Berichtigung des Senatsurteils nach §319 ZPO: fehlende Bestreitung der 5‑Wochen‑Frist
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung eines Senatsurteils nach §319 ZPO. Streitpunkt war, ob sie die Behauptung, zwischen Leistung und Fakturierung seien jeweils nicht mehr als fünf Wochen vergangen, hinreichend bestritten habe. Der Senat berichtigte die Formulierung, da die Beklagte in ihren Berechnungen die 5‑Wochen‑Frist als Grundlage genommen hatte und damit prozessual keine längere Frist geltend machte. Ein darüber hinausgehender Berichtigungsantrag wurde abgewiesen.
Ausgang: Berichtigungsantrag der Beklagten nach §319 ZPO teilweise stattgegeben (Formulierung berichtigt), weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO ist zulässig, wenn die ursprüngliche Formulierung den tatsächlichen bzw. prozessualen Sachvortrag der Parteien unrichtig wiedergibt und die Berichtigung eine offenkundige Ungenauigkeit beseitigt.
Das prozessuale Verhalten einer Partei kann so ausgelegt werden, dass sie eine behauptete Tatsache nicht in hinreichender Weise bestreitet, wenn sie diese Tatsache als Grundlage ihrer eigenen Berechnungen oder weiteren Stellungnahmen zugrunde legt.
Die Annahme eines konkludenten Verzichts auf weitergehende Einwendungen kann aus der Verwendung einer bestimmten Annahme in den Verfahrensvorbringen folgen; hieraus darf geschlossen werden, dass prozessual keine weitergehende Behauptung geltend gemacht werden sollte.
Berichtigungsanträge nach §319 ZPO sind auf die Korrektur offenkundiger Fehler oder unzutreffender Formulierungen beschränkt; weitergehende inhaltliche Änderungen der Entscheidungsgründe sind zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 416/03
Tenor
Auf den Antrag der Beklagten wird das Senatsurteil vom 6.9.2005 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz im letzten Absatz auf Seite 26 des Urteilsabdrucks (Gliederungsziffer B.III.2.b) der Gründe) richtig wie folgt heißt:
„Denn die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass zwischen Leistungserbringung und Fakturierung jeweils nicht mehr als 5 Wochen gelegen haben, ...“
Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Es ist zutreffend, dass die Beklagte nicht ausdrücklich zugestanden hat, dass eine Frist von 5 Wochen zwischen Leistung und Fakturierung nicht überschritten worden ist. Sie hat jedoch die von ihr als Mindestfrist angegebene Frist von 5 Wochen – im Gegensatz zu der vom Kläger behaupteten 2-Wochen-Frist – zugleich zur Grundlage ihrer weiteren Berechnungen für den Fall gemacht, dass es für die Anfechtbarkeit entgegen der von ihr primär vertretenen Rechtsauffassung auf den Zeitpunkt der Werthaltigkeit der Forderungen ankomme; dem kann entnommen werden, dass sie eine noch längere Frist prozessual nicht geltend machen wollte.