Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Eintragung Liquidator mit Einzelvertretung/§181-Befreiung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten rügen die Zwischenverfügung des AG Arnsberg, die die Anmeldung zur Eintragung der Liquidation und der Bestellung des Liquidators mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von §181 BGB zurückweist. Das OLG Hamm hebt die Zwischenverfügung auf. Das Gericht bemängelt, dass die Verfügung nicht aufzeigt, wie ein etwaiges behebbares Hindernis zu beseitigen sei, und stellt klar, dass eine in der Satzung vorgesehene Ermächtigung der Gesellschafter zur Verleihung solcher Befugnisse eine Eintragung nicht grundsätzlich verhindert, insbesondere wenn der Liquidator zuvor Geschäftsführer war.
Ausgang: Beschwerden der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Arnsberg werden stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn die Anmeldung unvollständig ist oder ihr ein behebbares Hindernis entgegensteht; das Gericht hat in der Verfügung anzugeben, wie der Anmelder das Hindernis zu beseitigen hat.
Ein satzungsdurchbrechender Ergänzungsbeschluss der Gesellschafter wird grundsätzlich erst mit Anmeldung und Eintragung wirksam.
Satzungsregelungen, die einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis oder die Befreiung von §181 BGB einräumen, wirken nicht ohne Weiteres für Liquidatoren fort; die Satzung kann jedoch die Gesellschafter ermächtigen, durch Beschluss entsprechende Befugnisse zu verleihen.
Erstreckt sich die satzungsrechtliche Ermächtigung der Gesellschafter zur Verleihung von Einzelvertretungsbefugnissen und §181-Befreiungen auf den zuvor tätigen Geschäftsführer, so kann diese Ermächtigung im Zweifel auch auf dessen Bestellung zum Liquidator reichen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, HRB 4304 A
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Arnsberg vom 14.01.2016 aufgehoben.
Gründe
A.
Der Beteiligte zu 2) meldete unter dem 16.12.2015 die Auflösung der Firma Gebrüder X Baugesellschaft mbH zur Eintragung an. Gesellschafter waren der Beteiligte zu 2) und Frau X2. Hierin heißt es:
„….
3. Zum Liquidator der Gesellschaft ist der bisherige Geschäftsführer
X1 (Anm.: näher bezeichnet)
bestellt worden.
Der Liquidator X1 vertritt die Gesellschaft allein, soweit nur ein Liquidator bestellt ist (Einzelvertretungsberechtigung).
Der Liquidator X1 ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
4. Vertretungsrecht der Liquidatoren allgemein aufgrund satzungsdurchbrechenden Ergänzungsbeschlusses der Gesellschafter:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
Durch Gesellschafterbeschluss kann einem oder mehreren Liquidatoren die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).
Durch Gesellschafterbeschluss kann einem oder mehreren Liquidatoren die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
….“
Die vorgenannten Formulierungen entsprechen dem vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2015.
In der Satzung der Gesellschaft sind folgende Regelungen enthalten:
„….
§ 4
Vertretung, Geschäftsführung
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung berufen und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist er stets alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht der Alleinvertretung verliehen werden. Herr X1 wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.
2.
Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreien. Herr X1 ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
….“
Das Amtsgericht hat nach vorherigem Schriftwechsel am 14.01.2016 eine Zwischenverfügung erlassen. Hierin verweist das Amtsgericht darauf, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne.
Es ergebe sich ein Hindernis daraus, dass der bislang geltende Gesellschaftsvertrag keine Möglichkeit zur Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis und zur Befreiung der Liquidatoren vom Selbstkontrahierungsverbot vorsehe. Die Regelung in § 4 des Gesellschaftsvertrags sei nicht auf Liquidatoren auszuweiten. Ein in der Gesellschaftsversammlung gefasster Ergänzungsbeschluss werde erst wirksam, wenn die Satzungsänderung entsprechend angemeldet und eingetragen worden sei. Ein punktueller satzungsdurchbrechender Beschluss sei insoweit nicht möglich.
Hiergeben wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit den Beschwerden, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
B
Die Beschwerden sind nach § 58 ff FamFG zulässig und begründet.
