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Oberlandesgericht Hamm·27 U 95/98·19.10.1998

Haftung bei Fußgängerunfall: Betriebsgefahr tritt hinter grobes Verschulden des Betrunkenen zurück

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Erstattung von Heilbehandlungskosten nach einem Unfall, bei dem ein stark alkoholisierter Fußgänger von einem Pkw erfasst wurde. Das OLG Hamm wies die Klage ab und erklärte, der Schadensersatzanspruch des Verletzten sei entfallen. Bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter das grobe Verschulden des Fußgängers zurück (starke Alkoholisierung, Rotlichtverstoß bzw. langes Kriechen auf der Fahrbahn).

Ausgang: Klage der Sozialhilfeträgerin abgewiesen; Haftung wegen Rücktritts der Betriebsgefahr hinter grobem Verschulden des alkoholisierten Fußgängers verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG kann im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB hinter dem groben Verschulden des Geschädigten zurücktreten.

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Ein außerordentlich hohes Maß an Alkoholisierung, das die Verkehrstüchtigkeit herbeiführt, begründet regelmäßig ein grobes Verschulden des Fußgängers, das eine Haftung des Fahrzeughalters ausschließen oder zurückdrängen kann.

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Bei erheblichen Verkehrsverstößen des Geschädigten (z. B. massiver Rotlichtverstoß oder langes, auf der Fahrbahn kriechendes Verhalten) ist die von einem Pkw ausgehende Betriebsgefahr nicht notwendigerweise haftenserhöhend.

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Ob ein Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar ist, kann in Fällen groben Verschuldens des Geschädigten dahinstehen; die Haftungsabwägung kann ebenso zur Entlastung des Fahrzeughalters führen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 StVG§ 92 BSHG§ 7 Abs. 1 StVG§ 9 StVG§ 254 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 (22) O 119/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Februar 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin hat als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht zwei Drittel der Heilbehandlungskosten geltend gemacht, die sie für den Sozialhilfeempfänger J aufgrund seiner Verletzung bei einem Verkehrsunfall am 11.05.1996 gegen 23.45 Uhr innerorts von C auf der T-Straße aufgewendet hat. Der Erstbeklagte hatte zur Unfallzeit den von ihm geführten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Daimler Benz der Zweitbeklagten als erstes Fahrzeug auf der linken von zwei Geradeausspuren stadtauswärts an der Kreuzung mit der A-/T Straße vor der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,94 o/oo alkoholisierte J wollte als Fußgänger die I Straße auf der vor dem Taxi verlaufenden Fußgängerfurt aus Richtung des Erstbeklagten gesehen von links nach rechts überqueren. Dabei wurde er am Boden kriechend von dem bei Grün der Lichtzeichenanlage anfahrenden Pkw der Beklagten zu 2) erfaßt und mitgeschleift.

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Die Klägerin hat behauptet, J sei vor dem Pkw gestürzt, was der Beklagte zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit habe sehen müssen. Auch habe er beim Anfahren das Mitschleifen des Klägers bemerken müssen.

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Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe J nicht sehen können, weil dieser infolge seiner Trunkenheit schon vor dem Verlassen der linksseitigen Mittelinsel gestürzt und von dort aus kriechend auf die Fahrbahn gelangt sei.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung von Unfallzeugen und sachverständig beraten der in der Hauptsache auf Zahlung von 12.921,60 DM gerichteten Klage nur in Höhe von 4.845,40 DM, mithin zu einem Viertel der Aufwendungen der Klägerin stattgegeben. Es hat ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht festzustellen vermocht, da dieser den womöglich schon kriechend vor seinen Pkw gelangten J auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht notwendig habe bemerken müssen. Die Beklagten hätten jedoch für die Betriebsgefahr des Pkw mit einer Haftungsquote von einem Viertel einzustehen.

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Mit der Berufung begehren die Beklagten volle Klageabweisung. Sie machen weiterhin Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG geltend und meinen, jedenfalls müsse die Betriebsgefahr hinter dem durch die starke Alkoholisierung und einen massiven Rotlichtverstoß gekennzeichneten Verschulden J zurücktreten.

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Die Zurückweisung der Berufung begehrende Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg, denn dem Verletzten J stand aus dem Unfall kein Schadensersatzanspruch zu, der auf die Klägerin gemäß § 92 BSHG hätte übergehen können.

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Die Parteien streiten allein noch darum, ob den Beklagten eine Haftung für die Betriebsgefahr des Pkw aus § 7 Abs. 1 StVG anzulasten ist. Das ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu verneinen.

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Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG darstellt. In jedem Fall tritt die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB hinter dem groben Verschulden J zurück. Dieser hat sich in einem außerordentlich hohen, seine Verkehrsuntüchtigkeit herbeiführenden Maß alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben. Dabei hat er entweder einen massiven Rotlichtverstoß begangen, kurz bevor er vor der Fahrzeugfront in den Sichtschatten des Erstbeklagten geriet, oder er ist, wenn er die Fußgängerfurt noch bei Grün betreten haben sollte, mindestens neun Sekunden lang vor dem Pkw des Beklagten am Boden herumgekrochen. Ausweislich des vom Senat beigezogenen Ampelphasenplans setzte das Grünlicht der für den Erstbeklagten geltenden Lichtzeichenanlage nämlich erst neun Sekunden nach Erscheinen des für die von J benutzte Fußgängerfurt geltenden Rotlichts ein. In beiden Fällen war das Verhalten J zumal auch bei herrschender Dunkelheit so grob verkehrswidrig, daß die von dem Pkw des Beklagten ausgehende, in der konkreten Verkehrssituation ohnehin nur begrenzte Betriebsgefahr dahinter zurücktreten muß.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin nicht mehr als 60.000,00 DM.