Berufung wegen Brandverursachung abgewiesen – keine Haftung, neue Beweise unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führt Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen eines Brandes und bietet in zweiter Instanz neue Zeugenbeweise an. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück: Es sieht keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht oder Verschulden der Beklagten und verneint verschuldensunabhängige Ansprüche nach §§1004, 906 BGB. Neue Beweisantritte werden nach §531 Abs.2 ZPO als unzulässig verworfen, ein Hinweis nach §139 ZPO war nicht geboten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung des Landgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Lagerung normal brennbarer Gegenstände in einer Wohnung begründet nicht ohne weiteres eine besondere Brandgefahr und damit keinen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Ein Anspruch nach §§ 1004, 906 BGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung adäquat durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht oder durch den Willen des Störers aufrechterhalten wird; die bloße Eigentümerstellung genügt nicht.
Neue Beweisantritte in der Berufungsinstanz sind nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn sie schon in erster Instanz hätten vorgebracht werden können und ihr Unterlassen der Partei selbst zuzurechnen ist.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, jeder Partei fehlende Beweisantritte nach § 139 ZPO aktiv anzuzeigen; ein Hinweis ist nur ausnahmsweise geboten, wenn er konkret erforderlich erscheint, um einen erkennbaren Beweismangel zu beheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 495/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger, der mit seiner Berufung seinen zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgt, greift diese Feststellungen mit neuen Beweisantritten an. Er benennt mehrere Zeugen dafür, daß die Beklagte den Brand in ihrem Hause offensichtlich aus einer offenen Feuerstelle zum Zubereiten von Mahlzeiten verursacht habe und daß sie die im Brandermittlungsbericht der Polizei niedergelegten Angaben gegenüber den Beamten V und T tatsächlich so gemacht habe.
Er meint, diese Beweisantritte seien nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil das Landgericht die Zeugen infolge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO nicht gehört habe. Denn die Kammer hätte nicht ein technisches Gutachten zur Brandursache einholen, sondern durch Zeugenbeweis und Parteivernehmung aufklären müssen, ob sich die Beklagte im Hause befunden und den Brand gelegt habe. Er habe zu keiner Zeit daran gezweifelt, daß die Brandverursachung durch die Beklagte bei dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere nach Zuziehung der Ermittlungsakte festgestanden habe; hätte die Kammer vor der Klageabweisung auf ihre Bedenken zur Beweisbarkeit des Anspruchs hingewiesen, so hätte er schon in erster Instanz weitere Zeugen, insbesondere von Polizei und Feuerwehr benennen können.
Im übrigen vertritt er die Auffassung, daß der Klageanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt sei, weil die Beklagte Unmengen von Pappkartons, Papier, Müll, Unrat und weiterer schnell entzündlicher Gegenstände in ihrer Wohnung gelagert habe, sowie daß ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gemäß § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB bestehe.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen der Berufung unter näherer Darlegung entgegen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen zu Recht abgewiesen (dazu nachfolgend unter 1.) und die in der Berufung erfolgten neuen Beweisantritte sind nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen (dazu nachfolgend unter 2.).
1.
Nach dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben:
Soweit es um eine schuldhafte Verursachung des Brandes durch die Beklagte geht, tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil bei.
Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt gleichfalls nicht vor. Dabei genügt es nicht, daß die Beklagte nach Darstellung des Klägers Müll, Unrat und sonstige normal brennbare Gegenstände in ihrer Wohnung angehäuft hatte. Auch "gewöhnliche" Einrichtungsgegenstände wie Teppiche, Möbel und Gardinen sind brennbar. Demgegenüber stellt selbst das Auftürmen von Müll und Unrat innerhalb der Wohnung keine besondere Gefahrenquelle im Hinblick auf einen Brand und eine Brandgefahr für das benachbarte Gebäude dar. Daß sich unter dem Unrat spezielle feuergefährliche Stoffe befunden hätten, behauptet selbst der Kläger nicht.
Schließlich besteht auch kein verschuldensunabhängiger Anspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB oder aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Störer im Sinne von § 1004 BGB ist nur derjenige, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat oder aber zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt; alleine die Rechtsstellung als Eigentümer einer Sache genügt dagegen nicht (vgl. BGH NJW-RR 01, 232 m.w.N.; Palandt-Bassenge, Rdn. 19 zu § 1004 BGB). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wiederum begründet grundsätzlich nur besondere Duldungspflichten und gibt einen Ausgleichsanspruch allenfalls dort, wo der betroffene Eigentümer gehindert ist, eine rechtswidrige Störung im Sinne von § 1004 BGB abzuwehren (vgl. BGH NJW 2001, 1865, 1866). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
2.
Die neuen Beweisantritte in zweiter Instanz sind nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Der Kläger hätte diese Beweisantritte bereits in erster Instanz stellen können. Daß er das unterlassen hat, beruht nicht auf einem Verfahrensmangel des Landgerichts im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, sondern auf einer eigenen Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. Denn ein besonderer Hinweis des Landgerichts gemäß § 139 ZPO darauf, daß es eine schuldhafte Brandverursachung durch die Beklagte nicht für erwiesen erachtet, war nicht geboten.
