Aufhebung einer Zwischenverfügung im Vereinsregisterverfahren wegen Formmängeln
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts ein, die zur Rücknahme einer Anmeldung wegen vermeintlicher Unwirksamkeit des Gründungsakts Frist setzte. Das OLG Hamm hob die Verfügung auf, weil nach § 382 Abs. 4 FamFG nur bei behebbaren Eintragungshindernissen eine Zwischenverfügung ergehen darf. In der Sache nahm der Senat vorläufig Prüfungen zur Satzung (Gründungsvorstand, Mehrstimmrechte, Vererbbarkeit der Mitgliedschaft, Beitragsregelungen) vor und gab Hinweise für das weitere Verfahren.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben wegen fehlender Erfolgsaussicht bei nicht behebbaren Eintragungshindernissen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG darf nur ergehen, wenn ein behebbares Eintragungshindernis vorliegt; liegt ein nicht behebbarer Mangel vor, ist eine Frist zur Antragsrücknahme unzulässig.
Der Prüfungsumfang des Registergerichts richtet sich nach § 60 BGB in Verbindung mit §§ 56–59 BGB.
Die Bestellung eines Gründungsvorstandes kann durch abweichende satzungsmäßige Regelungen erfolgen; § 27 Abs. 1 BGB ist dispositiv, sodass abweichende Bestellungsregeln in der Satzung zulässig sind.
Fehlt in der Satzung eine Regelung zur Amtsdauer, gilt die Bestellung bis zum Widerruf (§ 27 Abs. 2 BGB); eine unbefristete Bestellung ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Mehrstimmrechte sind zwar grundsätzlich möglich, dürfen jedoch nicht so ausgestaltet werden, dass sie die Mitwirkungsrechte der übrigen Mitglieder praktisch entwerten oder die Auflösung bzw. Abberufung durch andere Mitglieder unmöglich machen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 89 AR 367/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 22.05.2012 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 02.05.2012 aufgehoben.
Gründe
Die nach den §§ 58 ff., 374 Nr. 1, 382 IV 2 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
1.
Die angefochtene Zwischenverfügung (mit Rechtsmittelbelehrung), durch die den Beteiligten mit näherer Begründung eine Frist zur Antragsrücknahme gesetzt worden ist, kann schon aus formalen Gründen keinen Bestand haben.
Gemäß § 382 IV 1 FamFG kann eine Zwischenverfügung nur dann ergehen, wenn ein behebbares Eintragungshindernis besteht (OLG Hamm, 15. ZS, NJW-RR 2011, 42 und 772, 773; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. § 382 Rn. 22 u. 24; Krafka/Willer/Kühn, RegisterR, 8. Aufl., Rn. 166). Der von dem Amtsgericht angenommene unwirksame Gründungsakt würde aber einen nicht behebbaren Mangel der Anmeldung vom 19.04.2012 begründen, worauf das Amtsgericht auch hingewiesen hat. Dementsprechend hat das Amtsgericht in seiner Zwischenverfügung auch keine konkrete Möglichkeit zur Behebung des angenommenen Hindernisses aufgezeigt und zur Antragsrücknahme aufgefordert.
2.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a.
Der Prüfungsumfang des Amtsgerichts folgt aus § 60 BGB i. V. m. §§ 56 bis 59 BGB (vgl. dazu näher Krafka/Willer/Kühn, Rn. 2157 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 1246 ff.).
b.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dürfte die Bestellung des Gründungsvorstandes nach §§ 13 Nr. 5, 17 Nr. 3 der Satzung wirksam sein.
aa.
Es bedurfte insoweit nicht einer Wahl nach den Regeln der - an § 27 1 BGB anknüpfe.nden - Bestimmungen der §§ 10 Nr. 4.2, 11, 12 der Satzung; § 27 I BGB ist dispositiv (vgl. § 40 S. 1 BGB), insbesondere der Gründungsvorstand kann nach den vorgenannten davon abweichenden Regeln der §§ 13 Nr. 5, 17 Nr. 3 der Satzung bestellt werden (vgl. dazu Stöber/Otto, Rn. 407 f. m. w. N.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. § 27, Rn. 1 m. w. N.).
bb.
Auch die Bestellung des Gründungsvorstandes „auf unbestimmte Zeit bzw. ohne zeitliche Beschränkung" (vgl. § 13 Nr. 5) ist wohl nicht zu beanstanden. Trifft die Satzung keine Regelung zur Amtsdauer, so gilt die Bestellung bis auf Widerruf (vgl. § 27 II BGB, der nach § 40 BGB nicht disponibel ist; vgl. OLG Hamm, 15. ZS, NJW-RR 2008, 350; Palandt/Ellenberger, § 27, Rn. 2; Stöber/Otto, Rn. 418-420).
cc.
