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Oberlandesgericht Hamm·27 U 74/21·28.02.2022

AnfG-Schenkungsanfechtung: Überweisung über Mittelsleute an Dritten unentgeltlich

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das klagende Land verlangte vom Beklagten nach dem Anfechtungsgesetz Zahlung aus unentgeltlich weitergeleiteten Überweisungen des Schuldners zur Befriedigung von Gerichtskostenforderungen. Das OLG hielt die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil zwar für zulässig und verneinte eine schuldhafte Säumnis wegen kurzfristiger Impfreaktion der Anwältin, entschied aber mangels Zurückverweisungsantrags in der Sache selbst. Es bejahte die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG, ließ neuen zweitinstanzlichen Vortrag zur Entgeltlichkeit nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu und bestätigte die Zahlungspflicht nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Ausgang: Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil zurückgewiesen; Verurteilung zur Zahlung nach § 4 Abs. 1 AnfG bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorlag; hierzu kann auf aktenkundige erstinstanzliche Schriftsätze Bezug genommen werden.

2

Eine kurzfristige, plötzlich eintretende Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt regelmäßig einen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO dar; bei plausibel dargelegten Impfreaktionen kann eine Terminsverlegung auch ohne ärztliches Attest geboten sein.

3

Eine Verweisung auf einen kurzfristig zu beschaffenden Vertreter ist unzumutbar, wenn innerhalb sehr kurzer Zeit keine sachgerechte Einarbeitung in einen streitigen, aus zahlreichen Einzelpositionen bestehenden Prozessstoff möglich ist.

4

Eine Leistung ist unentgeltlich i.S.v. § 4 Abs. 1 AnfG, wenn ihr objektiv keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht; subjektive Vorstellungen der Beteiligten treten hinter den objektiven Wertvergleich von Leistung und Gegenleistung zurück.

5

Neuer Vortrag zur behaupteten Entgeltlichkeit einer angefochtenen Zuwendung ist in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, wenn keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe dargelegt oder ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 345 ZPO§ 337 ZPO§ 227 Abs. 1 ZPO§ 337 Satz 1 ZPO§ 514 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9 O 109/19

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.06.2021 verkündete zweite Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Das klagende Land nimmt den Beklagten nach dem Anfechtungsgesetz auf Zahlung von 25.936,27 € nebst Zinsen in Anspruch.

4

Das klagende Land hatte gegen Stefan Erdtel (nachfolgend Schuldner) aus diversen gerichtlichen Verfahren fällige Forderungen in Höhe von insgesamt 29.136,03 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die schriftsätzlich vorgetragenen Tabellen und Erläuterungen in der Klageschrift (Bl. 3-6) sowie in dem Schriftsatz vom 26.11.2020 (Bl. 132-145) nebst vom Kläger zur Akte gereichten Kostenrechnungen (Anlagenkonvolut K 12 sowie K 13, Bl. 170 ff.). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner blieben erfolglos. Dieser gab im Januar 2016 und im November 2018 jeweils eidesstattliche Versicherungen ab (Anlage K1 und K2, Bl. 18 ff., 22 ff.).

5

Der Schuldner überwies am 21.05.2015 jeweils 15.000 € an fünf Personen, die diese Zahlung zurückwiesen. Auf Anweisung des Schuldners leiteten sie daraufhin die überwiesenen Zahlungen nach dem 21.05.2015 auf ein Konto des Beklagten an diesen weiter.

6

Aus dem Gesichtspunkt der Schenkungs- und Vorsatzanfechtung nach dem Anfechtungsgesetz verlangt das klagende Land mit der vorliegenden Klage mit näheren Ausführungen von dem Beklagten die Erstattung von insgesamt 25.936,27 € aus den Gerichtskostenforderungen seit Dezember 2014, und zwar in der Reihenfolge, wie sie in den Tabellen des Schriftsatzes vom 26.11.2020 aufgeführt sind (vgl. Bl. 140 f.).

7

Das klagende Land hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an dieses 25.936,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.06.2019) zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation und die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin bestritten.