Die Kammer hatte bereits mit dem Beweisbeschluß vom 31.05.2001 (Bl. 246 GA) eindeutig und unzweifelhaft zu erkennen gegeben, daß sie die Brandverursachung durch die Beklagte alleine aufgrund des vom Kläger schon mit der Klageschrift vorgelegten Brandermittlungsberichts nicht für erwiesen erachtete. Anderenfalls hätte es nämlich einer Beweiserhebung zur Brandursache nicht mehr bedurft. Dabei mußte es dem Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden ihm zugerechnet wird, klar sein, daß das Landgericht die der Beklagten im Brandermittlungsbericht zugeschriebenen Äußerungen nach dem Brand nicht als abgegeben unterstellen konnte, weil die Beklagte u.a. im Schriftsatz vom 09.05.2001 (Bl. 237 ff GA) ausdrücklich ausgeführt hatte, es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu den Feststellungen der Brandursache im Brandermittlungsbericht gekommen sei, sie bestreite, von Polizeibeamten, Feuerwehrleuten oder sonstigen Personen zum Vorfall, zum Brand oder zur Brandursache befragt worden zu sein; hierzu hatte die Beklagte ihrerseits unter Protest gegen die Beweislast Beweis angeboten.
Daß die Abgabe der der Beklagten zugeschriebenen Äußerungen danach vom Kläger zu beweisen war, soweit hieraus nachteilige Schlüsse für die Beklagte gezogen werden sollten, war mithin offenkundig. Ebenso eindeutig war es nach den Ausführungen des Sachverständigen im Schreiben vom 05.09.2001, er könne die Ursache des Brandes nicht mehr bestimmen (Bl. 304 GA), daß der Beweis für eine schuldhafte Brandverursachung durch die Beklagte nicht erbracht war.
Spätestens jetzt hätte der Kläger deshalb Beweis für solche streitigen Tatsachen wie die behaupteten Äußerungen der Beklagten antreten müssen, die nach seiner Auffassung als taugliche Indizien für die Brandursache dienen sollten.
Auch nach der Neufassung des § 139 ZPO muß das Gericht, zumal im Anwaltsprozeß, nicht auf jeden fehlenden Beweisantritt hinweisen, der einer Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, der nachlässigen Partei oder ihrem Prozeßbevollmächtigten die erforderliche Sorgfalt beim Ermitteln und Zusammenstellen der prozessual richtigen Beweisantritte im wesentlichen abzunehmen (ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 139 ZPO Rdn. 31). Zwar kann im Einzelfall ein Hinweis an eine Partei auf die sie treffende Beweislast in einem bestimmten Punkt geboten sein, wenn zum Beispiel ein Beweisantritt erkennbar oder auch nur möglicherweise wegen der nicht richtig erkannten Beweislastverteilung unterblieben ist. Dafür gab es hier jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Beweislast des Klägers für die Brandverursachung war offenkundig und ist zusätzlich dadurch verdeutlicht worden, daß dem Kläger der Auslagenvorschuß für das Sachverständigengutachten auferlegt worden ist. Der Kläger macht auch selbst nicht geltend, die Beweislast verkannt zu haben.
Davon, daß er das Bestreiten der fraglichen Äußerungen durch die Beklagte vielleicht übersehen hatte, war ebenfalls nicht auszugehen, da es sich hierbei um einen wichtigen Punkt ihres Verteidigungsvorbringens handelte. Es lag weitaus näher, daß der Kläger diesem Umstand keinen entscheidenden Beweiswert beimaß und deshalb hierzu keinen Beweis anbot. Denn auch objektiv sind Angaben und Vermutungen der zum Zeitpunkt des Vorfalls 78-jährigen Beklagten zur Brandursache, die sie unter dem unmittelbaren Eindruck des Feuers gemacht haben mag, im Vergleich zu objektiven Spuren über den Brandherd von eher untergeordneter Bedeutung und zweifelhaftem Beweiswert.
Insgesamt läßt sich die Frage, ob ein Hinweis auf einen fehlenden Beweisantritt geboten ist, ohnehin nur nach den Gesamtumständen des Einzelfalls beantworten. Hier war es so, daß die beweisbedürftige Haupttatsache (schuldhafte Brandverursachung durch die Beklagte) bereits Gegenstand eines Beweisbeschlusses gewesen war, nachdem schon der erkennende Senat in seinem ersten Berufungsurteil, mit dem die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war, darauf hingewiesen hatte, daß das Landgericht diese Frage aufklären müsse. Die Entscheidung darüber, welche Hilfstatsachen (Indizien) zum Beweise dieser Haupttatsache dienen konnten und unter Beweis gestellt werden sollten, oblag danach dem Kläger als Beweisführer. Es ist auch nach der Neufassung des § 139 ZPO nicht Sache des Gerichts, die Partei unter Bekanntgabe seiner bisherigen Beweiswürdigung - die hier nach dem Inhalt des Schreibens des Sachverständigen zudem nicht zweifelhaft sein konnte - zum Antritt weiterer Beweise aufzufordern (ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 139 ZPO Rdn. 58 Stichwort "Beweis").
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.