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Oberlandesgericht Hamm·27 W 164/16·21.12.2016

Beschwerde zurückgewiesen: 'Rechtsanwälte' in Partnerschaftsbezeichnung zu ersetzen

ZivilrechtPartnerschaftsrechtRegisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm wies die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen zurück. Streitgegenstand war die Firmenbezeichnung einer Partnerschaft, die die Mehrzahlbezeichnung „Rechtsanwälte“ enthielt und damit irreführend sein könne. Das Registergericht durfte verlangen, die Mehrzahl durch die Einzahl zu ersetzen. Frühere Entscheidungen zur Namensfortführung ließen diesen Änderungsbedarf unberührt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen irreführender Firmenbezeichnung zurückgewiesen; ‚Rechtsanwälte‘ durch Einzahl zu ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Firma einer Partnerschaft darf nicht irreführen; die Verwendung einer Mehrzahlbezeichnung (z. B. „Rechtsanwälte“) ist unzulässig, wenn sie den Anschein mehrerer Berufsträger erweckt.

2

Das Registergericht hat im Rahmen seiner Prüfungs- und Eintragungspflicht Eintragungen zu verweigern oder zu berichtigen, soweit die Bezeichnung irreführend ist.

3

Die Zulässigkeit der Fortführung eines Namens steht dem Erfordernis der Berichtigung irreführender Bestandteile der Firmenbezeichnung nicht entgegen.

4

Bei der Prüfung von Firmenbezeichnungen sind die Vorschriften des PartGG sowie einschlägige Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung zu berücksichtigen, um Irreführung zu verhindern.

Relevante Normen
§ 2 PartGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 90 AR 376/15

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Registergericht hat in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 08.11.2016 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.11.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass – trotz der zulässigen Fortführung des Namens X (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2016, 27 W 88/16) - die im Namen der Partnerschaft enthaltene Mehrzahl („Rechtsanwälte“) zur Verhinderung einer Irreführung durch die entsprechende Einzahl („Rechtsanwalt“) zu ersetzen ist (vgl. Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6152, Seite 12 re. Spalte; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, § 2, Rn. 7, 12, 18, 22 mit weiteren Nachweisen; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 2067; Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl., § 2, Rn. 57 mit weiteren Nachweisen; Seibert/Kilian, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 1. Aufl., § 2 PartGG, Rn. 3).

4

Zutreffend hat das Registergericht ferner darauf hingewiesen, dass der Senat über den vorgenannten Gesichtspunkt bisher im Beschluss vom 04.10.2016 nicht entschieden hat.