12

Weiterhin werde bestritten, dass die aufgeführten Kostenforderungen tatsächlich bestehen würden und rechtskräftig bzw. durchsetzbar seien. Gegen eine Vielzahl der Gerichtskostenforderungen seien noch nicht beendete Rechtsmittelverfahren anhängig.

13

Soweit die Forderungen berechtigt seien, habe der Schuldner sie ausgeglichen.

14

Ferner werde bestritten, dass, sollten die Kostenforderungen tatsächlich berechtigt und rechtskräftig sein, eine zwangsweise Beitreibung gegenüber dem Schuldner keine Aussicht auf Erfolg habe.

15

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung aufgrund gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen des Schuldners nicht vor. Die behaupteten Abstimmungen zwischen dem Schuldner und ihm, dem Beklagten, würden bestritten.

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Die Höhe der Klagforderung sei in keiner Weise nachvollziehbar und offensichtlich falsch. Eine Abgleichung der geltend gemachten Forderungen mit den hierzu übersandten angeblich zugrunde liegenden Kostenforderungen führe zu dem Ergebnis, dass sich lediglich eine Gesamtsumme von 13.786,62 € ergebe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25.09.2020 (Bl. 105 ff.).

17

Ferner ergebe sich eine weitere Differenz i.H.v. 881,85 €.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in erster Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

19

Das Landgericht hat zunächst im Verhandlungstermin vom 04.08.2020 gegen den Beklagten ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Antrag gestellt hat. Mit diesem Versäumnisurteil ist der Beklagte zur Zahlung von 25.936,27 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2019 verurteilt worden.

20

Nachdem der Beklagte gegen dieses seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am 31.08.2020 zugestellte Versäumnisurteil rechtzeitig mit am 14.09.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hatte, hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auch über den Einspruch auf den 25.06.2021 anberaumt.

21

Mit am 24.06.2021 um 11.27 Uhr per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Verlegung dieses Verhandlungstermins beantragt, weil sie nach der Zweitimpfung erkrankt und bettlägerig sei; der Schriftsatz ist mit „i. A. Keller“ unterschrieben.

22

Das Landgericht hat diesen Antrag mit Telefax vom selben Tag um 14.05 Uhr unter Hinweis darauf abgelehnt, dass aus dem Schriftsatz nicht folge, dass sie reise- und/oder verhandlungsunfähig sei sowie kein Vertreter zum Termin geschickt werden könne. Ferner werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass Verlegungsgründe nicht glaubhaft gemacht seien.

23

Mit weiterem - ebenfalls „i. A. Keller“ unterzeichneten - Telefax vom 24.06.2021, eingegangen beim Landgericht um 14.55 Uhr hat die Prozessbevollmächtigte Nachweise zu der am 23.06.2021 durchgeführten zweiten Corona-Schutzimpfung übersandt und ausgeführt, es dürfe gerichtsbekannt sein, dass gerade nach der zweiten Impfung nicht unerhebliche gesundheitliche Probleme (Immunreaktionen) auftreten könnten; dies sei hier der Fall. Das Aufsuchen eines Arztes sei bei diesen zu erwartenden Symptomen nicht notwendig und derzeit auch nicht möglich, sodass ein ärztliches Attest nicht vorgelegt werden könne. Eine anderweitige Vertretung sei ebenfalls nicht möglich und im Übrigen im Hinblick auf die Komplexität der Sache auch nicht sachgerecht. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass erst am 17.06.2021  70 Seiten der Klägerseite eingegangen seien, die geprüft und hierzu Stellung genommen werden müsste, sodass ohnehin eine Schriftsatzfrist einzuräumen sei.

24

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache am 25.06.2021 um 9.00 Uhr ist sodann die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht erschienen und ein 2. Versäumnisurteil ergangen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

25

„Der Termin war nicht zu verlegen, da die Beklagtenvertreterin nicht glaubhaft gemacht hat, nicht reise-/verhandlungsfähig zu sein und keinen Vertreter schicken zu können. Eine Stellungnahmefrist war ihr nicht einzuräumen, da sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2021 bereits erklärt hatte, ein Attest nicht einzureichen.“

26

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Beklagte den in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter.

