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Oberlandesgericht Hamm·27 U 65/06·16.08.2006

Berufungszurückweisung: §327b Abs.2 AktG begründet keinen Anspruch auf Kreditzinsen

ZivilrechtAktienrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft sich auf Ersatz von von ihm aufgenommenen Kreditzinsen wegen verspäteter Zahlung der Barabfindung; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG Hamm bestätigt die Abweisung: §327b Abs.2 AktG schafft keine eigenständige Anspruchsgrundlage für solche Zinsersatzansprüche und knüpft allfällige Zusatzansprüche an die Eintragung im Handelsregister. Weitergehende rechtliche Ausgleichsansprüche sind systematisch und wegen Verschuldensvoraussetzungen nicht gegeben.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die letzte Halbsatz von §327b Abs.2 AktG begründet nicht selbständig einen Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen; er stellt nur klar, dass weitergehende Schadensersatzansprüche nicht bereits ausgeschlossen sind und bedarf einer eigenen Anspruchsgrundlage.

2

Soweit §327b Abs.2 AktG als Anspruchsgrundlage verstanden würde, käme nur Ersatz eines "weiteren" Schadens in Betracht, der die gesetzlich bestimmte Verzinsung (2 v.H. über Basiszinssatz) übersteigt, und dieser Anspruch ist an den Eintragungszeitpunkt im Handelsregister anzuknüpfen.

3

Die Wirkungen der Übertragung und die Fälligkeit des Anspruchs auf Barabfindung treten erst mit der Eintragung ins Handelsregister ein (§327e Abs.3 AktG); bis dahin verbleiben dem Minderheitsaktionär die Rechte und das typische Anlegerrisiko.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen der zeitlichen Verzögerung setzt – sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt – ein Verschulden des Verpflichteten voraus; die gesetzliche Sicherungsregelung (z.B. Bankgarantie) beseitigt keinen Anspruchsgrund, sondern sichert allenfalls die Durchsetzbarkeit der Leistung.

Relevante Normen
§ 327b Abs. 2 AktG§ 288 Abs. 4 BGB§ 327e Abs. 3 AktG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12 O 162/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

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A.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass es für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage gebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, während die Beklagte Zurückweisung der Berufung begehrt.

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B.

7

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

8

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage gibt. Der Senat tritt den Erwägungen des Landgerichts uneingeschränkt bei; auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

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Ergänzend kann nur noch folgendes bemerkt werden:

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I.

11

§ 327 b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG stellt aus mehreren Gründen keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Ersatz für von ihm aufgewandte Kreditzinsen dar.

12

1.

13

Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass mit ihr lediglich ein weiterer Schadensersatzanspruch durch die Vorschrift nicht ausgeschlossen werden soll (Klarstellung der Reichweite der Wirkung des 1. Halbsatzes). Es bedarf für einen solchen Anspruch einer anderen Anspruchsgrundlage. Derartige Regelungen sind an vielen Stellen wortgleich mit dieser Bedeutung im Zivilrecht enthalten (vgl. nur § 288 Abs. 4 BGB). Ein solches Verständnis entspricht deshalb einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. Münchener Kommentar zum AktG/Grunewald, 2. Aufl., § 327 b Rdn. 12 sowie zur ganz entsprechenden Vorschrift des § 320 b dort Rdn. 12; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 327 b Rdn. 8; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 320 b Rdn. 12 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung; alle m.w.N.).

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2.

15

Selbst wenn man die Vorschrift aber als eigene Anspruchsgrundlage verstehen würde, könnte sie nur den Ersatz eines "weiteren" Schadens rechtfertigen, der die im 1. Halbsatz genannte Zinshöhe übersteigt. Das ergibt sich zwingend aus der systematischen Stellung des 2. Halbsatzes. Anknüpfungspunkt ist deshalb in jedem Fall der Eintragungszeitpunkt des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Sofern zu diesem Zeitpunkt die Barabfindung nicht gezahlt wird, ist der aus dieser Nichtzahlung (verspäteten Zahlung) entstehende Schaden zu ersetzen. Darum geht es jedoch bei der vorliegenden Klage nicht. Der Kläger möchte so gestellt werden, als ob die Abfindung im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses gezahlt worden wäre. Das gibt die Vorschrift in keinem Fall her.