Der Wirksamkeit des Gründungsaktes dürfte es auch nicht entgegen stehen, wenn einzelnen Vorstandsmitgliedern mehrere Vorstandsämter übertragen worden sind, hier dem Vorstandsmitglied B A (vgl. § 13 Nr. 5.2).
Die Vereinssatzung kann eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgiledern festlegen und bei einem mehrgliedrigen Vorstand auch vorsehen', dass dieser aus den Inhabern klar abgegrenzter Vereinsämter besteht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 230; Stöber/Otto, Rn. 383). In diesem Zusammenhang kann die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagen. Enthält die Satzung eine solche - gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellende - Bestimmung nicht, wird die Zusammenlegung nach überwiegender Auffassung als zulässig erachtet (OLG Hamm, 15. ZS, NJW-RR 2011, 471, 472; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 894; LG Köln, Rpfleger 1984, 422; Stöber/Otto, Rn. 383; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 230; Staudinger/Weick, BGB, Neub. 2005, § 26, Rn. 4; Palandt/Ellenberger, § 26, Rn. 5). Eine ausdrückliche Bestimmung, dass jede der im geschäftsführenden Vorstand vertretenen Funktionen von einer anderen Person wahrgenommen werden soll, enthält die Satzung des betroffenen Vereins nicht. Auch legt die Satzung neben den Funktionen nicht etwa die Kopfzahl der Vorstandsmitglieder fest, um auf diese Weise die Wahl einer Person in mehrere Ämter zu verhindern (vgi. § 13 Nr. 1: ,,... bis zu vier Personen bestehen, z. B. …").
c.
Ob die Satzungsregelung zur Vererbbarkeit der Mitgliedschaft (§ 5 Nr. 4) zu Recht vom Amtsgericht beanstandet wurde, lässt der Senat ausdrücklich offen. Über eine solche Klausel ist, soweit ersichtlich, in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.
Bei dem Tod eines Vereinsmitgliedes endet seine Mitgliedschaft, wenn nicht ausnahmsweise diese erblich gestellt wird (vgl. §§ 38 S. 1, 40 S. 1 BGB). Letzteres sieht die Satzung hier in § 5 Nr. 4 vor. Dort ist in wohl noch zulässiger Weise bestimmt, dass die Vererblichkeit und Übertragung an die Zustimmung des Vorstandes geknüpft wird (vgl. Stöber/Otto, Rn. 331 m. w. N.).
Das Amtsgericht beanstandet aber, dass die Formulierung, der Vorstand entscheide „nach freiem ungebundenem Ermessen ohne das Erfordernis der Begründung" einen erheblichen Interpretationsspielraum zulasse, also zu weit und zu unbestimmt gefasst sei. Die Regelung in der Satzung eröffnet dem Vorstand eine nicht überprüfbare Entscheidungskompetenz. Er kann ohne Einschränkungen und Begründung entscheiden, ohne dass festgestellt werden könnte, ob die Entscheidung zumindest willkürfrei und von sachlichen Gründen getragen ist.
Diese Beanstandung könnte von der materiellen Prüfungskompetenz des Registergerichts gedeckt sein, das grundsätzlich zu prüfen hat, ob eine Regelung gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten, gegen ein Strafgesetz oder gegen allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts verstößt (vgl. dazu nur Stöber/Otto, Rn. 56 und Rn. 1254 ff. m. w. N.).
Andererseits ist im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Mitglieder anerkannt, dass auch bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen in der Regel keine Aufnahmepflicht besteht (vgl. Palandt/Ellenberger, § 25, Rn. 11 m.w.N.). Hier liegt möglicherweise ein vergleichbare Konstellation vor, weil es um die Vererblichkeit und Übertragbarkeit der Mitgliedschaft in einem Verein ohne Monopolstellung auf ein Nichtmitglied geht und keine Verpflichtung von Vereinsorgangen besteht, gegenüber solchen Personen satzungsgemäß zu handeln (vgl. etwa BGH, NJW 1987, 2503, 2504). Würde darauf abgestellt, dürfte· § 5 Nr. 4 der Satzung im Registerverfahren nicht zu beanstanden sein.
d.
Zutreffend dürfte das Amtsgericht das Mehrstimmrecht in § 7 Nr. 5 und §§ 7 Nr. 4, 15 Nr. 1 der Satzung beanstandet haben.
aa.
Ein Mehrstimmrecht kann zwar als Sonderrecht im Rahmen der Vereinsgründung festgelegt werden (Stöber/Otto, Rn. 209 f. m. w. N.; Otto in jurisPK BGB, 6. Aufl., Stand 01.10.2012, § 35 BGB, Rn. 11 m. w. N.). Dieses Sonderrecht darf aber auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit nach § 25 BGB nicht dazu führen, dass die nicht bevorrechtigten Mitglieder praktisch von jeder nennenswerten Mitwirkung an der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen werden (OLG Celle, NJWRR 1995, 1273, juris-Rn. 6; Otto in jurisPK, a.a.O.).