27

Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf seine beiden Schriftsätze vom 24.06.2021 geltend, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Zudem hätte vor Erlass des 2. Versäumnisurteils eine Stellungnahmefrist eingeräumt werden müssen, nachdem erst 8 Tage vor dem anberaumten Einspruchstermin ein Schriftsatz der Klägerin mit 70 Seiten Anlagen von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden sei.

28

Die Klage sei nach wie vor unschlüssig.

29

Weiterhin hat er mit Schriftsatz seines neuen Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2022 (Bl. 286 ff.) ergänzend zu den prozessualen Aspekten der nach seiner Auffassung fehlenden Säumnis vorgetragen.

30

Der Beklagte hat ferner in diesem Schriftsatz zur Sache ergänzend vorgetragen und behauptet, es liege keine unentgeltliche Zuwendung des Schuldners vor. Er habe - entsprechend der seinerzeit vom Schuldner getroffenen Zweckbestimmung - von dem Gesamtbetrag i. H. v. 75.000,00 € eine Eigentumswohnung erworben, dem Schuldner ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht und ein Mitbenutzungsrecht am Keller eingeräumt und sich ferner verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. Das Wohnrecht sei auch von Beginn an nicht gemeinsam, sondern allein vom Schuldner ausgeübt worden. Er, der Beklagte, wohne nach wie vor in A und habe auch nicht beabsichtigt, nach B umzuziehen. Der Schuldner habe ihn, den Beklagten, ausgenutzt.

31

Weiterhin habe er keine Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Schuldners gehabt und daher auch keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

33

Der Beklagte beantragt,

34

das angefochtene 2. Versäumnisurteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom 04.08.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

35

Das klagende Land beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Das klagende Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

38

Der Berufungsangriff zur fehlenden Säumnis sei unsubstantiiert und das Rechtsmittel daher bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil ein Fall der Säumnis vorgelegen habe.

39

Der Sachvortrag in dem kurz vor dem Senatstermin zur Akte gereichten Schriftsatz des Beklagten werde mit Nichtwissen bestritten und sei in 2. Instanz nicht zuzulassen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

41

B.

42

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

43

Zwar hätte das 2. Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen, gleichwohl ist der Beklagte aber in der Sache zu Recht zur Zahlung verurteilt worden.

44

I.

45

Die Berufung ist nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig.

46

Danach unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gem. § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig und schlüssig in der Berufungsinstanz vorgetragen werden (vgl. BGH, NJW 2007, 2047, Rn. 6 mwN; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl., § 514, Rn. 4 mwN).

47

Entgegen der Ansicht des klagenden Landes genügt das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsschrift diesen Anforderungen. Er hat dort unter Bezugnahme auf seine zur Akte gereichten beiden Schriftsätze vom 24.06.2021 die Säumnis mit Reaktionen auf die Corona-Schutzimpfung begründet, weshalb seine Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage gewesen sein soll, den Einspruchstermin vor dem Landgericht am 25.06.2021 wahrzunehmen.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unerheblich, dass dies unter Bezugnahme auf diese Schriftsätze erfolgt ist, die als Anlage 1 und 2 vorgelegt werden sollten, aber zunächst nicht als Anlage vorgelegt worden sind. Denn diese Schriftsätze nebst Anlagen waren Aktenbestandteil und sind in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, ohne dass sie erneut eingereicht werden müssten. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der zweite Schriftsatz vom 24.09.2021 sich zunächst bei Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht nicht bei der Akte befunden hat. Das beruht ersichtlich auf einem Fehler des Landgerichts; denn ausweislich der Begründung des angefochtenen 2. Versäumnisurteils hat dieser in 1. Instanz vor dessen Erlass vorgelegen; dort wird ausdrücklich auf die Reaktion der Prozessbevollmächtigen des Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2021 Bezug genommen. Im Übrigen bedurfte es keiner Wiederholung der in den beiden Schriftsätzen vom 24.06.2021 enthaltenen Ausführungen. Durch die Bezugnahme auf die übersichtlichen Begründungen und die zugehörigen Anlagen in den Schriftsätzen war deren Inhalt jedenfalls ausreichend in das Berufungsverfahren eingeführt.

