Berufung wegen Haftungsquote nach Viechkollision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt weitergehenden Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Bruder mit dem Pkw auswich, um auf der Fahrbahn laufende Rinder zu vermeiden. Streitpunkt ist die Höhe des Mitverschuldens des Fahrers und die Haftungsaufteilung. Das OLG bestätigt die hälftige Haftung der Klägerin und weist die Berufung zurück, weil das Landgericht ein erhebliches Fahrverschulden festgestellt hat (Sichtfahrgebot, fehlendes Fernlicht, Fehlreaktion).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; hälftige Haftung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unfallhaftung wegen ausgebrochener Tiere begründet § 833 S.1 BGB die Haftung des Tierhalters; die konkrete Haftungsverteilung ist nach §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmen.
Die von Weide ausgehende Tiergefahr überwiegt regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, kann aber durch ein erhebliches Mitverschulden des Fahrzeugführers ausgeglichen werden.
Verletzt der Fahrzeugführer das Sichtfahrgebot, überschätzt den Anhalteweg, oder fährt ohne angemessenes Fernlicht, so kann dies ein erhebliches Mitverschulden darstellen, das die Haftungsquote zu seinen Lasten erhöht.
Alter oder Unerfahrenheit eines Fahrers entbindet nicht von der objektiv anzulegenden Sorgfaltspflicht; die Haftungsverteilung bemisst sich nach dem tatsächlichen Einfluss des Verhaltens auf die Unfallursache.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 546/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. März 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Urteilsbeschwer übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ersatz für die Beschädigung ihres Pkw VW Golf aus einem Verkehrsunfall vom 1.9.1999, gegen 22:20 Uhr in C, bei dem ihr Bruder J diesen Pkw auf dem "E-Weg", einem Wirtschaftsweg im Außenbereich, führte und an der Kreuzung mit dem T-Weg gegen einen linksseitig stehenden Baum prallte, als er versuchte, Rindern des Beklagten auszuweichen, die zu mehreren auf der Kreuzung laufend unerwartet im Scheinwerferlicht des VW – Golf aufgetaucht waren. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nicht mehr darum, dass der Beklagte hierfür gemäß § 833 S. 1 BGB einzustehen hat.
Das Landgericht hat auf die in der Hauptsache auf Zahlung von 14.851,63 DM gerichtete Klage der Klägerin 7.470,81 DM, das sind 50 % des noch geltend gemachten Gesamtschadens, nebst gesetzlichen Zinsen zugesprochen. Die Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr ihres Pkw und das Mitverschulden des Fahrzeugführers J anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, das darin liege, dass J nicht das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe, nicht auf Sicht gefahren sei und ohnehin bei der Annäherung an die Kreuzung wegen des Vorrechts womöglich von rechts kommender Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit weiter hätte herabsetzen müssen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile, die hier ausnahmsweise zu Lasten der Klägerin gleich schwer zu gewichten seien, sei zu berücksichtigen, dass Sahin den Pkw auf landwirtschaftlichen Wegen geführt habe, in dem eher mit dem Auftauchen von Tieren zu rechnen sei als auf höher klassifizierten Straßen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin eine Abänderung der Haftungsquote auf 25 % : 75 % zu ihren Gunsten. Sie stellt ein Mitverschulden J in Abrede und behauptet, dieser sei mit seiner Sichtweite angepasster Geschwindigkeit von 50 – 60 km/h gefahren; anderes lasse sich seiner erstinstanzlichen Aussage nicht entnehmen. J hätte mithin bei sofortiger Bremsreaktion vor den Kühen anhalten können, habe aber stattdessen instinktiv mit dem Ausweichmanöver reagiert. Diese objektive Fehlreaktion könne ihm wegen seines verständlichen Schrecks angesichts der Größe der plötzlich wahrgenommenen Tiere nicht als Verschulden angelastet werden.
