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Oberlandesgericht Hamm·27 W 104/14·21.08.2014

Beschwerde gegen Registerbeanstandung: Formulierungsanforderung für Geschäftsführer-Versicherung

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte seine Eintragung als Geschäftsführer und gab eine Versicherung nach §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG ab. Das Registergericht beanstandete die Formulierung als nicht eindeutig hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtskraft. Der Senat bestätigte dies und wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Er verlangt, dass die Erklärung dem gesetzlichen Wortlaut entspricht, da nur der Eintritt der Rechtskraft maßgeblich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Beanstandung der Formulierung der Geschäftsführer-Versicherung im Handelsregister abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG vorgeschriebene Versicherung in der Handelsregisteranmeldung muss so formuliert sein, dass eindeutig erkennbar ist, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegt.

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Eine Formulierung, die Verurteilung und Eintritt der Rechtskraft kumulativ verbindet oder zeitlich missverständlich darstellt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist im Registerverfahren unzulässig.

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Im Registerverfahren sind unklare oder vom Gesetzeswortlaut abweichende Erklärungen zu beanstanden; die Registergerichte dürfen die Anmeldung deshalb zurückweisen bzw. beanstanden.

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Für den Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG ist allein der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines Urteils maßgeblich.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 134 Abs. 1 S. 2 GNotKG§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 13812

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 08.07.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 S. 2 GNotKG).

Gründe

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I.

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Mit Anmeldung vom 11.06.2014 beantragte der Beteiligte seine Eintragung  im Handelsregister als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft.

4

In der Anmeldung versicherte er u.a.,

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„3) daß ich weder im Inland noch im Ausland in den letzten fünf Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden bin.“

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Mit dem angefochtenen Beschluss beanstandete das Registergericht diese Formulierung, weil sich der gewählten Formulierung entgegen dem gesetzlichen Erfordernis nicht eindeutig entnehmen lasse, dass keine gegen den neuen Geschäftsführer gerichtete Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten während der letzten 5 Jahre Rechtskraft erlangt habe.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte im Wege der Beschwerde, mit der er vorbringt, dass bei der gewählten Formulierung ausgeschlossen sei, dass gegen ihn Verurteilungen wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten während der letzten 5 Jahre Rechtskraft erlangt hätten.

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Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 31.07.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

10

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

11

Der Senat teilt die vom Registergericht vertretene Auffassung, wonach die in der oben zitierten Versicherung enthaltene Abweichung vom Gesetzeswortlaut der Erklärung einen anderen Sinngehalt verleiht, als ihn das Gesetz verlangt.

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§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG postuliert einen Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft eines etwaigen Urteils.

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Die hier gewählte Formulierung lässt auch eine Auslegung der Versicherung dahingehend zu, dass Verurteilung und Rechtskrafteintritt nicht innerhalb der letzten 5 Jahre stattgefunden haben. Dies würde aber dem Gesetz nicht genügen, denn danach ist allein der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft maßgeblich.

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Eine solche Unklarheit kann im Registerverfahren nicht hingenommen werden. Es ist deshalb erforderlich, dass die Erklärung des Geschäftsführers dem Gesetzestext entspricht.