49

II.

50

Der Berufung des Beklagten ist insoweit beizupflichten, als bezüglich des Ausbleibens seiner Prozessbevollmächtigten im Termin vom 25.06.2021 ein Fall der schuldhaften Säumnis (§ 337 ZPO) nicht vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vielmehr hätte das Landgericht im Streitfall dem rechtzeitig vor dem Termin eingegangenen Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten stattgeben müssen.

51

Ausgehend von einem dem Landgericht nach § 227 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen, wenn ein Terminverlegungsantrag kurzfristig wegen plötzlicher Erkrankung gestellt wird, war die Ablehnung des Antrages verfahrensfehlerhaft.

52

1.

53

Die plötzliche Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten begründet in der Regel einen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (BVerwG, NJW 1984, 882, Rn. 16; OLG Hamm, NJW 2014, 1603 f.; NJW-RR 2019, 118, Rn. 19).

54

2.

55

Gründe, die dem vorliegend ausnahmsweise entgegenstehen, lagen nicht vor.

56

a.

57

Die Erkrankung aufgrund von Impfreaktionen war mit Belegen über die Impfung am 23.06.2021 und die - wenn auch nicht konkretisierten, aber allgemein bekannten und nicht selten auftretenden - Immunreaktionen (noch) ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Dass die Prozessbevollmächtigte ein ärztliches Attest nicht vorlegen konnte, hat sie ebenfalls nachvollziehbar begründet; eine ärztliche Diagnose war schon deshalb und auch wegen der akuten kurzfristigen Erkrankung vor dem Verhandlungstermin am 25.06.2021 nicht zu erwarten.

58

Vorstehendes gilt umso mehr, als es um eine Erkrankung der Anwältin als Organ der Rechtspflege ging und Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit ihres Vorbringens nicht ersichtlich waren und sind. Deshalb und weil es auch im Übrigen einer im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm verbreiteten Gerichtspraxis entspricht, dass im Regelfall von der Richtigkeit der Ausführungen eines Anwalts zu der eigenen oder der Erkrankung eines Sozietätskollegen auszugehen ist (vgl. etwa OLG Hamm, NJW 2014, 1603; NJW-RR 2019, 118, Rn. 21), musste das Landgericht davon ausgehen, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert, und den Termin vertagen (§ 337 Satz 1 ZPO, vgl. auch insoweit OLG Hamm, a.a.O.).

59

b.

60

Es war dem Beklagten auch nicht zumutbar, auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt als Vertreter seiner Prozessbevollmächtigten verwiesen zu werden. Eine solche Verweisung kommt nur in Betracht, wenn ein Sozietätskollege oder anderer Rechtsanwalt neben der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner schon übernommenen anderen Mandate noch die Gelegenheit findet, auch den neu übernommenen Prozess sachgerecht vorzubereiten (vgl. dazu BVerwG, NJW 1984, 882, Rn. 17; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 118, Rn. 23). Dies war vorliegend erkennbar nicht der Fall. Ein Sozietätskollege ist nicht vorhanden, so dass zunächst ein bereiter Rechtsanwalt aus einer anderen Kanzlei hätte gefunden und diesem sodann die Akte zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Zeit bis zum Verhandlungstermin betrug nicht einmal 24 Stunden. Angesichts dessen wie auch des weiteren Umstandes, dass, mag auch der Prozessstoff nicht besonders umfangreich sein, die Parteien gleichwohl u. a. über die Höhe der geltend gemachten Forderung streiten, die sich aus vielen Einzelpositionen zusammensetzt und mit umfangreichen Belegen unterlegt ist, erscheint es nicht mehr zumutbar, als Rechtsanwalt innerhalb des kurzen verbliebenen Zeitraums die Vertretung des Beklagten zu übernehmen und sich in die Sache neben dem laufenden eigenen Betrieb einzuarbeiten. Auch ein ordnungsgemäßes Rechtsgespräch und ggf. Vergleichsverhandlungen erfordern eine Sicherheit des Rechtsanwalts im Sach- und Streitstand wie auch seiner rechtlichen Beurteilung (ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2019, 118, Rn. 23; vgl. auch BGH, NJW 2007, 2047, Rn. 16).

61

c.

62

Auf die Frage, ob ggf. eine Schriftsatzfrist hätte eingeräumt und ein Verkündungstermin anberaumt werden müssen, kommt es angesichts vorstehender Ausführungen nicht mehr an.

63

Ebenso wenig kommt es auf die pauschale Behauptung des Beklagten an, dass das 1. Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Das wird zudem im Rahmen von § 514 Abs. 2 ZPO nicht geprüft (vgl. nur BGH, NJW-RR 2020, 575 mwN) und ist im Übrigen auch nicht näher begründet oder sonst ersichtlich.

64

III.

65

Die Berufung bleibt, obwohl ein 2. Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen, in der Sache erfolglos.

66

1.

67

Da die Parteien keinen Zurückverweisungsantrag gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ZPO gestellt haben, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (vgl. dazu nur Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl., § 514, Rn. 6 mwN; Heßler in: Zöller, ZPO, 34 Aufl., § 514, Rn. 12).

68

2.

69

Die zulässige Klage ist begründet.

70

Das aktivlegitimierte und - auf der Grundlage von A. I. 1. C. der VertrO JM NRW - ordnungsgemäß durch die Generalstaatsanwältin am Oberlandesgericht Hamm vertretene klagende Land hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf den geltend gemachten Zahlbetrag gemäß §§ 11 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 AnfG.

71

a.

72

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 AnfG liegen unzweifelhaft vor.

73

aa.

74

Das klagende Land hat im Einzelnen vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Gerichtskostenrechnungen belegt, dass es gegen den Schuldner Forderungen wegen Gerichtskosten gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 JBeitrG i. V. m. der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde vom 20.04.2018 (GV. NRW 11/2018, 238) aus diversen Gerichtsverfahren seit Ende 2014 zumindest in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages hat. Nach dem Justizbeitreibungsgesetz i. V. m. den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. auch die entsprechenden RV d. JM vom 22.05.2000 in der Fassung vom 13.06.2013 (3431 - I B.1 und Z.1) sind diese Forderungen auch vollstreckbar.

75

bb.

76

Die Forderungen sind auch fällig. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, sein pauschales Bestreiten ist insoweit unerheblich.

77

cc.

78

Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind in der Vergangenheit erfolglos geblieben.

79

Es ist anzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Dafür genügen bereits die unstreitig vom Schuldner im Januar 2016 und November 2018 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die (auch) nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein ausreichendes Indiz für die Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung sind. Demgegenüber sind keine konkreten Umstände ersichtlich und vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

80

b.

81

Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung gem. § 4 Abs. 1 AnfG liegen vor.

82

aa.

83

Die objektiv gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners bestehen in den Anweisungen an die ursprünglichen Überweisungsempfänger (als Zahlungsmittler), die ohne Rechtsgrund erfolgten und von diesen abgelehnten vorherigen Zahlungen von jeweils 15.000,00 € an den Beklagten weiter zu überweisen. Mit den Überweisungen vom bzw. nach dem 21.05.2015 wurde das Vermögen des Schuldners, der gegen die Erstempfänger Rückforderungsansprüche hatte, zu Lasten seiner Gläubiger geschmälert.

84

bb. unentgeltliche Leistung

85

Die Leistung an den Beklagten erfolgte unentgeltlich i. S. v. § 4 Abs. 1 AnfG.

