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Oberlandesgericht Hamm·27 U 88/01·12.11.2001

Schmerzensgeld nach Unfalltod: Bemessung bei 18-tägiger Leidensphase und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Erbe eines Unfallopfers verlangte weiteren materiellen Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld nach tödlichem Verkehrsunfall. Streitpunkt waren u.a. Nutzungsausfall, Anwaltskosten zur Durchsetzung von Versicherungsleistungen sowie die Höhe des Schmerzensgeldes bei Tod nach 18 Tagen. Das OLG Hamm verneinte Nutzungsausfall mangels durch Neuanschaffung dokumentierten Nutzungswillens und lehnte Anwaltskosten wegen fehlenden Schutzzwecks bzw. fehlender Erforderlichkeit ab. Es erhöhte das Schmerzensgeld auf 7.500 DM und rechnete Vorleistungen sowie eine quotale Drittleistung an; insgesamt wurden 3.274,01 DM zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich, Berufung des Klägers erfolglos; Verurteilung nur zu 3.274,01 DM und im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt eine spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen des Geschädigten voraus.

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Bei Totalschaden eines nicht reparierten Fahrzeugs ist der Nutzungswille zur Begründung von Nutzungsausfall regelmäßig durch eine Neuanschaffung zu dokumentieren.

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Kosten der Rechtsverfolgung sind nur ersatzfähig, soweit sie im Schutzzweck der Haftungsnorm liegen; Aufwendungen zur Durchsetzung nicht anzurechnender Versicherungsleistungen begründen keinen ersatzfähigen Unfallschaden.

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Rechtsanwaltskosten sind als Schadensposition nur ersatzfähig, wenn die Einschaltung anwaltlicher Hilfe aus Sicht eines verständigen Geschädigten erforderlich war.

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Bei der Schmerzensgeldbemessung bei Tod infolge der Unfallverletzungen sind Schwere der Verletzungen und Dauer der gesamten Leidensphase bis zum Tod maßgeblich; mangelndes Schmerzbewusstsein (z.B. Koma) wirkt nicht anspruchsmindernd.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 Nr. 8 StVO§ 249 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 605/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weiter-gehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers - das am 29. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.274,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 90 % und die Beklagten 10 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

Tatbestand

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Der Kläger beansprucht als Erbe seines am 25.01.2000 im Alter von 82 Jahren infolge eines Verkehrsunfalls vom 07.01.2000 in E verstorbenen Vaters C weiteren materiellen Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

3

Der Vater des Klägers hatte mit seinem PKW Daimler Benz 200 D und angehängtem Pferdeanhänger zwischen E und N am rechten Fahrbahnrand parallel zu Fahrtrichtung geparkt, um auszutreten, wobei das Gespann zur Hälfte auf der Fahrbahn stand. Der ebenfalls in Richtung N fahrende Zweitbeklagte fuhr mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten LKW Daimler Benz der Drittbeklagten, seiner Arbeitgeberin, auf den Pferdeanhänger auf, so dass dieser nach rechts umstürzte, dabei den zwischen Pkw und Anhänger stehenden Vater des Klägers erfasste und diesen schwer verletzte. Herr C, der ein Polytrauma erlitt, verstarb infolge dieser Verletzungen nach 18-tägiger stationärer Behandlung im Klinikum M in E.

4

Die Erstbeklagte erkannte dem Grunde nach eine Haftung zu 75 % an und regulierte einen entsprechenden Anteil der von ihr als ersatzfähig anerkannten Schadenspositionen.

5

Der Kläger hat eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen geltend gemacht, ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,- DM für angemessen erachtet und einen materiellen Schaden von insgesamt 42.902,20 DM und von 2.154,82 DM geltend gemacht. Der Höhe nach jedenfalls zum Teil streitig sind insoweit erstinstanzlich folgende Schadenspositionen gewesen:

6

Nutzungsausfall für Pkw und Anhänger

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für 10 Tage: 1.170,00 DM;

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Besuchsfahrten ins Krankenhaus: 424,32 DM;

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Friedhofsgebühren: 4.055,00 DM;

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Kosten für Versorgung der Hoftiere

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durch Nachbarn M2 (25,- DM/Stunde) 4.500,00 DM;

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Nachbarschaftshilfe F 145,00 DM;

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Schaden durch mangels Hilfe des Vaters

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verzögerte Räumung des vom Kläger

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verkauften Hauses seines Vaters 8.500,00 DM;

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Kosten für Ausmisten des Stalls 570,00 DM;

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Kosten der anwaltlichen Vertretung des

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Klägers gegenüber der Unfallversicherung

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des Vaters 2.154,82 DM;

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Diese bereits beim Klageantrag zu 1) berücksichtigten Anwaltskosten hat der Kläger nochmals mit dem Klageantrag zu 2) begehrt.

