Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Beschädigung und Freilassens seiner Vögel durch Kinder der Beklagten. Zentral ist, ob eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung vorliegt und ob Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen ist und ein überwiegendes Eigenverschulden des Klägers vorliegt. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Urteil des Landgerichts wegen Schadensersatzforderung abgewiesen; Klage bleibt ohne Erfolg aufgrund fehlender Aufsichtspflichtverletzung und überwiegenden Eigenverschuldens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 832 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten feststeht.
Die gesetzliche Vermutung einer Aufsichtspflichtverletzung durch das schädigende Verhalten eines Minderjährigen kann durch tatsächliche Umstände widerlegt werden, insbesondere durch nachgewiesene ausreichende Betreuung oder Übertragung der Aufsicht auf eine zuverlässige Betreuungsperson.
Wird die Aufsichtspflicht regelmäßig und zuverlässig an Dritte (z. B. Großeltern) übertragen, begründet dies grundsätzlich keine Haftung der Eltern, es sei denn, Auswahl- oder Kontrollverschulden ist feststellbar.
Eigenes, überwiegendes Verschulden des Geschädigten, insbesondere das Unterlassen zumutbarer Sicherungsmaßnahmen an gefährdeten Sachen, schließt die Haftung der Aufsichtspflichtigen aus.
Bei der Haftungsabwägung ist der Verursachungsbeitrag des Geschädigten zu berücksichtigen; überwiegt dieser Beitrag, entfällt die Anspruchsgrundlage gegen die Aufsichtspflichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4 O 199/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der hinter seinem Wohnhaus in einer Holzhütte auf einer frei zugänglichen Wiese Kanarienvögel und Kapuzenzeisige züchtet, begehrt von den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, weil die am 22. Juni 1989 geborene Tochter der Erstbeklagten und der am 15. Januar 1988 geborene Sohn der Zweit- und des Drittbeklagten am 1. August 1994 vormittags in seine Hütte eingedrungen sind, dort verschiedene Drahtgittervolieren aufbogen, so daß eine Reihe von Vögeln wegflogen oder verendeten, Vogelfutter ausschütteten und eine Wand mit Farbe verschmierten.
Der Kläger hat seinen Schaden auf 12.925,10 DM beziffert und behauptet, die Beklagten hätten ihre Kinder zur fraglichen Zeit für mehrere Stunden unbeaufsichtigt gelassen. ... und ..., die schon in der Vergangenheit häufiger in der Nähe der Voliere gespielt hätten, seien in die Hütte eingedrungen, indem sie das abgeschlossene Vorhängeschloß an der Außentür aufgebrochen hätten.
Die Erstbeklagte hat eine Aufsichtspflichtverletzung in Abrede gestellt und behauptet, regelmäßig nach ihrer draußen spielenden Tochter geschaut zu haben, bis ihr aufgefallen sei, daß ... sich entfernt habe. Sie habe sie dann vergeblich gesucht, bis sie nach dem Vorfall zurückgekehrt sei.
Die Zweit- und der Drittbeklagte haben sich im wesentlichen darauf berufen, wegen ihrer Berufstätigkeit habe seit Jahren die Großmutter vormittags auf ... aufgepaßt, ohne daß es je zu Beanstandungen gekommen sei.
Die Beklagten haben sich schließlich auf ein Mitverschulden des Klägers berufen, weil das Vorhängeschloß vor der Holzhütte nicht abgeschlossen gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers, der Erst- und der Zweitbeklagten sowie uneidlicher Vernehmung der Zeugen ... und ... die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten. Beide Kinder hätten angesichts ihres Alters keiner ständigen Kontrolle mehr bedurft, so daß es ausreichend gewesen sei, daß die Erstbeklagte und die Zeugin etwa alle 15 Minuten nach den Kindern gesehen hätten. Nachdem ihnen das Weglaufen der Kinder aufgefallen sei, hätten sie alles in dieser Situation Mögliche getan.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der sich ergänzend darauf beruft, die Beklagten hätten ausdrücklich eine Schadensregulierung zugesagt, und im übrigen dabei verbleibt, daß die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt hätten.
