Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·27 U 59/08·06.07.2009

Berufung: Insolvenzanfechtung von Abtretungszahlungen wegen Vertrauenstatbestand abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung von 96.000 EUR, die der Gläubigerin durch Abtretung gezahlt worden waren. Streitgegenstand war, ob diese Zahlungen nach § 131 InsO anfechtbar sind. Das OLG Hamm weist die Berufung ab, weil keine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt und wegen eines vom vorläufigen Verwalter geschaffenen Vertrauenstatbestands. Auch der Verzicht auf Sicherungsrechte begründet keinen anfechtbaren Sondervorteil.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Rückzahlungsforderung aus Abtretungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung nach § 131 InsO wegen inkongruenter Befriedigung setzt voraus, dass durch die angefochtene Leistung eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist.

2

Fehlt eine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil vorhandene Sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignung, Grundschuld, Bürgschaften) den Wert der geleisteten Zahlungen decken, ist die Anfechtung ausgeschlossen.

3

Ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter durch vorbehaltlose Zustimmung an Vertragsabreden geschaffener Vertrauenstatbestand schließt die Anfechtung der darauf gestützten Erfüllungsleistungen aus.

4

Der Verzicht eines Gläubigers auf Aus- oder Absonderungsrechte begründet keinen anfechtbaren Sondervorteil, sofern der wirtschaftliche Wert dieser Rechte nicht offenkundig weit unter dem befriedigten Altforderungsbetrag liegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 131 InsO§ 139 Abs. 2 InsO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 1 O 69/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Gründe (§ 540 ZPO):

2

A.

3

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des X.

4

Die Beklagte war Inhaberin einer Darlehensforderung in Höhe von 155.790,72 EUR (Kündigungssaldo vom 23.09.2003) gegen den Schuldner, welche dieser nicht vollständig bedienen konnte. Unter dem 12.07.2005 traf die Beklagte mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatlich 4.000 EUR, die der Schuldner dadurch bediente, dass er seine laufenden Einnahmen aus einem Dienstleistungsvertrag in dieser Höhe an die Beklagte abtrat. Aus der Abtretung erhielt die Beklagte insgesamt 96.000 EUR.

5

Die Darlehensforderung der Beklagten war mit sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugen, einer Grundschuld sowie Ehegattenbürgschaften besichert.

6

Nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags verhandelte der Kläger in seiner Eigenschaft als damals noch vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Beklagten über die Verwertung der Sicherheiten, namentlich über ein Stillehalten der Beklagten hinsichtlich der Grundschuldverwertung, um die seinerzeitigen Sanierungsbemühungen nicht zu gefährden bzw. eine freihändige Grundstücksveräußerung zu ermöglichen.

7

Im August 2006 verkaufte der Kläger das Betriebsgrundstück an die Ehefrau des Schuldners zu einem Kaufpreis, aus dem die für die Beklagte eingetragene Grundschuld in Höhe von zumindest 76.822,82 EUR hätte bedient werden können.

8

Im Oktober 2006 – nach Insolvenzeröffnung – zahlte der Kläger die noch offenstehende Restforderung an die Beklagten, welche daraufhin die zu ihren Gunsten noch bestehenden Sicherheiten freigab bzw. rückübertrug.

9

Mit der Klage fordert der Kläger die aus der Abtretung geleisteten 96.000 EUR im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten zurück. Er hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.04.2007 zu zahlen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

12

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, während die Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Feststellungen sind dahin zu ergänzen, dass die fünf sicherungsübereigneten Fahrzeuge einen Wert von 11.250,- EUR, 28.125,- EUR, 15.625,- EUR, 10.000 EUR und 6.250 EUR hatten, die Grundschuld einen Nennwert von 200.000 EUR hatte und drei Bürgschaften der Ehefrau über 40.392,06 EUR, 94.168,09 EUR und 63.911,49 EUR lauteten.

13

B.

14

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

15

Dem Kläger steht die Anfechtung der durch Abtretung erbrachten Erfüllungsleistungen nicht zu.

16

I.

17

Zwar liegt eine inkongruente Befriedigung vor, indem die Beklagte durch Abtretung eine Leistung erhielt, die sie in der Art nicht verlangen konnte.