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Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen der Erstbeklagten und der Krankenkasse auf die Beerdigungskosten hat der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.902,20 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 07.01.2000 bis zum 30.04.2000 und Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2000 zu zahlen, abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 5.290,73 DM am 10.03.2000, von 8.988,20 DM am 17.03.2000, in Höhe von 1.640,63 DM am 13.04.2000 und in Höhe von 3.608,58 DM am 14.07.2000 sowie von 2.100,- DM am 09.05.2000.

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2.

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.154,82 DM zu zahlen.

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3.

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an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben gemeint, dass bei der haftungsbestimmenden Abwägung ein Eigenverschulden des Verstorbenen zu berücksichtigen sei, weil dieser unzulässig an einer Bundesstraße geparkt habe. Sie haben im übrigen eine Reihe von Einwendungen gegen die oben aufgeführten Schadenspositionen erhoben.

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Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds von 6.000,- DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Es sei von einer 75 %igen Haftung der Beklagten auszugehen, weil den Vater des Klägers ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe, da er unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Bundesstraße geparkt und sich zudem - nicht erkennbar - zwischen Anhänger und Pkw gestellt habe. Die von der Erstbeklagten nicht anerkannten Schadenspositionen seien nicht ersatzfähig. Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er keinen Beweis für seine Behauptung angetreten habe, den Pkw und den Anhänger seines Vaters vor dem Unfall mitgenutzt zu haben. Weitere Kosten für die Fahrten zum Krankenhaus seien schon deshalb nicht zu erstatten, weil die medizinische Notwendigkeit der Besuche nicht dargelegt worden sei. Die Kosten der Verlängerung der Pacht des Doppelgrabes seien nicht ersatzfähig. Kosten im Zusammenhang mit der Versorgung der Ställe und Tiere und der Räumung des Grundstücks seien als mittelbare Schäden des Klägers nicht erstattungsfähig. Die Anwaltskosten seien schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Unter Berücksichtigung des 25 %igen Eigenverschuldens und des alsbaldigen Versterbens des Vaters des Klägers nach nur 18tägigem Krankenhausaufenthalt sei ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM angemessen.

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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richten sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten mit ihren Berufungen.

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Der Kläger beansprucht weiteren Schadensersatz in Höhe von 3.993,62 DM sowie eine Verzinsung des ausgeurteilten Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung der nun akzeptierten Haftungsquote seien noch 75 % der Nutzungsausfallentschädigung von 1.170,- DM, der Anwaltskosten für die Vertretung gegenüber der Unfallversicherung von 2.154,82 DM und eines weiteren Schmerzensgeldes von noch 2.000,- DM, angemessen seien bei voller Haftung 10.000,- DM, zu erstatten.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

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teilweise abändernd die Beklagten zu verurteilen,

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1.

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als Gesamtschuldner an ihn weitere 3.993,62 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

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2.

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das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 6.000,- DM mit 4 % seit

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Klagezustellung zu verzinsen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

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teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit sie

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- die Beklagten - als Gesamtschuldner verurteilt

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worden seien, an den Kläger mehr als 769,- DM zu zahlen.

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Sie wenden ein, das Landgericht habe ihre vorgerichtlichen Zahlungen von insgesamt 20.158,14 DM nicht hinreichend berücksichtigt. Angesichts der materiellen Schäden von 23.342,86 DM, eines bei voller Haftung angemessenen Schmerzensgeldes von 6.660,- DM und der anzurechnenden Beihilfezahlung von 2.100,- DM verbleibe bei einer Haftungsquote von 75 % ein Ersatzanspruch von 20.927,14 DM, somit nach Abzug der Zahlungen ein Restanspruch von 769,- DM.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet, während die Berufung der Beklagten teilweisen Erfolg hat.

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Unter Berücksichtigung eines nicht weiter im Streit stehenden Eigenverschuldensanteils des Vaters des Klägers von 25 % kann der Kläger noch Zahlung von 3.274,01 DM beanspruchen.

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1.

