Berufung gegen LG Bochum zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum (13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen) ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung mit Urteil vom 18.11.2003 zurück. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weitere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der Sache bestätigt.
Die unterliegende Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, sofern das Berufungsgericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Ein Berufungsurteil kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils anordnen, sodass trotz laufender Rechtsmittel Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, LG Bochum
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.