86

Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen (§ 4 I AnfG, § 134 Absatz I InsO) liegt vor, wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß keine angemessene Gegenleistung an den Schuldner zu erbringen hat (BGH, NJW 2012, 1217, Rn. 42; MüKoAnfG-Kirchhof, 1. Aufl., § 4, Rn. 20 ff. mwN), d.h., wenn der Empfänger für sie oder durch sie keine eigene Rechtsposition – sei es zu Gunsten des Schuldners, sei es zu Gunsten eines Dritten – aufgibt. Die Leistung muss keine Schenkung i. S. v. § 516 BGB sein, insbesondere bedarf es keiner Einigung über die Unentgeltlichkeit der Leistung. Zum Schutz der (Insolvenz-) Gläubiger erfordert der Begriff der Unentgeltlichkeit eine weite Auslegung. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (BGH, NZI 2014, 397, Rn. 14). Ob der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht, bestimmt sich in 1. Linie nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgeblich ist, ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen; subjektive Vorstellungen und Absichten von Schuldner und Empfänger treten demgegenüber in ihrer Bedeutung zurück. Erst wenn feststeht, dass – objektiv betrachtet – der Schuldner oder ein Dritter überhaupt einen Gegenwert für die Leistung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Leistung versprochen wurde, ist Raum für die Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder ob mit der Leistung des Schuldners Freigebigkeit bezweckt war. Subjektive Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit nur insoweit von Bedeutung, als es darum geht, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (vgl. nur MüKo-Kirchhof, § 4, Rn. 61 mwN). Die Beweislast für Unentgeltlichkeit liegt beim Kläger (MüKo-Kirchhof, § 4 AnfG, Rn. 74 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt, der gem. § 8 AnfG zu bestimmen ist, ist die Vornahme der jeweils angefochtenen Leistung (BGH, BeckRS 2013, 04501, Rn. 3; DB 2021, 1192, Rn. 25 MüKoAnfG--Kirchhof, § 4, Rn. 26 mwN).

87

(1)

88

Da die Überweisungen an den Beklagten - nach dem Sachvortrag der Parteien vor dem letzten Schriftsatz des Beklagten vom 23.02.2022 - ohne Gegenleistung erfolgten, liegt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an ihn i. S. v § 4 Abs. 1 AnfG vor.

89

(2)

90

Die neuen Einwendungen des Beklagten mit dem Schriftsatz vom 23.02.2022 zur Entgeltlichkeit der Zuwendung von insgesamt 75.000,00 € (lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht und Kostentragung durch Beklagten zugunsten des Schuldners) sind in 2. Instanz neu. Das klagende Land hat sie im Senatstermin bestritten.

91

Die Behauptungen sind in 2. Instanz nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

92

Die Voraussetzungen nach § 531 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO hat der Beklagte nicht vorgetragen, entsprechende Tatsachen sind auch sonst nicht ersichtlich.

93

Die Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 ZPO sind vom Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

94

cc.

95

Die Vollendung der Zuwendungen durch die Überweisungen erfolgten innerhalb von vier Jahren vor der Anfechtung des klagenden Landes, das diese mit den Schreiben an den Beklagten vom 16.04.2018 (Bl. 39 f.) und 03.12.2018 (Bl. 42 f.) und der am 16.05.2019 beim Landgericht eingegangenen Klage, die dem Beklagten demnächst i. S. v. § 167 ZPO (am 07.06.2019) zugestellt worden ist (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 47), gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat.

96

dd.

97

Die Höhe der Forderung hat das klagende Land im Einzelnen, zuletzt mit Schriftsatz vom 26.11.2020 schlüssig und nachvollziehbar im Umfang des geltend gemachten Betrages von 25.936,27 € dargelegt.

98

Dagegen hat sich der Beklagte nur unerheblich mit pauschalem Bestreiten verteidigt und zu dem vorgenannten - erläuternden - Schriftsatz nebst der Anlagen, die die Forderungen belegen, nicht mehr Stellung genommen, auch nicht mit dem Schriftsatz vom 23.02.2022.

99

Insbesondere behauptete Zahlungen des Schuldners oder das Nichtbestehen einzelner Forderungen hätte konkret vorgetragen werden müssen, darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Beklagte; daran fehlt es.

100

c.

101

Angesichts vorstehender Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klage in der Sache auch aus dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung gem. § 3 Abs. 1 AnfG begründet wäre, wenn der in 2. Instanz neue Sachvortag berücksichtigt würde. Dafür spricht allerdings einiges.

102

d.

103

Dem klagenden Land stehen auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB zu.

104

II.

105

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§  97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

106

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.