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Oberlandesgericht Hamm·27 U 91/95·09.10.1995

Berufung wegen Verkehrsunfall zurückgewiesen: Kläger trägt Unfallfolgen wegen überhöhter Geschwindigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Überholmanöver, bei dem er von der Straße abkam und schwer verletzt wurde; er macht einen Schlenker der Erstbeklagten als Ursache geltend. Das Landgericht und der Senat sahen keine haftungsbegründende Kausalität der Beklagtenhandlung. Vielmehr habe der Kläger mit nicht angepasster, deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und überzogen reagiert. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

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Setzt der Geschädigte die überragende Unfallursache, ist der Haftungsanspruch gegen andere Beteiligte ausgeschlossen; der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs kommt dann kein teilhaftungsbegründendes Gewicht zu (§ 17 StVG).

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Überschreitet ein Überholender deutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder fährt nicht den Sicht‑ und Witterungsverhältnissen angepasst, begründet dies eigenverantwortliches Verschulden und kann ursächliche Haftung begründen (vgl. §§ 1, 3 Abs.1, 41 Abs.2 Nr.7 StVO).

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Eine nur geringfügige seitliche Bewegung eines vorausfahrenden Fahrzeugs innerhalb der eigenen Fahrspur rechtfertigt kein abruptes, selbstgefährdendes Ausweichmanöver des Überholenden; dieser hat mit derartigen Bewegungen zu rechnen und sich gefahrlos darauf einzustellen.

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Bei der Haftungsverteilung kommt es auf die Überzeugungsbildung des Gerichts durch Zeugenaussagen und persönliche Eindrücke an; bloße Behauptungen des Unfallbeteiligten genügen nicht zur Durchbrechung der Haftungslage.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 PflichtversG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2 O 12/95

Bundesgerichtshof, VI ZR 348/95, Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss vom 15.10.1996 nicht angenommen [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird nachgelasen, die Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf vollen Schadenersatz (690,00 DM), Schmerzensgeld (Vorstellung: 80.000,00 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 8. Dezember 1992 gegen 7:21 Uhr bei Dunkelheit außerhalb geschlossener Ortschaft von O. auf der 7,20 m breiten und mit einer Geschwindkeitsbegrenzung auf 70 km/h ausgeschilderten B N01 (F.-straße) ereignete, bei dem er mit seinem P. beim Überholen des von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten M. von der infolge leichten Regens nassen Fahrbahn nach rechts abkam und ca. 64 m südlich der Einmündung der „Z.-straße" gegen einen Baum prallte. Die Erstbeklagte war als zweite in einer Kolonne von vier Fahrzeugen gefahren, als der Kläger zum Überholen ansetzte; gleichzeitig bog der vor der Beklagten zu 1) fahrende PKW nach rechts in die „Z.-straße" ein.

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Der Kläger erlitt schwere Verletzungen; der PKW P. wurde zerstört.

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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei, als er sie überholt habe, mit einem „Schlenker" nach links am Heck des vor ihr nach rechts abbiegenden Fahrzeugs vorbeigefahren, so daß er, um eine Berührung mit ihrem PKW M. zu verhindern, seinen Pkw reflexartig nach links gezogen habe und hierdurch von der Straße abgekommen sei. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund ihres unachtsamen Verhaltens (ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr ausgeschert) allein für den Unfall und dessen Folgen verantwortlich, während dieser für ihn unabwendbar gewesen sei.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantrag.t. Sie haben zum Haftungsgrund behauptet, die Beklagte zu 1) habe sich zwar möglicherweise, als sie nach dem Abbiegen des vor ihr fahrenden Fahrzeugs wieder beschleunigt habe, etwas zur Straßenmitte orientiert, dabei aber die rechte Fahrspur nicht verlassen. Der Kläger sei für den Unfall selbst verantwortlich, da er mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit überholt und aufgrund waghalsiger Fahrweise die Gewalt über seinen Wagen verloren habe.

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Das Landgericht hat den Kläger gem. § 141 ZPO persönlich zur Sache angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D. und Y.. Es hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten treffe keine Haftung. Aufgrund der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der angebliche Schlenker der Beklagten zu 1) für das Ausweichmanöver des Klägers und den nachfolgenden Unfall ursächlich gewesen sei; der Kläger habe fehlerhaft reagiert, zumal ihm für sein weiteres Überholen angesichts der Breite der Straße noch ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erhobenen Ansprüche weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertieft es: Er habe beim Überholen die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und auch einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Allein der Schlenker der Beklagten zu 1) sei die Ursache dafür gewesen, daß er ausgewichen und von der Fahrbahn abgekommen sei. Ihr Fahrverhalten sei grob verkehrswidrig gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 690,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm seinen zukünftigen Rückstufungsschaden aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung (W. GmbH, Postfach N02, L., zu Schaden -Nr.: N03 vom 8. Dezember 1992) zu ersetzen haben;

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3.

