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Oberlandesgericht Hamm·27 W 163/16·02.01.2017

Beschwerde gegen Registerverfügung: Firmenbezeichnung 'Rechts- und Patentanwälte' nicht zulässig

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) wandte sich mit Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts, die die Verwendung der Mehrzahlbezeichnung „Rechtsanwälte“ in der Partnerschaftsbezeichnung beanstandete. Streitpunkt war, ob die Mehrzahl gegenüber der tatsächlichen Berufszugehörigkeit irreführend ist. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Auslegung von § 2 Abs.2 PartGG i.V.m. § 18 Abs.2 HGB zur Wahrung der Firmenwahrheit; eine verfassungsrechtliche Beanstandung wegen Eingriffs in Art.12 GG wurde verneint.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts wird zurückgewiesen; Berichtigung der Firmenbezeichnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Firmenwahrheit erfordert, dass die in der Bezeichnung einer Partnerschaft verwendete Singular- oder Pluralform die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt (§ 2 Abs.2 PartGG i.V.m. § 18 Abs.2 HGB).

2

Die Verwendung der Mehrzahlbezeichnung (z. B. „Rechtsanwälte“) ist unzulässig, wenn sie den Eindruck erweckt, mehrere Partner üben den betreffenden Beruf aus, dies aber nicht den Tatsachen entspricht.

3

Patentanwalt und Rechtsanwalt sind unterschiedliche, unabhängig geregelte Berufsstände; ein allgemeiner Oberbegriff „Anwalt“ ist für die Bewertung der Firmenbezeichnung im Rahmen des § 2 PartGG nicht heranziehbar.

4

Die Anordnung des Registergerichts zur Berichtigung irreführender Berufsbezeichnungen verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit des Art.12 GG, soweit sie der Wahrung der Firmenwahrheit dient.

Relevante Normen
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG§ 58 ff FamFG§ 2 Abs. 2 PartGG§ 18 Abs. 2 HGB§ 2 PartGG§ Patentanwaltsordnung (PAO)

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, PR 3695

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.11.2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 13.10.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.11.2016, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

2

Die nach den §§ 382 Abs.4 S.2, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unbegründet.

3

Das Registergericht hat in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 13.10.2016 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.11.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Namen der Partnerschaft enthaltene Mehrzahl („Rechtsanwälte“) zur Verhinderung einer Irreführung durch die entsprechende Einzahl („Rechtsanwalt“) zu ersetzen ist. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

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Die Unterscheidung zwischen Singular und Plural ist unter Berücksichtigung des § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 18 Abs.2 HGB unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit von Relevanz (vgl. hierzu insgesamt: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 12/6152, dort Seite 12; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 2, Rn.7, 12, 18 und 22; Kilian in Seibert, PartGG, 1. Auflage, § 2, Rn.3). Dies betrifft auch die Frage, ob einer oder mehrere Partner den jeweiligen Beruf ausüben (ausdrücklich: Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn.2067; Zimmermann in Michalski/Römermann, PartGG, 4. Auflage, § 2, Rn.57). Es stellt nämlich einen erheblichen Unterscheid dar, ob einer der Partner oder mehrere der Partner den jeweiligen Beruf ausüben.

5

Entgegen der von der Beteiligten zu 1) vertretenden Rechtsansicht ist die angestrebte Bezeichnung „X & Y PartmbB, Rechts- und Patentanwälte“ auch so zu verstehen, dass mehrere Partner – entgegen den tatsächlichen Verhältnissen – Rechtsanwälte sind. Die verkürzte Schreibweise hat ohne Verkürzung die Bedeutung „Rechtsanwälte und Patentanwälte“, da lediglich der Wortbestandteil „-anwälte“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkürzend weggelassen worden ist.

6

Ebenso kann der Beteiligten zu 1) nicht dahingehend gefolgt werden, dass auf den Oberbegriff „Anwalt“ abzustellen sein soll. Dies scheitert schon daran, dass es sich hierbei bereits nicht um einen Oberbegriff handelt, der im Rahmen des § 2 PartGG zur Anwendung gelangen kann. Eine derartige Betrachtung scheitert schon daran, dass es sich bei einem Patentanwalt und bei einem Rechtsanwalt um jeweils unterschiedliche unabhängige Organe der Rechtspflege handelt, was sich schon aus den jeweiligen Vorschriften der Patentanwaltsordnung (PAO) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergibt.

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Ein Verstoß gegen die durch Art.12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit als Teil der Berufsfreiheit ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil erfordert der wesentliche Gesichtspunkt der Firmenwahrheit auch unter den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Gesichtspunkten eine mit den tatsächlichen Umständen in Einklang stehende Bezeichnung, was der Gesetzgeber durch die Regelung in § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 18 Abs.2 HGB gewährleistet hat. Auch die vorstehende Auslegung ist insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.