Auch greife der Vorwurf, J habe seine Geschwindigkeit nicht auf eine möglicherweise erforderliche Vorfahrtgewährung eingestellt, wegen des nur auf den Schutz des bevorrechtigten Verkehrs gerichteten Normzwecks der Vorfahrtsregeln nicht.
Die Klägerin beantragt,
teilweise abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.735,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die Höhe des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Haftungsabwägung des Landgerichts gemäß §§ 17 StVG, 254 BGB mit der Folge hälftiger Schadensteilung ist auch bei Zugrundelegung des zweitinstanzlichen Sachvortrags der Klägerin im Ergebnis richtig.
Zwar greift der Vorwurf gegen J, seine Fahrweise nicht auf eine eventuelle Vorfahrtgewährung an der Kreuzung eingestellt zu haben, nicht. Bereits der anders gerichtete Normzweck der Vorfahrtregelung lässt einen daraus begründeten Vorwurf zugleich als Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber dem Sichtfahrgebot nicht zu. Darüber hinaus brauchte J mit unbeleuchteten Fahrzeugen von rechts nicht zu rechnen, hätte das Scheinwerferlicht herannahender Fahrzeuge, so wie sich die Örtlichkeit nach den Fotos Bl. 65 darstellt, aber bei der eingeräumten eigenen Geschwindigkeit von 60 km/h rechtzeitig erkennen können.
Der Berufung ist auch zuzugeben, dass regelmäßig die von aus der Weide ausbrechendem Vieh ausgehende Tiergefahr selbst bei unaufmerksamer Fahrweise die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs überwiegt; vgl. Jagusch / Hentschel Rz. 27 zu § 17 StVG mit den dortigen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Dies hat das Landgericht indes nicht verkannt, sondern zu Recht einen von der Regel abweichenden Fall festgestellt, der ausnahmsweise die Bemessung der beiderseitigen Haftungsquoten in gleicher Höhe rechtfertigt. Dem Fahrzeugführer J ist nämlich ein erhebliches, die Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw nicht nur geringfügig steigerndes Mitverschulden anzulasten. Nach seiner eigenen Aussage ist er entweder nicht auf Sicht gefahren, wenn er nämlich den benötigten Anhalteweg zutreffend als zu lang einschätzte, als er das Hindernis erkannt hatte. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Oder er hat, wie die Berufung geltend macht, den Anhalteweg überschätzt und deshalb mit dem objektiv nicht erforderlichen Ausweichen nach links vorwerfbar falsch reagiert. Der Sinn des Gebotes, auf Sicht zu fahren, besteht gerade darin, die Anhaltemöglichkeit im Sichtbereich auf jeden Fall zu gewährleisten. Indem J diese Möglichkeit verkannte und deshalb vergab, wirkt sein Fahrfehler in gleicher Weise, als wenn er von vornherein mit einer das Sichtfahrgebot außer Acht lassenden, überhöhten Geschwindigkeit gefahren wäre. Insoweit ist auch bezeichnend, dass er bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht einräumen musste, nicht genau zu wissen, was das Sichtfahrgebot bedeutet, obwohl er als erst 18-jähriger Schüler die Fahrerlaubnis nicht lange zuvor erworben haben kann.
In beiden Fällen – überhöhte Geschwindigkeit oder Fehlreaktion – ist J zusätzlich als Unterlassen gebotener Eigensicherung anzulasten, dass er das Fernlicht nicht eingeschaltet hatte, was ihm eine erheblich frühere Wahrnehmung der Rinder auf der Fahrbahn ermöglicht hätte. Mit aufgeblendetem Licht zu fahren, mag dies auch durch § 17 StVO nicht vorgeschrieben gewesen sein, drängte sich hier um so mehr auf, als er sein Fahrzeug auf Nebenstraßen in rein landwirtschaftlicher Umgebung führte, auf denen eher mit Tieren, aber auch anderen unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen ist, als auf übergeordneten Straßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.