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Oberlandesgericht Hamm·27 U 55/09·17.06.2009

OLG Hamm: Abfindungen als 'Bezüge aus einem Dienstverhältnis' i.S.v. §114 InsO

ZivilrechtInsolvenzrechtArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert die Freigabe einer beim Amtsgericht hinterlegten Abfindung, die sie dem späteren Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung abgetreten hatte. Streitpunkt ist, ob Abfindungen unter den Begriff 'Bezüge aus einem Dienstverhältnis' des § 114 Abs. 1 InsO fallen. Das OLG Hamm bejaht dies und erklärt die Abtretung für insolvenzfest. Der Beklagte wird zur Auszahlung verpflichtet.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Freigabe und Auszahlung der hinterlegten Abfindung an die Klägerin verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen fallen unter den insolvenzrechtlichen Begriff der 'Bezüge aus einem Dienstverhältnis' im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO.

2

Eine vor Insolvenzeröffnung wirksam vorgenommene Abtretung einer Abfindungsforderung bleibt insolvenzfest, wenn die Abfindung als 'Bezug aus einem Dienstverhältnis' i.S.v. § 114 Abs. 1 InsO anzusehen ist.

3

Bei der Auslegung des Begriffs 'Bezüge aus einem Dienstverhältnis' ist eine normübergreifende einheitliche Bedeutung innerhalb der InsO geboten; Hinweise auf § 850 ZPO unterstützen die Einbeziehung auch einmaliger Vergütungen wie Abfindungen.

4

Hat ein Treuhänder eine Sperrposition ohne Rechtsgrund erlangt, besteht ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 812 Abs. 1 BGB§ 114 Abs. 1 InsO§ 114 InsO§ 850 ff. ZPO§ 132 InsO-E

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1 O 374/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Februar 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Bochum (Ge-schäfts-Nr. 4 a HL 98/06) hinterlegten Betrages in Höhe von 17.529,36 € nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Gründe (§ 540 ZPO):

2

A.

3

Der Beklagte ist Treuhänder über das Vermögen des X.

4

Die Klägerin gewährte dem späteren Insolvenzschuldner in den Jahren 2003 und 2004 zwei Darlehen und ließ sich als Sicherheit dessen gegenwärtige und künftige Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeder Art einschließlich der Ansprüche auf etwaige Abfindungen abtreten.

5

Am 17.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 31.3.2006 schied der Schuldner aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Fa. F2 & F GmbH gegen Zahlung einer Abfindung aus.

6

Da beide Parteien des Rechtsstreits Anspruch auf die Auszahlung des Abfindungsbetrages erhoben, hinterlegte die Fa. F2 & F GmbH ihn beim Amtsgericht Bochum (4 aHL 98/06).

7

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

8

die Freigabe des bei dem Amtsgericht Bochum (4 aHL 98/06) hinterlegten Betrages in Höhe von 17.529,36 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

11

B.

12

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

13

I.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der von ihm innegehaltenen Sperrposition an dem hinterlegten Betrag zu, da der Beklagte diese Position ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin erlangte (§ 812 Abs. 1 BGB).

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Der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung stand der Klägerin zu, weil der Schuldner ihn an die Klägerin bereits vor Eröffnung der Insolvenzverfahrens in unanfechtbarer Weise abgetreten hatte.

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Zwar handelte es sich seinerzeit noch um einen erst künftig entstehenden Anspruch, dessen mehraktiger Erwerbstatbestand sich tatsächlich erst nach Eintritt der Insolvenz vollendete. Dennoch ist die Abtretung insolvenzfest, weil es sich bei der abgetretenen Abfindung um "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Insolvenzeröffnung handelte (§ 114 Abs. 1 InsO).

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1.

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Dass arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen unter den Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO fallen, wird in der Kommentarliteratur überwiegend bejaht (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, § 114 Rdnr. 9; MünchKomm/Löwisch/ Caspers, InsO, § 114 Rdnr. 11; Nerlich/Römermann/Kießner, § 114 Rdnr. 24a; HamburgerKomm/Ahrendt, InsO, § 114 Rdnr. 4 und wohl auch Smid, InsO, § 114 Rdnr. 2; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO, § 114 Rdnr. 6; HeidelbergerKomm/Irschlinger, InsO, § 114 Rdnr. 1; Hess, InsO, § 114 Rdnr. 14).

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Anderer Auffassung sind Kübler/Prütting/Moll, InsO, § 114 Rdnr. 12 und Kreft/Lick, InsO, § 114 Rdnr. 5 mit der Begründung, Abfindungen seien "kein Entgelt" bzw. "keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen"; ferner im Anschluss daran FrankfurterKomm/Eisenbeis, InsO, § 114 Rdnr. 51.

