Beschwerde gegen Firmenbezeichnung ‚Deutsches Vorsorgeinstitut KG‘ abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erhoben Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts zur Eintragung der Firma „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“. Zentrale Frage war, ob die Wortbestandteile „deutsches“ und insbesondere „Vorsorgeinstitut/Institut“ irreführend i.S.v. § 18 Abs. 2 HGB sind. Das OLG Hamm weist die Beschwerde als unbegründet zurück und hält die Bezeichnung für irreführend, da sie eine öffentliche/wissenschaftliche Tätigkeit suggeriert und das tatsächliche Geschäftsbild (Forderungseinzug) verschleiert. Die Firma dürfe den Begriff „Institut“ nur mit eindeutiger Klarstellung des privaten Charakters führen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des AG Paderborn zurückgewiesen; Firmenname als irreführend nach § 18 Abs. 2 HGB bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Firmenbezeichnung ist nach § 18 Abs. 2 HGB irreführend, wenn Wortbestandteile den Eindruck einer öffentlichen, wissenschaftlichen oder unter staatlicher Aufsicht stehenden Einrichtung erwecken, obwohl es sich um einen privaten Gewerbebetrieb handelt.
Der Begriff „Institut“ kann beim redlichen Verkehr die Vorstellung einer öffentlichen oder wissenschaftlich getragenen Einrichtung hervorrufen und darf in der Firma eines Privatunternehmens nur verwendet werden, wenn durch Zusätze der private/gewerbliche Charakter eindeutig klargestellt wird.
Begriffe wie „Vorsorge“ in der Firma sind irreführend, wenn sie das tatsächliche Tätigkeitsfeld verschleiern und eine medizinisch-wissenschaftliche oder sonstige nicht zutreffende Branchenzuordnung suggerieren.
Die bloße Verbreitung eines Begriffs in bestimmten Branchen (z.B. Wellness, Kosmetik) beseitigt nicht generell seine Eignung zur Irreführung, wenn die Verkehrserwartung auch an öffentliche oder wissenschaftliche Einrichtungen denkt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, HRA 6368
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Paderborn vom 04.11.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 09.12.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 382 Abs. 4 S.2, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der angefochtenen Entscheidung, wonach die neu formulierte Firma sowohl mit Blick auf die Verwendung des Wortes „deutsches“ als auch des Begriffs „Vorsorgeinstitut“ zu einer Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB führt.
Soweit die Beteiligten zur Begründung ihrer Beschwerde darauf verweisen, der Namensbestandteil “Institut“ finde sich „an jeder Straßenecke“ in Form eines „Wellness- oder Kosmetikinstituts“, weshalb die angemeldete Eintragung des Namens „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ keinen Bedenken begegnen könne, trifft dies nicht zu.
Der Begriff „Institut“ kann für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Betrieb. Denn der Begriff wird häufig von ebensolchen Einrichtungen, insbesondere von wissenschaftlichen Betriebseinrichtungen der Hochschulen, verwendet.
Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. Wird etwa dem Wort „Institut“ eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweist (z. B. Beerdigungsinstitut, Schönheitsinstitut, Heiratsinstitut, Kreditinstitut), so ist eine Täuschung ausgeschlossen, weil der Verkehr ohne Weiteres davon ausgehen wird, es handele sich um eine gewerbliche Einrichtung. Ebenso verhält es sich, wenn die Firma den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters enthält (OLG Köln, Beschluss v. 09.09.1991, Az. 2 Wx 34/91 m.w.N.).
Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Firmenbezeichnung „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ gerade nicht. Die Bezeichnung ist hier im Gegenteil in besonderem Maße irreführend, zumal der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft – den Forderungseinzug – verschleiert und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriert. Enthält die Firma – wie hier – Tätigkeitsbezeichnungen, die auf eine wissenschaftliche Tätigkeit hindeuten, ohne den privaten Charakter dieser Tätigkeit anderweitig, etwa durch den Namen einer Person, deutlich zu kennzeichnen, so besteht die Gefahr einer Täuschung des Rechtsverkehrs (OLG Köln a.a.O.).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG.