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Oberlandesgericht Hamm·27 U 81/06·29.11.2006

Berichtigung des Urteilstenors nach §319 ZPO: Berufung des Beklagten zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigt gemäß § 319 ZPO den Tenor eines zuvor verkündeten Senatsurteils dahingehend, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Gegenstand war die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilstenor. Die Berichtigung diente der Übereinstimmung von Tenor und tatsächlicher Entscheidung und ändert nicht den materiellen Entscheidungsgehalt.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten im Urteilstenor berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige Fehler beschränkt und darf nicht den materiellen Gehalt der Entscheidung in zulässiger Weise verändern.

3

Erweist sich der verkündete Tenor als offensichtlich fehlerhaft gegenüber dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt, ist eine Tenorberichtigung zulässig, um die Entscheidung korrekt wiederzugeben.

4

Die Berichtigung kann auch das ausdrückliche Ergebnis eines Rechtsmittels (z.B. die Zurückweisung einer Berufung) in den Tenor aufnehmen, sofern dies eine offenkundige Unrichtigkeit beseitigt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15 O 243/05

Tenor

wird der Tenor des am 31. Oktober 2006 verkündeten Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.