermöglicht noch Grundlage für die Entscheidung ist, ob an der Mitgliederversammlung teilgenommen wird. Notwendig wäre zumindest eine stichwortartige Zusammenfassung der zu beschließenden Änderungen.
Soweit die Einladung Bezug nimmt auf den Internetauftritt und das Einsichtsrecht bei den Vorstandsmitgliedern, gewährleistet dies den Mitgliedern, sich informieren zu können. Ein solches Verfahren, in denen die Mitglieder aktiv werden und Hemmschwellen (Internetzugang, Voranmeldung) überwinden müssen, um hinreichende Kenntnisse zu erhalten, sieht aber weder § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB noch die Satzung des Beteiligten vor. Deshalb liegt keine wirksame Einberufung der Mitgliederversammlung vor und ist der Beschluss über die Satzungsänderungen nichtig.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.