Der Kläger beantragt,
abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 12.925,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar 1995 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und berufen sich weiterhin auf ein erhebliches Mitverschulden des Klägers, der seine wertvollen Vögel nicht gesichert und sie nicht darauf aufmerksam gemacht habe, daß ihre Kinder wiederholt in der Nähe der Voliere gespielt hätten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger, die Erst- sowie die Zweitbeklagte gem. § 141 ZPO persönlich angehört und erneut die Zeugen ... und ... uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober Bezug genommen.
Die Akten 71 Js 1116/94 der Staatsanwaltschaft Hagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz gemäß § 832 Abs. 1 BGB aus dem Geschehen vom 1. August 1994 beanspruchen, weil eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten weder aufgrund eines Schuldanerkenntnisses feststeht (1.) noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beider Instanzen erwiesen ist (2.), und der Kläger sich im übrigen ein überwiegendes, die Haftung der Beklagten ausschließendes Eigenverschulden vorwerfen lassen muß (3.).
1.
Die nach dem Vorfall gegenüber dem Kläger erfolgten Erklärungen der Beklagten, ihre Haftpflichtversicherer würden für den Schaden aufkommen, konnten aus Sicht des Klägers nur dahingehend verstanden werden, daß die Beklagten von einem Eintritt ihrer Versicherer ausgingen, nicht aber als deklaratorisches Schuldanerkenntnis bewertet werden.
2.
Die aufgrund der unstreitigen Rechtsgutverletzung durch die minderjährigen Kinder der Beklagten für eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung sprechende Vermutung ist widerlegt.
a)
Die Eltern von ... haben ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße entsprochen, indem sie ihren Sohn vormittags seiner Großmutter zur Aufsicht überließen, die seit Jahren ohne Beanstandung auf ihre Enkel aufgepaßt hat. Eine solche verabredete regelmäßige Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der berufstätigen Eltern führt unabhängig davon, ob vertragliche Regelungen über eine Übernahme der Aufsicht getroffen werden, zu einer Übertragung der Aufsichtsverpflichtung (vgl. OLG Celle in VersR 1969, 334). Eine Pflichtverletzung der Zweit- und des Drittbeklagten könnte sich deshalb nur aus einem Auswahl- oder Kontrollverschulden ergeben, wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hätte, daß die Großmutter der übernommenen Aufgabe nicht in ausreichendem Maße nachkommen konnte, sei es aufgrund ihres Alters, sei es aufgrund eines auffälligen Verhaltens ihres Enkels. Hierfür fehlt nach der zuverlässig erscheinenden Aussage der Zeugin Gasch sowie nach dem persönlichen Eindruck, den sie bei dem Senat hinterlassen hat, jeder Anhaltspunkt.
Ob die Zeugin ... ihrer übernommenen Aufsichtspflicht am 1. August 1994 ausreichend nachgekommen ist, bedarf keiner Aufklärung, da eine Pflichtverletzung ihrerseits den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen wäre.
b)
Auch die Erstbeklagte ist ihrer Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie mußte ihre damals etwa fünf Jahre alte Tochter nicht ständig überwachen, sondern durfte sie in einer Wohngegend ohne besondere Gefahrenquellen durchaus alleine außerhalb des Hauses spielen lassen, solange für sie die Möglichkeit eines sofortigen Eingreifens verblieb und sie das Verhalten ihrer Tochter regelmäßig in etwa viertelstündigen Zeitabständen kontrollierte. Mehr kann von ihr nicht verlangt werden, da Kindern in diesem Alter die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien erhalten bleiben muß (vgl. z.B. BGH in VersR 1964, 314). Es ist auch nicht ersichtlich, daß ... gegenüber anderen Kindern ihres Alters Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte, die eine stärkere Kontrolle geboten hätten. Allein ihre vom Kläger beschriebenen wiederholten Aufenthalte bei seinen Volieren, bei denen es nie zu Beschädigungen kam, begründeten jedenfalls keinen konkreten Anlaß zu besonderer Vorsorge, sondern entsprachen nur dem bei Kindern üblichen Interesse an Tieren.