Das wäre hier aber der Fall.
Nach § 7 Nr. 5 können die dem Verein bei der Beschlussfassung angehörenden Gründungsmitglieder, wenn auch nur bei Einstimmigkeit, jeden der einfachen Mehrheit unterliegende Beschlussfassung auch gegenüber einer Vielzahl weiterer Mitglieder durchsetzen.
Es wird aber nicht nur für Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, eine Bevorzugung der Gründungsmitglieder geregelt. Auch Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die einer qualifizierten Mehrheit unterliegen (z. B. eine Satzungsänderung oder die Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 12 Nr. 4), können durch die Gründungsmitglieder bei Einstimmigkeit verhindert werden, weil die erforderliche Mehrheit durch die anderen Mitglieder nicht geschaffen werden könnte, zumal C A zusätzlich ein Mehrstimmrecht in § 7 Nr. 4 eingeräumt worden ist.
Die der Mitgliederversammlung zugewiesenen wesentlichen Kompetenzen erweisen sich daher bei näherer Betrachtung als von vemachlässigenswert geringer Bedeutung.
bb.
Weiterhin wohl zu Recht hat das Amtsgericht das Mehrheitsstimmrecht von C A (35 %) gem. § 7 Nr. 4 hinsichtlich der Satzungsbestimmung in § 15 Nr. 1 beanstandet. Es dürfte mit den Grundprinzipien des Vereinsrecht nicht zu vereinbaren und daher unzulässig sein, wenn einem Amtsträger des Vereins zusätzliche Stimmen gewährt werden, um Satzungsänderungen gegen seinen Willen unmöglich zu machen (KG, NJW 1962, 1917; LG Berlin, RdJ 1969, 24; Staudinger/Weick, § 32, Rn. 15). Das gilt erst Recht für die Auflösung des Vereins, die in § 41 BGB - mit Ausnahme der erforderlichen Mehrheit - durch Satzung nicht abbedungen werden kann (dazu Palandt/Ellenberger, § 41, Rn. 5, der ein Widerspruchsrecht als Sonderrecht für möglich hält).
Auch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund mit einer ¾Mehrheit nach § 11 Nr. 2 der Satzung ist gegen dessen VVillen nicht möglich, weil er mit dem Mehrstimmrecht von 35 % eine Willensbildung mit dieser Mehrheit unmöglich machen kann.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten dürfte den vorgenannten Ausführungen nicht entgegen stehen, dass möglicherweise sachliche Gründe die Einräumung des Mehrstimmrechts rechtfertigen (so Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32, Rn. 22 m.w.N.;
Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1495 f. m. w. N.; Reuter in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 32, Rn. 29 und 32 m. w. N.). Nach vorläufiger Auffassung des Senats rechtfertigen es etwaige sachliche Gründe nicht, in die Rechtsstellung anderer Vereinsmitglieder derart einzugreifen, dass eine Auflösung des Vereins oder die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes von einem Verein- oder Vorstandsmitglied verhindert werden kann. Das Stimmverbot nach § 34 BGB stellt demgegenüber keinen ausreichenden Ausgleich dar, weil es nur bei einem Interessenkonflikt zwischen Verein und dem Inhaber des Mehrstimmrechts eingreift.
e.
Weiterhin wohl zutreffend hat das Amtsgericht die Regelung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 der Satzung beanstandet im Hinblick auf § 10 Nr. 4.2. Die Bestimmung der Beitragshöhe kann der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan übertragen werden (Stöber/Otto, Rn. 352; Palandt/El!enberger, § 58, Rn. 2), aber nicht alternativ, weil es dann an einer transparenten und bestimmten Kompetenzzuordnung fehlt (so auch Schöpflin in BeckOK-BGB, Stand 01.11.2012, § 58, Rn. 6).
Zu Recht dürfte das Amtsgericht auch die fehlende Transparenz und Bestimmtheit von § 8 Nr. 3 Abs. 2 der Satzung beanstandet haben. Insbesondere die Höhe von Umlagen und Sonderbeiträgen muss sich, von Ausnahmesituationen abgesehen, aus der Satzung ableiten lassen (vgl. näher nur Stöber/Otto, Rn. 350 f. m. w. N.).
f.
Mit wohl nicht tragfähiger Begründung hat das Amtsgericht einen Widerspruch zwischen § 11 Nr·. 3 und § 12 Nr. 1 der Satzung beanstandet.
Die beiden Bestimmungen können nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass § 12 Nr.·1 jedem Vereinsmitglied bei ausgeglichenem Beitragssaldo grundsätzlich eine Stimme zuweist. § 11 Nr. 3 enthält demgegenüber als weitere Voraussetzung der Stimmberechtigung für die in § 11 Nr. 1 und Nr. 2 besonders aufgeführten Wahl- / Abstimmungsgegenstände (Vorstandswahl, Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund) die mindestens einjährige Mitgliedschaft.