18

Fraglich ist allerdings bereits, ob die angefochtenen Vermögensverfügungen innerhalb der Anfechtungszeiträume des § 131 InsO liegen. Dieses hängt von der Frage ab, welcher Insolvenzantrag maßgeblich ist (§ 139 Abs. 2 InsO). Hierfür kommt es darauf an, ob entweder eine einheitliche Insolvenz vorliegt – dann ist der erste Antrag maßgeblich, oder ob der Schuldner, nachdem er zwischenzeitlich saniert war, in eine neue Insolvenz fiel (BGH, ZIP 2008,169). Dass zwischen den Anträgen und der späteren Eröffnung ein beträchtlicher Zeitraum liegt, nicht erheblich; der Bundesgerichtshof (a.a.O.) lässt ohne weiteres einen Zeitraum von drei Jahren zu.

19

Bedenken gegen die Annahme einer einheitlichen Insolvenz ergeben sich daraus, dass auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 12.07.2005 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit möglicherweise Stundungswirkung getroffen war, die vereinbarten und fälligen Raten von monatlich 4.000 EUR eine geraume Zeit bedient wurden, und der Kläger erstmals mit einem im Senatstermin vom 16.06.2009 überreichten Schriftsatz dargelegt hat, dass in dieser Zeit weitere fällige Zahlungspflichten des Schuldners bestanden, die nicht bedient werden konnten, und seine fortwährende Zahlungsunfähigkeit womöglich begründeten. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen.

20

Denn der Anfechtungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. Die angefochtenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 96.000 EUR waren durch sicherungsübereignete Fahrzeuge im Gesamtwert von 71.250 EUR und durch eine Grundschuld mit einem Sicherungswert von wenigstens 76.822,82 EUR besichert, aus denen die Beklagte eine vollständige Befriedigung ihrer Forderung hätte erlangen können, wären sie nicht von der Beklagten im Gegenzug gegen Zahlung der noch offenen Restforderung freigegeben worden.

21

Zudem ist die Anfechtung auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als zunächst vorläufiger und dann endgültiger Insolvenzverwalter einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, welcher die Anfechtung ausschließt.

22

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (BGHZ 161, 315).

23

In gleicher Weise fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, wenn der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonderungsrechte verzichtet, es sei denn, der Wert dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung (BGHZ 165, 283).

24

So liegt der Fall hier, denn die Beklagte hat für die Bezahlung der Restforderungen auf ihre Aus- oder Absonderungsrechte aus den Sicherungsübereigneten Fahrzeugen, der ihr eingeräumten Grundschuld wie auch auf die Ehegattenbürgschaft verzichtet.

25

Bereits der Verzicht auf die sicherungsübereigneten Fahrzeuge, hatte – nach eigener Darstellung des Klägers – einen Gesamtwert von 71.250 EUR; hinzu kommen die Befriedigungsmöglichkeiten aus der Grundschuld sowie der Verzicht auf die Ehegattenbürgschaften, die für das Insolvenzverfahren deshalb einen wirtschaftlichen Wert darstellten, weil die frei gewordenen Ehegattenbürgschaften im Rahmen der Sanierungsbemühungen als mögliches Sicherungsmittel für neue Kapitalbeschaffungen eingesetzt werden konnten.

26

Die Beklagte durfte auf den Schriftwechsel vom 7.2.2006, 15.2.2006 und 23.02.2006 darauf vertrauen, dass Anfechtungsansprüche nicht geltend gemacht würden, wenn sie die sicherungsübereigneten Fahrzeuge sowie die Bürgschaft der Ehefrau freigab. Wollte der Kläger dieses nicht, hätte er nach dem Erhalt des Schreibens vom 23.02.2006 – unabhängig von der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung – der Abrede und der damit verbundenen Sicherheitenfreigabe widersprechen können und müssen. Da er diesen Schritt nicht unternahm, muss er sich an dem Vertrauenstatbestand, den er in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung gesetzt hat, festhalten lassen.

27

Eine anfechtbare Bestellung der auf die Zahlung hin freigegebenen Sicherheiten ihrerseits ist vom Kläger – jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fahrzeuge, Grundschuld und Bürgschaften – nicht dargelegt.

28

II.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.