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Oberlandesgericht Hamm·27 U 52/13·12.03.2014

Gesamtvollstreckungsverwalter: Massevergütung für Hilfskräfte und Verzugszinsen ab Mahnfrist

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Nachfolgeverwalter verlangte vom früheren Gesamtvollstreckungsverwalter Schadensersatz wegen masseschmälernder Auszahlungen an Dritte sowie weitergehende Zinsen. Das OLG bejahte eine pflichtwidrige und schuldhafte Massentnahme nur hinsichtlich bestimmter, ohne besonderen Grund ausgelagerter Bürotätigkeiten (Sachstandsanfragen; Berichtsvorbereitung) und sprach insoweit weitere 507,34 € zu. Im Übrigen blieb es bei der Klageabweisung, weil Pflichtwidrigkeit bzw. Schaden nicht feststanden. Verzugszinsen wurden wegen Mahnung erst ab dem 01.06.2010 zugesprochen; ein weitergehender Anlagezinsschaden wurde mangels substantiierter Darlegung/Beweises verneint.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: zusätzliche 507,34 € und Zinsen erst ab 01.06.2010; im Übrigen Zurückweisung/Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung des Gesamtvollstreckungsverwalters nach § 8 Abs. 1 S. 2 GesO entspricht in ihren Grundsätzen der Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und setzt eine pflichtwidrige und schuldhafte Verletzung verwalterspezifischer Pflichten voraus.

2

Ob Vergütungen für Hilfskräfte als „besondere Unkosten“ nach § 5 Abs. 2 VergVO aus der Masse erstattungsfähig sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere dürfen typische Regelaufgaben der Büroorganisation nicht ohne besonderen Anlass kostenverursachend ausgelagert werden.

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Beauftragt der Verwalter Dritte mit einfachen Büro- bzw. Vorbereitungstätigkeiten (z.B. Beantwortung von Sachstandsanfragen, Zusammenstellung von Unterlagen für einen Bericht), obwohl diese durch eigene Organisation/Personal ohne besondere Kosten zu erbringen sind, kann dies eine schadensersatzbegründende unberechtigte Massentnahme darstellen.

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Für die Pflichtwidrigkeit der Delegation und den daraus resultierenden Schaden trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; eine sekundäre Darlegungslast des Verwalters ist bei erheblichem Zeitablauf durch plausible, fallbezogene Angaben erfüllt.

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Verzugszinsen auf einen Schadensersatzanspruch entstehen grundsätzlich erst ab Eintritt des Verzugs nach Mahnung und Fristablauf (§ 286 BGB); ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen erfordert substantiierten Vortrag zu Anlagefähigkeit und hypothetischem Verlauf (§§ 249 ff., 252 BGB).

Relevante Normen
§ 13 GesO§ 8 Abs. 1 Satz 2 GesO§ 21 Abs. 1 GesO§ 5 VergVO§ 5 Abs. 2 VergVO§ InsO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 294/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.02.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.357,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 13 Prozent und der Beklagte zu 87 Prozent.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 82 Prozent und der Beklagte zu 18 Prozent.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

A.

3

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Gesamtvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Stendal – 7 N 2/97 – geltend.

4

Der Beklagte ist im Jahr 1997 zunächst zum Sequester über das Vermögen des Herrn G bestellt worden. Durch Beschluss vom 25.08.1997 ist der Beklagte sodann nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des Herrn G bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 11.02.2010 ist der Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalter entlassen und der Kläger entsprechend bestellt worden.

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In erster Instanz hat der Kläger aus zwei unterschiedlichen Sachverhalten einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

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Der Kläger hat den Beklagten wegen der Verwertung von zwei im Sicherungseigentum eines Dritten stehenden Transportfahrzeugen im April und Mai 1997 und der anschließend erfolgten Auszahlung im Januar und April 1998 von 15.850,05 € in Anspruch genommen. Gegen die erfolgte Verurteilung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Streitig ist hier noch ein weitergehender Zinsanspruch.

7

Ferner hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 2.865,68 € nebst gestaffelter Verzinsung begehrt. Hierbei handelt es sich um folgende an Dritte erfolgte Zahlungen im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens:

8

DatumEmpfängerBetragBlattzahl im Anlagenband
14.05.1997I144,06 €Bl.1-2
19.08.1997Rechtsanwalt H323,39 €Bl.3-4
27.08.1997I370,43 €Bl.5-6
23.09.1997Q235,19 €Bl.7-8
27.10.1997I26,46 €Bl.9-10
15.12.1997I767,32 €Bl.11-12
28.01.1998I145,53 €Bl-13-14
06.03.1998Z (Kopien)18,27 €Bl.15-18
25.03.1998I145,53 €Bl.19-20
13.05.1998Q73,50 €Bl.21-23
08.06.1998Q74,14 €Bl.24-26
18.11.1998I26,69 €Bl.27-28
05.08.1999I226,86 €Bl.29-30
14.01.2000I40,03 €Bl.31-32
04.10.2007X208,25 €Bl.33-34
29.09.2009I40,03 €Bl.35-37
2.865,68 €
9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei den Zahlungen handele es sich um zu Unrecht aus der Masse entnommene Beträge. Der Beklagte habe seine gesamte Büroorganisation über die Beauftragung von Hilfskräften finanziert. Die Hilfskräfte seien für Tätigkeiten eingesetzt worden, für welche jeder pflichtgemäß handelnde Verwalter eigenes Personal vorhalte und die er aus seiner Vergütung bezahle.

