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Oberlandesgericht Hamm·27 W 21/20·02.03.2020

Zurückverweisung: Löschung fehlerhaften Haftungsausschlusses im Handelsregister (§395 FamFG)

VerfahrensrechtRegisterrechtLöschungsverfahren nach FamFGZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts war erfolgreich; das OLG Hamm hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Streitgegenstand ist die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen Haftungsausschlussklausel (§25 Abs.2 HGB). Das Gericht stellte fest, dass eine sachliche Unrichtigkeit vorliegt und das Registergericht zu prüfen hat, ob die Übertragungsvereinbarung einen Ausschluss enthält; eine Löschung ist geboten, wenn die Unzulässigkeit ohne vernünftigen Zweifel feststeht.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (Prüfung nach §69 Abs.1 FamFG)

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §395 Abs.1 FamFG kann eine Eintragung wegen eines wesentlichen Mangels gelöscht werden; unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung so nicht vorgenommen werden durfte.

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Verfahrensmängel führen nur bei rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen zur Löschung, während bei rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen auf die sachliche Richtigkeit des Inhalts abzustellen ist.

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Eingetragene Rechtstatsachen, die mit dem Gesellschaftsvertrag oder der Beschlusslage nicht übereinstimmen, sind sachlich unrichtig und können Löschungsgründe nach §395 FamFG begründen.

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Bei der Prüfung der Löschung hat das Registergericht die zugrunde liegende Vereinbarung zu prüfen (z.B. Übertragungsvereinbarung); eine Löschung ist angezeigt, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung ohne vernünftigen Zweifel bejaht werden kann.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 HGB§ 395 FamFG§ 69 Abs. 1 FamFG§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 26 FamFG§ 25 Abs. 1, 2 HGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRA 5161

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bad Oeynhausen vom 14.01.2020 aufgehoben.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet.

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Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.

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1.

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Die Beschwerde ist als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, wonach der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber ausgeschlossen ist, nach § 395 FamFG auszulegen.

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2.

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Nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine wegen eines wesentlichen Mangels unzulässige Eintragung gelöscht werden. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung so nicht vorgenommen werden durfte. Diese Unzulässigkeit muss auf einem wesentlichen Mangel sachlicher und ggf. verfahrensrechtlicher Art beruhen. Verfahrensmängel können aber nur zu einer Löschung bei rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen führen, während es bei rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen darauf ankommt, ob die Eintragung inhaltlich zutreffend ist (Senat, Beschluss vom 23.02.2012, 27 W 103/11; Schulte-Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395, Rn. 7 ff. und Rn. 34 ff. mit weiteren Nachweisen; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 440 ff. und Rn. 445/446 mit weiteren Nachweisen).

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Eine sachliche Unrichtigkeit liegt hier vor.

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Dazu gehören auch eingetragene Rechtstatsachen, die mit dem (Gesellschafts-) Vertrag oder der Beschlusslage sachlich nicht übereinstimmen oder sonst sachlich unrichtige Eintragungen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395, Rn. 22). Das ist hier hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers, des Beteiligten zu 1., nach dem Beschwerdevorbringen der Fall. Es kommt nicht darauf an, dass die Eintragung durch einen Fehler in der damaligen Anmeldung verursacht worden ist.

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Das Registergericht wird deshalb zu prüfen haben (§ 26 FamFG), ob die Übertragungsvereinbarung ohne einen Ausschluss der Haftung des Erwerbers erfolgte (§ 25 Abs. 1, 2 HGB). Eine Löschung ist dann angezeigt, wenn die Unzulässigkeit der betreffenden Eintragung ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (vgl. näher Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 445/446 mit weiteren Nachweisen; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).