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Oberlandesgericht Hamm·27 W 141/16·28.02.2017

Beschwerde gegen Zurückweisung einer Handelsregister-Anmeldung zur Vertretungsregelung

ZivilrechtHandelsrechtRegisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung einer Vertretungsregelung im Handelsregister. Streitgegenstand war die Eintragungsfähigkeit einer generell formulierten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Das OLG hält die Anmeldung für nicht eintragungsfähig, da sie keine aktuelle, konkrete Tatsachenlage darstellt und kein Bedürfnis des Rechtsverkehrs für eine vorgreifliche Eintragung besteht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Handelsregister-Anmeldung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Handelsregister dient der Verlautbarung gegenwärtiger Tatsachen und Rechtsverhältnisse; nur gesetzlich vorgesehene oder für den Rechtsverkehr besonders bedeutsame Tatsachen sind einzutragen.

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Für vorgreifende oder allgemein gehaltene Regelungen, die derzeit nicht die aktuellen Vertretungsverhältnisse wiedergeben, fehlt es regelmäßig an der Eintragungsfähigkeit.

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Eine im Gesellschaftsvertrag generell formulierte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nicht schon deswegen eintragungsfähig, weil sie mögliche künftige Vertretungsverhältnisse betreffen könnte.

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Ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs zur Eintragung überflüssiger oder derzeit nicht verwirklichter Tatsachen besteht nicht, wenn bei eintretender Änderung die dann konkrete Vertretungsregelung obligat anmeldungs- und eintragungsfähig wäre.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 35 Abs. 1 GmbHG§ 181 BGB§ 84 FamFG§ 36 Abs. 3 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, HRA 9802 (Fall 4)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 07.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 28.09.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 18.10.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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1.

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Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach eine Anmeldung der Vertretungsregelung „(…) Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jeder persönlich haftende Gesellschafter befreit – ist er keine natürliche Person, sind es auch seine Vertretungsorgane“ nicht eintragungsfähig ist.

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a)

6

Auszugehen ist von der Funktion des Handelsregisters, die darin liegt, Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. In das Handelsregister einzutragen sind die kraft Gesetzes anmeldepflichtigen oder eintragungsfähigen Tatsachen, darüber hinaus nur solche, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formulierung des Registerrechts ist mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten. Insbesondere darf dadurch das Handelsregister nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (BGH NJW 1998, 1071 Rn. 4; BayObLG NJW-RR 2000, 1421 Rn. 8).

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b)

8

Die hier zur Eintragung angemeldete Vertretungsregelung wird dieser Funktion des Handelsregisters mit Blick auf die dargelegten Grundsätze nicht gerecht. Mit der Beteiligten zu 2.) hat die Beteiligte zu 1.) – eine GmbH & Co. KG – eine Komplementärin in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren vertretungsberechtigtes Organ ihr Geschäftsführer ist, § 35 Abs. 1 GmbHG. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vor diesem Hintergrund die Beteiligten ein Interesse daran haben sollten, mit der gewählten Formulierung „ist er keine natürliche Person, sind es auch seine Vertretungsorgane“ keine sich nur auf diese Rechtsform konkretisierende, sondern eine allgemeiner gefasste Regelung zu treffen. Im Handelsregister sind aber stets nur die aktuellen Vertretungsverhältnisse zu vermerken, mithin nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages bloß mögliche, derzeit aber noch nicht realisierte Vertretungsbefugnisse (Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 810).

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Da eine Auswechslung der Komplementärgesellschaft der Beteiligten zu 1.) ohnehin zwingend zum Register angemeldet und eingetragen werden müsste, was ohne weiteres mit einer Anmeldung und Eintragung der dann gewählten Vertretungsregelung verbunden werden kann, besteht für eine vorgreifliche Anmeldung der dann beabsichtigten Vertretungsregelung für diesen – hier nicht einmal konkret absehbaren – Fall derzeit keinerlei Bedürfnis des Rechtsverkehrs (gegen ein Bedürfnis zur Eintragung derzeit überflüssiger Tatsachen vgl. etwa auch OLG Köln, NJW-RR 2004, 1106 Rn. 11).

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Sofern sich die Beschwerde unter anderem auch auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1479) und des OLG Hamm (Rpfleger 1983, 280) beruft, führt das zu keiner für die Beteiligten günstigeren Beurteilung, da diese jeweils mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbare Fallgestaltungen betrafen.

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2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.