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Der Beklagte hat vorgebracht, sich zu den einzelnen Tatbeständen der Zahlungen im Hinblick auf den Zeitablauf und die Übergabe der Unterlagen an den Kläger nicht mehr erklären zu können. Bei den benannten Personen habe es sich jedoch um Hilfskräfte gehandelt, die weder bei ihm persönlich noch bei der Gesamtvollstreckungsschuldnerin beschäftigt gewesen seien. Es lägen daher Beauftragungen im Sinne des § 13 GesO vor, die Masseverbindlichkeiten begründen würden. Es habe sich lediglich um eine geringe Zahl von an Dritte weitergegebenen Tätigkeiten gehandelt. Insbesondere sei nicht das gesamte Verfahren durch Dritte erledigt worden. Eine signifikante Erleichterung seiner Tätigkeit sei hierdurch nicht eingetreten.

11

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15.850,05 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit (07.07.2012) verurteilt. Die auf Erstattung der ausgekehrten Beträge in Höhe von 2.865,68 € gerichtete Klage und den weitergehenden Zinsanspruch hat das Landgericht abgewiesen.

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Zur Begründung der erfolgten Abweisung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch nach § 8 Abs.1 S.2 GesO sei nicht gegeben, da nicht feststellbar sei, dass der Beklagte in pflichtwidriger Weise Hilfskräfte mit vergütungspflichtigen Arbeiten betraut habe. Gemäß § 13 GesO könne der Verwalter Verbindlichkeiten begründen und entsprechende Vergütungen anweisen. Nach § 21 Abs.1 GesO seien durch seine Vergütung lediglich die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten, insbesondere der Büroaufwand (§ 5 VergVO). Besondere Unkosten seien demgegenüber nach § 5 Abs.2 VergVO nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäftskosten.

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Darlegungs- und beweisbelastet für eine pflichtwidrige Auslagerung sei aber der Kläger. Substantiierte Darlegungen des Klägers, wonach der Beklagte entsprechende Tätigkeiten, die zu seinen eigenen Aufgaben gehören würden, durch beauftragte Dritte habe durchführen lassen, seien nicht erfolgt, was das Landgericht näher ausgeführt hat. Unabhängig davon sei eine Geltendmachung als Schadensersatz auch nicht veranlasst, solange der Verwalter die Tätigkeit nicht nochmals abrechnen würde. Nur dann würde nämlich der Betrag doppelt gezahlt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

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Er begehrt weitere Zinsen hinsichtlich des Sachverhalts in Bezug auf die Auszahlung von 15.850,05 €. Dies hat der Kläger ursprünglich u.a. damit begründet, dass der Beklagte seine Pflichtverletzung dem Amtsgericht Stendal im Rahmen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens habe anzeigen müssen. Zudem verweist der Kläger auf ein Aufforderungsschreiben vom 20.05.2010, worin er den Beklagten zur Zahlung mit Fristsetzung zum 31.05.2010 aufgefordert habe.

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Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der ausgezahlten Beträge über 2.865,68 € ergebe sich daraus, dass der Beklagte die Beträge in pflichtwidriger Weise aus der Masse entnommen habe. Die aufgelisteten Tätigkeitsbeschreibungen seien den Rechnungen entnommen und belegten, dass die dort genannten Tätigkeiten mit der Vergütung des Verwalters abgegolten seien, was er näher ausführt. Den Beklagten treffe die sekundäre Darlegungslast, der dieser nicht nachgekommen sei.

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Der Anspruch könne auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Sonderverwalter von dem Insolvenzverwalter die Herausgabe der Beträge verlangen könne. Nichts anderes könne im Verhältnis von Vorverwalter zum Nachfolgeverwalter gelten. Auf Grund der Verwirkung von Vergütungsansprüchen würde sich zudem kein abweichendes Ergebnis in Hinblick auf ein Verfahren hinsichtlich deren Festsetzung ergeben, wobei der Kläger zur Verwirkung der Ansprüche des Beklagten noch weitergehende Ausführungen macht.

19

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, wie es die Klage abweist und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.865,68 € zu zahlen. Ferner hat er angekündigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem vorstehend genannten Betrag ab unterschiedlichen Zeitpunkten zu beantragen sowie auf einen Betrag von 5.112,92 € Zinsen seit dem 16.01.1998 und auf einen Betrag in Höhe von 10.737,13 € seit dem 06.04.1998.