51

Der materielle Schaden ist in Höhe von 23.342,86 DM entsprechend der von der Erstbeklagten vorgenommenen Abrechnung vom 12.07.2000 unstreitig, so dass sich hieraus unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch von 17.507,15 DM errechnet. Ein weiterer materieller Schaden ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht.

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a)

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Der Anspruch des verstorbenen Vaters des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung setzt eine "spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung" voraus, was Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraussetzt (BGH in NJW 1986, 2037; 27 U 79/00 OLG Hamm; Palandt, Rn. 22 vor § 249 BGB). Unabhängig davon, ob insoweit angesichts der für den Vater des Klägers verletzungsbedingt eingebüßten Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw auf den Nutzungswillen des Klägers abgestellt werden kann (vgl. hierzu Palandt, Rn. 22 vor § 249 BGB; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 234), ist im Hinblick auf die Zerstörung der nicht reparierten Fahrzeuge zur Geltendmachung des Nutzungswillens jedenfalls erforderlich, dass dieser durch eine Neuanschaffung dokumentiert wird (Palandt, a.a.O., OLG Hamm in NJW-RR 1995, 1230). Hieran fehlt es nach eigener Darstellung des Klägers, was eine Zuerkennung der Nutzungsentschädigung ausschließt.

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b)

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Der Kläger kann auch keine Erstattung der Anwaltskosten beanspruchen. Da die Leistungen aus der Insassen- und der Unfallversicherung an den Kläger nicht auf den Unfallschaden anzurechnen sind (vgl. Palandt, Rn. 133 vor § 249 BGB), unterliegen die für die Durchsetzung dieses Vorteils entstehenden Kosten nicht dem Schutzzweck der Haftungsnormen. Aufwendungen, die im Hinblick auf nicht anzurechenden Vorteile des Geschädigten aus einem Unfall zu treffen sind, kürzen nämlich letztlich nur den vom Geschädigten infolge des Unfalls erzielten Vorteil, führen aber nicht zu einem Schaden im eigentlichen Sinn.

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Darüber hinaus ist vom Kläger nicht ansatzweise plausibel erläutert worden, warum es für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den beiden Versicherungen der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurfte, da eine Antragstellung nebst einfacher Darlegung des Sachverhaltes zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche genügt hätte. Das Bedürfnis anwaltlicher Hilfe ist stets Voraussetzung für die Berücksichtigung der hierdurch entstehenden Kosten als Schaden (Palandt, Rn. 21 zu § 249 BGB).

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2.

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Der Kläger kann neben dem materiellen Schaden aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld von 7.500,- DM beanspruchen. Stirbt ein Verletzter kurze Zeit nach einem Unfall an den unfallbedingten Verletzungen, so ist für die Schmerzensgeldbemessung insbesondere abzustellen auf die Schwere der Verletzungen und auf den Zeitraum zwischen Körperverletzung und Todseintritt unter Einschluss der im Koma verbrachten Zeit. Die gesamte Leidensphase ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, wobei nicht mindernd zu berücksichtigen ist, dass dem Geschädigten seine Verletzungen nicht zu Bewusstsein gekommen sind und dass er deshalb nicht unter Schmerzen gelitten hat (vgl. BGHZ 138, 392 f.; OLG Schleswig in VersR 1999, 632 mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint angesichts der schwersten Verletzungen des Vaters des Klägers, die nach 18 Tagen zu dessen Tod geführt haben, und eines Eigenverschuldensanteils von 25 % ein Schmerzensgeld von 7.500,- DM angemessen (vgl. Hacks, ADAC Schmerzensgeldbeträge; Ausgabe 2001/2002, Nummern 20.1309, 20.1317, 20.1329, 20.1375; OLG Schleswig in VersR 1999, 632; KG in NJW-RR 2000, 242).

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3.

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Auf den sich daraus ergebenden Gesamtanspruch des Klägers von 25.007,15 DM (17.507,15 DM zuzüglich 7.500,- DM) hat die Erstbeklagte unstreitig insgesamt 20.158,14 DM gezahlt, während die Beklagten weitere Zahlungen nicht substanziiert dargelegt haben. Neben diesen Zahlungen ist die Leistung der Krankenkasse von 2.100,- DM, allerdings nur quotenmäßig (Palandt, Rn. 123 vor § 249 BGB), somit in Höhe von 1.575,- DM, in Abzug zu bringen, so dass der ausgeurteilte Anspruch von 3.274,01 DM verbleibt.

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4.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB, die sonstigen Nebenentscheidung ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 708 Nr. 10 ZPO.