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Oberlandesgericht Hamm·27 U 54/06·18.09.2006

Berufung zu Verrechnungen vor Insolvenzantrag: §143 InsO abgelehnt wegen Globalzession

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrecht (Insolvenz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seines Erstattungsanspruchs aus Verrechnungen vor dem Insolvenzantrag (15.113,70 €). Streitpunkt war, ob wegen der Verrechnungen eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung nach der InsO vorliegt. Das OLG verwarf die Berufung als unbegründet, weil die Beklagte durch eine Globalzession insolvenzfest gesichert war und die Darlegungs‑/Beweislast für das Gegenteil beim Kläger lag. Zudem konnten relevante Forderungsentstehungszeitpunkte nicht hinreichend dargelegt werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Arnsberg als unbegründet zurückgewiesen; Erstattungsanspruch nach §143 InsO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch nach § 143 InsO setzt das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO voraus und ist ohne diese nicht gegeben.

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Eine wirksame Globalzession kann die angegriffenen Verrechnungen insolvenzfest sichern und damit einer Insolvenzanfechtung entgegenstehen.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine angeführte Sicherung nicht insolvenzfest ist; er muss insbesondere den Entstehungszeitpunkt der abgetretenen Forderungen darlegen.

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Eine Inkongruenz‑Anfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) kommt nur für Forderungen in Betracht, die innerhalb des dreimonatigen kritischen Zeitraums entstanden sind.

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Bei regelmäßigen Vorauszahlungen gilt nach § 140 Abs. 3 InsO der Zeitpunkt der Vereinbarung der Pauschalen als maßgeblich für die Anfechtungsprüfung (maßgeblich auch BGH-Rechtsprechung).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO§ 143 InsO§ 131 Abs. 1 InsO§ 163 BGB§ 140 Abs. 3 InsO§ 96 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 105/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

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A. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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I. Die Berufung ist zulässig. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist mit der Berufungsbegründung hinreichend deutlich abgegrenzt. Zwar enthält diese keine ausdrückliche Erklärung, welche der in erster Instanz verfolgten Ansprüche mit der Beschränkung des Berufungsantrags auf 15.113,70 € noch weiter verfolgt werden sollen. Jedoch ist in der Begründung des zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt, dass der Kläger in dem Umfange Berufung einlegt, in dem ihm vom Senat mit Beschluss vom 18.5.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Somit handelt es sich, da die Prozesskostenhilfe bezüglich der Verrechnungen nach dem Insolvenzantrag verweigert worden ist, um die Verrechnung mit den vier Zahlungseingängen vor dem Insolvenzantrag, die die Summe von 15.113,70 € ergeben. Das war auch für die Beklagte hinreichend deutlich erkennbar, wie ihre Berufungserwiderung zeigt, in der sie auf Seite 8 genau diese 4 Zahlungen erörtert. Damit ist der Streitgegenstand jedenfalls konkludent – noch soeben – eindeutig genug bezeichnet worden.

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II. Jedoch besteht auch hinsichtlich dieser Verrechnungen kein Erstattungsanspruch gemäß § 143 InsO, weil es bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) aufgrund dieser Verrechnungen fehlt. Denn die Beklagte war insoweit aufgrund der Globalzession insolvenzfest gesichert.

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1. Gegen die Wirksamkeit der Zession bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich ihres Inhalts schließt sich der Senat in vollem Umfang den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an und nimmt auf diese Bezug.

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2. Die Globalzession stünde der Anfechtbarkeit der vorgenommenen Verrechnungen nur dann nicht entgegen, wenn diese Abtretung ihrerseits anfechtbar wäre. Das lässt sich jedoch nicht feststellen.

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Da die Beklagte sich auf das Bestehen einer unanfechtbaren Sicherung beruft und damit das Vorliegen eines Anfechtungstatbestands leugnet, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer solchen insolvenzfesten Sicherung, und er muss den Zeitpunkt des Entstehens der im Rahmen der Globalzession auf die Beklagte übergegangenen Forderungen darlegen, weil eine Inkongruenz und damit eine Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 InsO – sonstige Anfechtungstatbestände scheiden ersichtlich aus – allenfalls insoweit in Betracht kommen, wie diese Forderungen erst innerhalb des kritischen Dreimonatszeitraums entstanden sind.

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Zum Zeitpunkt der Entstehung hat der Kläger indes auch nach Hinweis des Senats, in der Ladungsverfügung vom 29. Juni 2006 dass es hierauf entscheidend ankommen kann, nicht mehr vorgetragen, als dass es sich um Verwaltungskostenpauschalen handelt, die jeden Monat neu im Voraus zu zahlen waren. Offen geblieben ist, wann die zugrunde liegenden Verträge geschlossen wurden. Es ist deshalb zu Lasten des darlegungspflichtigen Klägers davon auszugehen, dass diese bereits außerhalb des kritischen Zeitraums geschlossen wurden (was auch tatsächlich sehr nahe liegt). Deshalb kann es auch offen bleiben, ob die Forderungen schon mit Vertragsschluss oder gem. § 163 BGB befristet erst mit Beginn der jeweiligen Periode, für den die Vergütung geschuldet wird, entstehen. Denn selbst wenn letzteres der Fall ist, kommt es wegen § 140 Abs. 3 InsO nur auf den früheren Zeitpunkt der Vereinbarung der Monatspauschalen an (so ausdrücklich BGH NZI 2004, 580, 583 zum Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO).

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.