Beschwerde gegen Feststellungsantrag: Mitgliedschaft im Prüfverband endet erst mit Vollbeendigung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte begehrte die Feststellung, seine Genossenschaft müsse keinem Prüfungsverband mehr angehören. Das Registergericht lehnte ab; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Nach § 64c GenG endet die Mitgliedschaft nicht bereits mit der Auflösung durch Insolvenzeröffnung (§ 101 GenG), sondern erst mit der Vollbeendigung. Der Beteiligte wies das hierfür erforderliche Vorbringen nicht nach.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellungsantrag, dass Genossenschaft keinem Prüfungsverband mehr angehöre, wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft in einem Prüfungsverband nach § 64c GenG endet nicht bereits mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 101 GenG, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung.
Der Antrag auf Feststellung des Nichtmehrangehörens zu einem Prüfungsverband setzt substantiierten Vortrag voraus, aus dem die Vollbeendigung der Genossenschaft ersichtlich wird.
Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Einstellung des Geschäftsbetriebs genügen nicht zur Beendigung der Prüfverbandsmitgliedschaft, auch wenn Vermögenswerte im Wege der Sanierung übertragen werden.
Für Pflichtprüfungen nach §§ 53, 55 GenG können abweichende rechtliche Beurteilungen bestehen; für die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 64c GenG ist jedoch die Vollbeendigung maßgeblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, GnR 381
Leitsatz
Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Münster vom 02.07.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Registergericht den Antrag des Beteiligten, festzustellen, dass die Genossenschaft keinem Prüfungsverband mehr angehören müsse, zurückgewiesen.
Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfungsverband endet nach § 64c GenG nicht schon mit der Auflösung der Genossenschaft (hier durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 101 GenG), sondern erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, B. v. 21.06.2011, II ZB 12/10, NZI 2011, 742, Rn. 8 mwN; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 64c, Rn. 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 64c, Rn. 2 a. E. und § 54, Rn. 2; Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl., § 155, Rn. 24). D ist entgegen der Ansicht des Beteiligten noch nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist; weder hat der Beteiligte das vorgetragen noch ist es aus den – allgemein zugänglichen – Insolvenzveröffentlichungen ersichtlich. Deshalb genügt es – anders als für die Pflichtprüfungen nach §§ 53, 55 GenG (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 und 13 ff.) - auch nicht, dass hier außer der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft und der Einstellung ihres Geschäftsbetriebes dieser im Wege der Sanierung auf die eG übertragen worden ist.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.