Aufhebung der Zurückweisung: Löschung vermögensloser GmbH trotz steuerlicher Einwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte die Löschung einer GmbH (haftungsbeschränkt) aus dem Handelsregister; das Amtsgericht wies die Anmeldung wegen eines steuerlichen Widerspruchs des Finanzamts zurück. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt. Zur Löschung reicht Vermögenslosigkeit nach dem Maßstab des vernünftig denkenden Kaufmanns; noch zuzustellende Steuerverwaltungsakte stehen dem nicht entgegen. Der Beschwerdewert wurde auf 1.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Löschungsanmeldung als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Beschwerdewert 1.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Löschung einer juristischen Person nach § 394 FamFG ist vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist; Vermögenslosigkeit ist nach dem Maßstab des vernünftig denkenden Kaufmanns zu beurteilen.
Das Vorhandensein noch zuzustellender steuerlicher Verwaltungsakte hindert die Löschung nicht, sofern kein verwertbares Aktivvermögen besteht und der Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist.
Anhaltspunkte für zwischenzeitlich vorhandenes verteilbares Vermögen sind substantiiert darzulegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG.
Zitiert von (5)
1 zustimmend · 3 ablehnend · 1 neutral
- Oberlandesgericht Düsseldorf3 Wx 80/1712.08.2019Neutral
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 300/1631.01.2017AblehnendBeschluss vom 03.09.2014 in Sachen 27 W 109/14
- Oberlandesgericht Hamm27 W 50/1528.07.2015Ablehnend2 Zitationen
- Oberlandesgericht Hamm27 W 71/1530.06.2015Ablehnend2 Zitationen
- Oberlandesgericht Hamm27 W 46/1521.04.2015Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, HRB 12219
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bochum vom 21.07.2014 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte hat mit Anmeldung vom 13.05.2014 die Eintragung der Löschung der C (haftungsbeschränkt) begehrt.
Das Amtsgericht hat diese Anmeldung vom 13.05.2014 durch den angefochtenen Beschluss vom 21.07.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass von einer Beendigung der Liquidation nicht ausgegangen werden könne, da das zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 27.05.2014 Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung mit der Begründung erhoben habe, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 30.07.2014, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 394 Abs.3 FamFG i. V. m. §§ 393 Abs.3 S.1 u. S.3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Löschung der Gesellschaft ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Auflage, § 394, Rn.7). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist. Schon im November 2012 hat der frühere Geschäftsführer auf die Liquidation verwiesen. Er ist schon Mitte des Jahres 2013 zum Liquidator bestellt worden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Angaben des Beteiligten zwischenzeitlich noch verteilbares Vermögen vorhanden sein könnte.
Der Umstand, dass noch Verwaltungsakte im Steuerverfahren zuzustellen sein können, steht der Löschung nicht entgegen. Maßgeblich bleibt, dass der Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 723 f., Rn.14; Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.9). Da das Gesetz vermögenslose juristische Personen als eine Gefahr für den Rechtsverkehr ansieht, der durch deren Löschung aus dem Handelsregister zu begegnen ist, rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung (OLG Jena, Rpfleger 2010, 431 f., Rn.16).
Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs.1 GNotKG.