16

II.

17

Auch allgemeine Überlegungen können  unabhängig von methodischen Bedenken  dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen.

18

1.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der zwingenden Stellung einer Bankgarantie nichts dazu, ob es überhaupt zu weiteren Schäden ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister kommen kann. Denn Sicherungsrechte lassen nie einen Schaden entfallen, sondern führen nur dazu, dass er (sicherer) ersetzt wird. Es ist ohne weiteres denkbar, dass einem Minderheitsaktionär wegen Inanspruchnahme eines Bankkredites ein höherer Schaden entsteht als 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn die Zahlung durch den Mehrheitsaktionär im Eintragungszeitpunkt nicht erfolgt.

20

2.

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Der vom Kläger geforderte Ausgleich ist auch nicht aus systematischen Gründen geboten, vielmehr gerade systemwidrig. Selbst wenn man aus dem Ausschluss als Aktionär ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Hauptaktionär ableiten wollte und könnte, aus dem wiederum Ansprüche erwachsen könnten, so kann der hier eingetretene Schaden aus mehreren Gründen nicht ersetzt verlangt werden.

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a)

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Das Gesetz hat gerade vorgesehen, dass die Wirkungen der Übertragung erst mit der Eintragung ins Handelsregister eintreten, § 327 e Abs. 3 AktG. Bis zu diesem Zeitpunkt ändert sich an der Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nichts. Dementsprechend wird der Anspruch auf Barabfindung erst mit der Eintragung fällig (Münchener Kommentar zum AktG/Grunewald, 2. Aufl., § 327 e Rdn. 12). Soweit der Kläger darauf verweist, dass wirtschaftlich die Übertragung bereits mit dem Beschluss vollzogen sei, weil sämtliche mit der Aktionärsstellung verbundenen Vorteile vom Willen des Mehrheitsaktionärs abhängen und von diesem vereitelt würden, verfängt dieses Argument nicht. Denn diese wirtschaftliche Beschränkung des Wertes des Aktieneigentums liegt in der Stellung als Minderheitsaktionär begründet, die unabhängig von dem Übertragungsbeschluss bestand und besteht.

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b)

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Ein als Schadensersatz verstandener Anspruch scheitert auch daran, dass die Beklagte (als Rechtsnachfolgerin des Hauptaktionärs) kein Verschulden daran trifft, dass zwischen dem Beschluss der Hauptversammlung und der Eintragung im Handelsregister ein gewisser Zeitraum verstrichen war. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt aber jeder Schadensersatzanspruch  sofern nicht ausdrücklich gesetzlich anders geregelt  ein Verschulden des Verpflichteten voraus.

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3.

27

Soweit dem Begehren des Klägers dagegen tatsächlich die Vorstellung zugrunde liegen sollte, die Höhe der Entschädigung sei nicht ausreichend (angemessen) und müsse um den eingeklagten Betrag vermehrt werden, stehen diesem Ansinnen die eindeutigen gesetzlichen Regeln zur Bemessung der Abfindung entgegen. Selbst wenn diese verfassungswidrig wären, verhülfe das dem Kläger nicht zum Erfolg. Dann wäre der gesamte Ausschluss als Aktionär nichtig. Es spricht aber auch nichts dafür, dass diese gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Denn dem Minderheitsaktionär stehen als Ausgleich für seine Beteiligung zum einen der Wert zum Zeitpunkt des Beschlusses, zum anderen aber sämtliche mit der Aktionärsstellung verbundenen Rechte bis zum Wirksamwerden des Beschlusses weiterhin zu. Ob diese einen realisierbaren wirtschaftlichen Wert (etwa infolge einer Verkaufschance zu einem höheren Preis als dem festgelegten Entschädigungsbetrag) haben oder nicht, ist das normale Anlegerrisiko eines Aktionärs.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.