I.
Wie der Senat bereits in dem von den Parteien zitierten Beschluss vom 03.03.2015 – 27 W 22/15 – ausgeführt hat, durfte die Zwischenverfügung, auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Amtsgerichts, nicht ergehen.
In einer Zwischenverfügung beanstandet das Amtsgericht eine unvollständige Anmeldung oder eine Anmeldung, der ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht. Dabei hat das Amtsgericht dem Anmelder mitzuteilen, auf welche Weise er das Hindernis zu beseitigen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis und für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss ohne Anmeldung und Eintragung einer Satzungsänderung nicht erfüllt seien und ein punktueller satzungsdurchbrechender Beschluss nicht möglich sei.
II.
In der Sache sind die Beschwerden auch begründet, da das vom Amtsgericht in Bezug auf die begehrte Anmeldung der Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung des Liquidators vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) angeführte Hindernis der begehrten Anmeldung nicht entgegensteht.
1) Grundsätzlich wirkt zwar eine in der Satzung für die Geschäftsführer bestimmte Alleinvertretungsbefugnis ebenso wie eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht für die Liquidatoren fort (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: BGH NJW-RR 2009, 333 ff, Rn.11; OLG Hamm GmbHR 2011, 432 f., Rn.11; OLG Zweibrücken GmbHR 2011, 1209 f., Rn.8; OLG Frankfurt GmbHR 2012, 394 ff, Rn.20; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 181, Rn.79; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 68, Rn.4).
2) Ebenso zutreffend erweist sich der Standpunkt des Amtsgerichts, dass ein von den Gesellschaftern gefasster Ergänzungsbeschluss erst mit der Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung wirksam wird.
Ob hiervon Ausnahmen anzuerkennen sind, wenn die Beurteilung in Bezug auf eine Ein-Mann-GmbH, in der Geschäftsführer und Gesellschafter identisch sind, eine andere ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der begehrten Anmeldung auch nicht um eine punktuelle Einzelfallregelung. Die Sichtweise, wonach sich die Regelung „nur“ auf die Person des Liquidators X1 und dessen Amt als Liquidator beziehe, überzeugt nicht. Hierunter sind keine Regelungen zu verstehen, die von grundsätzlicher Bedeutung und unklarer Auswirkung sind (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, § 181, Rn.77 mit weiteren Nachweisen). Auch erfolgt die Regelung für eine möglicherweise längere Dauer.
3) Entscheidend ist aber, dass die vorstehenden Einschränkungen der begehrten Anmeldung nicht entgegenstehen, wenn die Satzung selbst den Gesellschaftern die Befugnis einräumt, in Bezug auf den Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter eine Einzelvertretungsbefugnis und eine Befreiung von der Beschränkung vom Verbot des Selbstkontrahierens zu erteilen.
Für den Geschäftsführer führt dies dazu, dass insbesondere auch die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens auf Grund einer derartigen Regelung im Gesellschaftsvertrag im Wege der Beschlussfassung zulässig ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1193 f, Rn.16 f.).
Eine derartige Befugnis erstreckt sich im Wege der vorzunehmenden Auslegung im Zweifel jedenfalls dann auch auf den Liquidator, wenn es sich hierbei um den zuvor tätigen Geschäftsführer-Liquidator handelt (vgl. jeweils mit näherer Begründung: OLG Zweibrücken GmbHR 2011, 1209 f., Rn.8; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 11. Auflage, § 68, Rn.5a; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, § 181, Rn.79; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 68, Rn.4).
So liegt der Fall hier. Der Senat hält die für diese Sichtweise angeführten Gründe – siehe insbesondere die Ausführungen in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken – für zutreffend und überzeugend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf ausdrücklich verwiesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus früheren Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm. Dort lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen die Befreiungen durch Beschlüsse in Abweichung von den Satzungen erfolgt waren (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1044, Rn.10 f), da die jeweilige Satzung eben keine Ermächtigung für eine Regelung dieser Frage durch Gesellschafterbeschluss enthielt (vgl. OLG Hamm GmbHR 2011, 432 f., Rn.5).