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Ebenfalls ablehnend vertritt Braun/Kroth, InsO § 114 Rdnr. 3, dass generell nur laufende Zahlungen erfasst seien und nicht Einmalzahlungen – selbst wenn sie ein Entgelt darstellten.

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Das OLG Düsseldorf (ZInsO 2003, 1149) hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" in § 114 Abs. 1 InsO sei weit zu verstehen und in Anlehnung an die §§ 850 ff. ZPO auszulegen.

22

2.

23

Der Senat hält arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen vom insolvenzrechtlichen Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst.

24

a)

25

Die wortlautorientierte Auslegung des § 114 Abs. 1 InsO ergibt, dass dem Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" gerade nicht das Wort "laufende" zugefügt ist, wie im nachfolgenden Passus. Es heißt nämlich: "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge". Im Umkehrschluss lässt sich daraus folgern, dass es sich bei den "Bezügen aus dem Dienstverhältnis" nicht unbedingt um "laufende" Bezüge handeln muss, anders als bei den anschließend erwähnten Ersatzleistungen.

26

b)

27

Die historische und die systematische Auslegung untermauern diese Sichtweise. Zwar ist im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/2443 zu § 132 InsO-E) – anders als im Gesetzestext – an zwei Stellen ausdrücklich von "laufenden" Bezügen die Rede, was nahe legt, dass der Gesetzgeber diese vornehmlich im Blick hatte.

28

Jedoch darf die Begründung zu § 132 InsO-E nicht isoliert betrachtet werden.

29

Dieselbe Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" findet sich in § 81 Abs. 2 InsO (= § 92 Abs. 2 InsO-E) und in § 287 Abs. 2 InsO (= § 236 Abs. 2 InsO-E). Dabei ist in den Gesetzesbegründungen zu § 92 Abs. 2 InsO-E und § 236 Abs. 2 InsO-E ausdrücklich ausgeführt, dass die jeweils gleichlautenden Formulierungen "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" innerhalb der Insolvenzordnung in einem normübergreifenden Zusammenhang stehen und jeweils dasselbe bedeuten sollen. Näher umschrieben ist die Bedeutung bei der ersten Erwähnung des Passus in § 92 Abs. 2 InsO-E (BT-Drucks. 12/2443 S. 136): Gemeint ist "jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO". Der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO wiederum ist eindeutig durch § 850 Abs. 1 ZPO definiert: Er umfasst alle Fälle der §§ 850a bis 850i ZPO und somit auch "sonstige Vergütungen" gemäß § 850i ZPO, zu denen auch Abfindungen gehören (Zöller/Stöber, ZPO, § 850i Rdnr. 1).

30

c)

31

Dasselbe ergibt eine Auslegung nach Ziel und Zweck der Vorschrift. Wie der Entwurfsbegründung zu § 287 Abs. 2 InsO (= § 236 InsO-E) entnommen werden kann, liegt die Ratio dieser Vorschrift darin, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nur dann erlangen soll, "wenn er sich für eine geraume Zeit mit dem pfändungsfreien Einkommen begnügt". Das für erforderlich gehaltene "Begnügen" des Schuldners impliziert, dass er sich die Restschuldbefreiung durch persönlichen Verzicht verdienen und keinesfalls sich die Wohlverhaltensperiode dadurch (zu Lasten seiner Gläubiger) versüßen kann und darf, dass er aus dem Arbeitsleben ausscheidet, sich von seinem Arbeitgeber eine Abfindung zahlen lässt und diese für sich verbraucht.

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Vielmehr gebieten es Sinn und Zweck des § 287 Abs. 2 InsO (= § 236 InsO-E) ganz selbstverständlich, dass eine arbeitsrechtliche Abfindung von der Abtretung zugunsten der Gläubiger erfasst wäre. Postuliert man aber eine innerhalb der Insolvenzordnung einheitliche Auslegung des fraglichen Terminus "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge", was der Senat für geboten hält und auch dem erklärten Willen des Entwurfsverfassers entspricht, so führt dies zum dem Schluss, auch im Rahmen des § 114 Abs. 1 InsO die Abfindung als von den Vorausverfügungen erfasst anzusehen.

33

II.

34

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO.

35

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Klärung der Frage, ob Abfindungen unter den Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO fallen, im Hinblick auf die bisher uneinheitliche Kommentierung grundsätzliche Bedeutung hat sowie und der Fortbildung des Rechts dient.