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die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage, zu zahlen;

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4.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und inmateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1992 auf der F.-straße in O.-I. entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Es fehle bereits an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Erstbeklagten und dem Unfall des Klägers. Sie habe keinen nennenswerten plötzlichen, ruckartigen Schlenker vollzogen, der für das Abkommen des PKW P. von der Straße kausal geworden sein könnte. Der Kläger sei mit mindestens 100 km/h gefahren und allein wegen dieser hohen, weder den Sicht- noch den Witterungsverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit von der Straße abgekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwiderung und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich angehört sowie die Zeugen D. und Y. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten im Ergebnis kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach §§ 7, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflichtversG zu. Der Kläger hat selbst die überragende Unfallursache gesetzt, der gegenüber bei der haftungsbestimmenden Abwägung der unfallursächlichen Momente nach § 17 StVG auf Seiten der Beklagten zu 1) der - nicht erhöhten - Betriebsgefahr ihres Pkw kein teilhaftungsbegründendes Eigengewicht beizumessen ist.

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Der Senat vermochte aufgrund der Beweisaufnahme sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von dem Kläger und der Beklagten zu 1) gewonnen hat, nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß diese ein Verschulden trifft, welches zur Entstehung des Unfalls des Klägers geführt oder auch nur beigetragen hat; dieser hat sich die eingetretenen Folgen vielmehr aufgrund seiner geradezu waghalsigen Fahrweise und seiner fehlerhaften, überzogenen Reaktion selbst zuzuschreiben:

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Nach der Überzeugung des Senats überholte der Kläger mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Sowohl der Zeuge D. als auch der Zeuge Y. haben solches bestätigt. D. hat glaubhaft ausgesagt, selbst an dritter Stelle in der Kolonne wie die anderen mit ca. 70 km/h gefahren zu sein, als der Kläger überholt habe. Der von dem Zeugen geschilderte Eindruck, das überholende Klägerfahrzeug sei jedenfalls deutlich schneller als er selbst gewesen, ist auch von dem Zeugen Y. (Beifahrer von D.) plastisch bestätigt worden; dieser hat nämlich glaubhaft ausgesagt, der Kläger sei „wie ein Wilder" gefahren. Darauf, ob der Kläger, wie von den Beklagten behauptet, wirklich mindestens 100 km/h schnell gewesen ist, kommt es nicht an; die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h hat er beim Überholen jedenfalls deutlich überschritten und so gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO verstoßen. Damit fuhr er vor allem aber auch für die zur Unfallzeit herrschenden Sicht-, Wetter und Verkehrsverhältnisse viel zu schnell, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO; denn es herrschte Dunkelheit, und die Fahrbahn war infolge noch anhaltenden Regens naß, zumindest aber feucht, so daß aller Anlaß zu einer gemäßigten Fahrweise bestand, zumal er eine Kolonne von vier PKW vor sich hatte.

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Von daher spricht bereits einiges dafür, daß die überhöhte, unangepaßte Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn die Unfallursache bildete; mangels Kausalität hätten die Beklagten in diesem Falle für den Unfall nicht einzustehen.

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Jedoch auch dann, wenn der Kläger, wie er behauptet, als Reaktion auf eine seitliche Ausweichbewegung nach links des von der Erstbeklagten gelenkten PKW M. seinerseits nach links ausgewichen und dadurch verunglückt wäre, träfe die Beklagten im Ergebnis keine Haftung. Denn ein solches Ausweichen des Klägers stellte dann jedenfalls eine überzogene, nicht sachgemäße Reaktion dar, die durch die Situation nicht geboten war und deren Folgen er allein selbst zu tragen hätte (§ 17 StVG).

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Nach den Aussagen der Zeugen D. und Y. wird die Beklagte zu 1) zwar, während ihr Vordermann nach rechts abbog, beim Passieren des Hecks einen Schlenker nach links vollzogen haben. Jedoch hatte es sich dabei, wie der Zeuge Y. betont hat, nicht um einen besonderen ungewöhnlichen Schlenker gehandelt, zumal das vor der Erstbeklagten abbiegende Fahrzeug in diesem Moment bereits fast völlig in der "Z.-straße" "verschwunden" gewesen sei. Auf die linke Fahrbahnhälfte ist die Erstbeklagte jedenfalls, wie der Zeuge weiterhin glaubhaft ausgesagt hat, eindeutig nicht hinübergeraten. Eine insgesamt nur geringfügige seitliche Fahrzeugbewegung innerhalb der eigenen Fahrspur der Beklagten zu 1) war jedoch kein zureichender Anlaß für eine die eigene Fahrweise und damit sich selbst gefährdende Reaktion.  Ein besonnener vernünftiger Kraftfahrer auf der Höhe der Situation des Klägers hätte sein Fahrzeug - ohne weiteres -, zudem bei angemessener Geschwindigkeit, auf der immerhin 3,60 m breiten Fahrspur nicht verrissen, vielmehr weiterhin geradeaus gehalten und sich von der leichten seitlichen Bewegung des PKW M. nicht irritieren lassen. Der Kläger mußte während des Überholens mit derart geringfügigen seitlichen Bewegungen der überholten Fahrzeuge auf deren rechter Fahrbahn rechnen und sich darauf einstellen, zumal er beim Überholen der Kolonne erkennen konnte, weshalb diese langsamer wurde; solche Verhaltensweisen, wie sie die Erstbeklagte zeigte, hätte er allemal als möglich voraussehen und sie gefahrlos meistern müssen; mit seiner Fahrweise hat er sich selbt offenbar deutlich überfordert.

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Soweit die Berufung schließlich einen Verstoß der Erstbeklagten gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4, 4 a StVO geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, daß die Beklagte zu 1) das vor ihr einbiegende Fahrzeug nicht überholt hat, als es an dessen Heck vorbeifuhr.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Das Urteil beschwert den Kläger im Umfange von 131.690,00 DM.