Der Senat ist - ebenso wie das Landgericht - davon überzeugt, daß die Erstbeklagte am 1. August 1994 morgens zunächst regelmäßig nach ihrer Tochter geschaut und diese, nachdem sie ihr Weglaufen bemerkt hatte, gemeinsam mit dem Zeugen ... intensiv gesucht hat. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der diesen Hergang bestätigenden Aussage des Zeugen ... bestehen nicht, wenn auch zunächst merkwürdig erscheint, daß die Erstbeklagte bei ihrer Suche nach ... nicht die gegenüber wohnende Zeugin ... nach dem Verbleib ihrer Tochter befragt hat. Dieses läßt sich letztlich jedoch zwanglos mit ihrer Aufgeregtheit begründen. Daß die Darstellung der Erstbeklagten und die Bekundungen der Zeugen ... und ... bezüglich der Zeiten nicht deckungsgleich gewesen sind, vermag ihre Glaubhaftigkeit schließlich nicht zu erschüttern, da solche Abweichungen bei nicht aufeinander abgestimmten Aussagen durchaus erklärlich sind.
3.
Selbst bei Annahme einer Aufsichtspflichtverletzung der ... Beklagten wäre ihre Haftung aufgrund eines überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Obgleich ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach die Anziehungskraft der Volieren auf die Kinder aufgefallen war, hatte er die Beklagten über das Verhalten der Kinder nicht informiert. Außerdem versäumte er es, seine wertvollen Vögel durch ein Abschließen seiner Hütte zu sichern. Für den Senat steht zweifelsfrei fest, daß er das vor der Hütte angebrachte Vorhängeschloß zum fraglichen Zeitpunkt, möglicherweise des warmen Wetters wegen und im Hinblick darauf, daß dort noch nie etwas passiert war, nicht abgeschlossen hatte. Da ... und ... ihr Eindringen in diese Hütte und ihre Beschädigungen unmittelbar nach dem Vorfall uneingeschränkt eingeräumt haben, spricht aufgrund des üblichen Aussageverhaltens kleiner Kinder alles dafür, daß auch ihre Schilderung, die Tür sei nicht verschlossen gewesen, uneingeschränkt der Wahrheit entspricht. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist zudem auszuschließen, daß die beiden fünf- und sechsjährigen Kinder über die Kraft und das technische Geschick verfügten, ein Vorhängeschloß der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigten Größe aufzubrechen. Auch fehlt jeder Hinweis auf eine entsprechende kriminelle Energie der Kinder.
Schließlich ist die Schilderung des Klägers, er habe das beschädigte Vorhängeschloß gefunden und nach etwa einem Jahr weggeworfen, angesichts des offensichtlichen Beweiswertes dieses Schlosses wenig glaubhaft. Es hätte für ihn jedenfalls nahe gelegen, das beschädigte Vorhängeschloß der Polizei oder seiner Ehefrau zu zeigen, was ausweislich der Ermittlungsakten und der Zeugenaussage seiner Ehefrau nicht geschehen ist.
Der Verursachungsbeitrag des Klägers, der - anders als die Beklagten - von dem starken Interesse der Kinder an seinen Vögeln wußte und der den Schaden allein durch ein eigensicherndes Abschließen seiner Voliere hätte verhindern können, würde selbst bei Annahme einer Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten deren Verursachungsbeitrag in einer ihre Haftung ausschließenden Weise deutlich übersteigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Urteilsbeschwer für den Kläger liegt unter 60.000,00 DM.