Berufung abgewiesen: Keine Haftung für Augenverletzung beim Tennis-Training
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden nach einer Augenverletzung während eines Tennistrainings. Zentral ist, ob die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem sie das Spiel trotz Anwesenheit des Klägers eröffneten. Das OLG bestätigt, dass keine Pflichtverletzung bzw. kein Verschulden nachgewiesen ist, da weder ein konkret gefahrzeichnender Umstand noch ein substantiierter Zuruf feststeht. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Körperverletzung setzt voraus, dass der Anspruchsgegner die im konkreten Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat; bloße Unfälle ohne feststellbare Pflichtwidrigkeit begründen keine Haftung.
Bei Trainingsübungen unter informierten Mitspielern darf der Aufschläger seine Aufmerksamkeit auf das eigentliche Spielfeld beschränken; er muss nur innerhalb dieses eingeschränkten Blickfeldes gezielt Hindernisse beachten.
Derjenige, der einen Return ausführt, haftet nur dann für einen überraschenden Treffer, wenn konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass ein Mitspieler unaufmerksam und schutzbedürftig war; bloße Unvorbereitetheit rechtfertigt keine Zurechnung des Schadens.
Der Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast für die Umstände (z. B. Unterbrechungsersuchen, Verbleib im Spielfeld), die eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten begründen; unklare oder unzureichend belegte Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 6 O 394/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 1989 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden infolge seiner Augenverletzung, die er am 09. Oktober 1988 gegen 11.00 Uhr in der Postsporthalle ... während eines Tennis-Trainings der Beklagten dadurch erlitten hat, daß er beim Aufsammeln verschlagener Bälle von einem fliegenden Ball getroffen wurde, den der Zweitbeklagte als Tennislehrer aufgeschlagen und der Erstbeklagte von der Grundlinie aus retourniert hatte.
Der Kläger hat behauptet, nach Beendigung seines eigenen Trainingsparts mit dem Zweitbeklagten habe er um Unterbrechung des Spiels gebeten, um die in seinem Feld liegenden Bälle beiseite nehmen zu können. Noch innerhalb des Spielfeldes hockend habe er nicht bemerkt, daß gleichwohl das Spiel von den Beklagten aufgenommen worden sei, und sogleich den ersten Ball abbekommen, als er sich zum Erstbeklagten umgedreht habe.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe das Feld bereits verlassen gehabt und sich in Höhe des Netzpfosten jenseits davon im Bereich der Sitzbänke aufgehalten, als das Spiel eröffnet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger um Unterbrechung des Spiels gebeten oder sich noch innerhalb des Feldes befunden habe. Sollte der Kläger das Spielfeld bereits verlassen gehabt haben, hätte er sowohl mit einer üblichen Fortsetzung als auch mit einem verschlagenen Ball rechnen und deshalb eine sichere Position einnehmen müssen.
Der Kläger hält mit seiner Berufung schon den Bewertungsmaßstab des Landgerichts für verfehlt und meint, es müsse auch danach unterschieden werden, ob eine gefährdete Person dem Spiel zugewandt sei oder nicht. Außerdem verstoße eine Unterbrechung des Spiels nur wenige Sekunden - wie das der Zeuge ... geschildert habe - gegen die erforderliche Sorgfalt. Im übrigen habe das Landgericht die Aussage ... der Kläger habe nach dem Unfall nicht mehr innerhalb des Spielfeldes gelegen, falsch aufgefaßt. Damit habe der Zeuge nicht sagen wollen, daß der Kläger ganz "außerhalb des Spielfeldes" gewesen sei, als der den Ball mitbekommen habe. Nach dessen Erinnerung habe sich der Kläger lediglich außerhalb der inneren Spielfeldlinie aber noch diesseits der äußeren Doppellinie befunden.
Der Kläger beantragt,
abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfallgeschehen vom 09. Oktober 1988 entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht gesetzlich auf Versicherungs- oder Versorgungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich ihrer Erwiderung sowie zum weiteren Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat erneut die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll vom 20. September 1990 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann die Beklagten nicht gemäß den §§ 823, 847 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da aus tatsächlichen Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Zweitbeklagte den Ball unter Mißachtung der erforderlichen Sorgfalt pflichtwidrig aufgeschlagen (1) oder daß der Erstbeklagte durch seinen Return die Verletzung des Klägers fahrlässig herbeigeführt hat (2).
1.
Der vom Landgericht zugrundegelegte Bewertungsmaßstab hält der Nachprüfung im Ergebnis stand. In der Halle waren keine Gäste, sondern nur Trainingsspieler und der Zweitbeklagte als "Tennislehrer". Die Übungen sowie deren Ablauf waren allgemein bekannt, weshalb insbesondere der Zweitbeklagte grundsätzlich darauf vertrauen durfte, daß alle Anwesenden auf die damit verbundenen Verletzungsgefahren eingestellt waren. Mithin war er berechtigt, seine Aufmerksamkeit auf den eigentlichen Spielfeldbereich - das innere Feld - zu konzentrieren. Nur innerhalb dieses eingeschränkten Blickfeldes mußte er gezielt auf Spielhindernisse achten, um sofort reagieren zu können. Sonstige Unregelmäßigkeiten brauchte er nur beiläufig zu berücksichtigen, wobei an seine Aufnahmebereitschaft angesichts der "Insider"- Situation aller Beteiligten keine hohen Anforderungen gestellt werden konnten.
Der Kläger hat nicht bewiesen, daß der Zweitbeklagte den Ballwechsel unter Verstoß gegen diese Sorgfaltsanforderungen eröffnet hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge ... den Kläger unmittelbar nach dem Unfall womöglich noch im Feld zwischen der Doppellinie vorgefunden hat. Das mag als wahr unterstellt werden, wenngleich seine Schilderung vor dem Landgericht kaum auslegungsfähig erscheint (Bl. 60; vorletzter Absatz). Hierdurch wird die Darstellung des Zweitbeklagten nicht widerlegt, im Zeitpunkt seines Aufschlages habe sich der Kläger gänzlich jenseits der Linien befunden. So ist keineswegs ausgeschlossen, daß der Kläger in der Zeitspanne zwischen der Spieleröffnung und dem Unfall wieder einen Schritt in Richtung auf das Feld gemacht haben kann, um auch noch einen zurückgelassen Ball einzusammeln; sein Bewegungsverhalten kurz vor dem Treffer ist gänzlich ungeklärt geblieben. Darüber hinaus hätte der Aufenthalt des Klägers zwischen den Linien auch schon bei Eröffnung des Spiels dem Zweitbeklagten nicht ohne weiteres Veranlassung geben müssen, den Ballaufschlag zurückzustellen. Der Kläger wäre an dieser Stelle ebenfalls nicht mehr im Spielfeld gewesen, irgendwelche Anhaltspunkte, die dem Zweitbeklagten besondere Vorsicht hätten signalisieren müssen, sind nicht feststellbar. Das gilt insbesondere für den vom Kläger behaupteten Zuruf, mit dem er um Unterbrechung des Spiels gebeten haben will.
2.
Die durch den Fehlschlag begründete Augenverletzung des Klägers wäre dem Erstbeklagten nur unter noch strengeren Voraussetzungen zuzurechnen. Zwar hätte dieser den Ball nicht annehmen dürfen, wenn er die Möglichkeit eines den Kläger überraschenden Treffers gegen dessen Körper vorausgesehen haben würde. Eine solche Gefahr brauchte er aber nur in Erwägung zu ziehen, falls sich ihm bei seiner Reaktion auf das Zuspiel des Zweitbeklagten konkrete Anzeichen dafür geboten haben sollten, daß der Kläger gänzlich unaufmerksam und sorglos auf einen Return überhaupt nicht eingestellt sein könnte. Insoweit reichte es nicht hin, wenn der Kläger lediglich objektiv erkennbar auf die Eröffnung des Spiels unvorbereitet gewesen ist. Der Erstbeklagte durfte sich auf die gestellte Übungsaufgabe voll konzentrieren und brauchte nicht von sich aus in Rechnung zu stellen, daß womöglich einer seiner Trainingsmitspieler schutzbedürftig sei. Diese wußten um seine relative Unsicherheit als (Wieder-) Anfänger und hatten daher umso mehr Veranlassung, ihn stets im Auge zu behalten.
Auch für die Person des Erstbeklagten ist nicht feststellbar, daß er sich auf den Kläger hätte einstellen müssen. Unwiderlegt hat er ihn bei seinem mißglückten Return überhaupt nicht bewußt wahrgenommen. Irgendwelche Gefahrenpunkte, wonach ihm die Nichtbeachtung des Klägers zum Vorwurf gemacht werden könnte, sind nicht erwiesen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß er zwischen den Linien mit dem Aufsammeln von Bällen beschäftigt und dadurch sichtlich abgelenkt gewesen ist, mußte der Erstbeklagte nicht ohne weiteres stutzig werden und zu der Einschätzung gelangen, das vom Zweitbeklagten begonnene Spiel sei aus Sicherheitsgründen sofort zu beenden. Im übrigen ist auch ihm gegenüber nicht nachweisbar, daß er das vom Kläger behauptete Verlangen einer Spielunterbrechung gehört hat oder selbst angesichts seiner zulässigen Konzentration auf das Spiel unter keinen Umständen hätte überhören dürfen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 6.500,00 DM.