20

Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 – beim Gericht am 03.02.2014 eingegangen – hat der Kläger die Berufung hinsichtlich des Zinsanspruchs reduziert und weitergehende Ausführungen zum Zinsschaden gemacht.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage abweist, zu verurteilen, an den Kläger

23

einen Betrag in Höhe von 2.865,68 € sowie

24

       auf einen Betrag in Höhe von 144,06 € Zinsen von 2,58% im Zeitraum vom 14.05.1997 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 48,50 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

25

       auf einen Betrag in Höhe von 323,39 € Zinsen von 2,58% im Zeitraum vom 19.08.1997 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 106,66 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

26

       auf einen Betrag in Höhe von 370,43 € Zinsen von 2,58% im Zeitraum vom 27.08.1997 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 121,96 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

27

       auf einen Betrag in Höhe von 235,19 € Zinsen von 2,58% im Zeitraum vom 23.09.1997 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 76,99 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

28

       auf einen Betrag in Höhe von 26,46 € Zinsen von 2,58% im Zeitraum vom 27.10.1997 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 8,60 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

29

       auf einen Betrag in Höhe von 767,32 € Zinsen von 2,57% im Zeitraum vom 15.12.1997 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 245,72 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

30

       auf einen Betrag in Höhe von 145,53 € Zinsen von 2,57% im Zeitraum vom 28.01.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 46,15 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

31

       auf einen Betrag in Höhe von 18,24 € Zinsen von 2,57% im Zeitraum vom 06.03.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 5,74 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

32

       auf einen Betrag in Höhe von 145,53 € Zinsen von 2,57% im Zeitraum vom 23.03.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 45,60 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

33

       auf einen Betrag in Höhe von 73,50 € Zinsen von 2,56% im Zeitraum vom 13.05.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 22,68 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

34

       auf einen Betrag in Höhe von 74,14 € Zinsen von 2,56% im Zeitraum vom 08.06.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 22,74 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

35

       auf einen Betrag in Höhe von 26,69 € Zinsen von 2,54% im Zeitraum vom 18.11.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 7,82 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

36

       auf einen Betrag in Höhe von 226,86 € Zinsen von 2,54% im Zeitraum vom 05.08.1999 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 68,12 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

37

       auf einen Betrag in Höhe von 40,03 € Zinsen von 2,54% im Zeitraum vom 14.01.2000 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 10,55 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

38

       auf einen Betrag in Höhe von 40,03 € Zinsen von 2,50% im Zeitraum vom 29.09.2000 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 9,68 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

39

       auf einen Betrag in Höhe von 208,25 € Zinsen von 2,67% im Zeitraum vom 04.10.2007 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 14,78 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

40

und auf einen Betrag in Höhe von 5.112,92 € Zinsen in Höhe von 2,57% seit dem 16.01.1998 bis zum 31.05.2010, mithin einen Betrag von 1.625,79 € sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

41

und auf einen Betrag in Höhe von 10.737,13 € seit dem 06.04.1998 bis zum 31.05.2010 Zinsen in Höhe von 2,56%, mithin einen Betrag von 3.340,62 €  sowie seit dem 01.06.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen.

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Der Beklagte hält einen weitergehenden Zinsanspruch nicht für begründet. Ohne die Auszahlung hätte der Betrag von 15.850,05 € lediglich seit dem Tag der Auszahlung weiter der Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden. Eine Verpflichtung, die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Pflichtverletzungen dem Insolvenzgericht anzuzeigen, bestehe nicht. Von einem Schaden wegen einer unterbliebenen Geldanlage hinsichtlich dieses Betrages könne ebenfalls nicht ausgegangen werden.

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Die Berechtigung der Auszahlungen für die Tätigkeit von Hilfskräften sei lediglich im Rahmen der Festsetzung der Vergütungsfestsetzung zu prüfen. Soweit er Aufgaben nicht habe delegieren dürfen, sei die Vergütung zu kürzen. Hierbei sei zu beachten, dass auch im Rahmen der Festsetzung der Vergütung die an die Hilfskräfte gezahlten Vergütungen nicht „eins zu eins“ von seiner Vergütung abzuziehen seien. Ansonsten würde seine Vergütung auf Basis einer Stundenabrechnung erfolgen und hierbei der Lohn der Hilfskräfte angesetzt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren auf Grundlage von GesO und VergVO und nicht auf Grundlage von InsO und InsVV zu beurteilen sei.

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In Bezug auf die einzelnen Rechnungen könne er nach 16 Jahren keine Einzelheiten mehr angeben. Er könne lediglich sagen, dass diese zeitnah nach der Leistungserbringung von ihm geprüft worden seien. Maßgeblich sei, dass er berechtigt gewesen sei, die Tätigkeiten zu delegieren. Frau I habe sich jedenfalls mit diversen Fragen im Zusammenhang mit der Führung der Gesamtvollstreckungstabelle beschäftigt. Über die Angemessenheit der abgerechneten insgesamt 75 Stunden müsse das Insolvenzgericht befinden. Dies gelte auch für die Tätigkeit des Herrn Q. Die Beauftragung des Rechtsanwalts H könne möglicherweise im Hinblick auf Anfechtungsansprüche erfolgt sein. Die Tätigkeit des Herrn X habe sich auf die Vorbereitung des von ihm selbst zu erstellenden Berichts in Bezug auf das Zusammentragen einzelner Vorgänge und Unterlagen bezogen. Die Angaben hat der Beklagte in der persönlichen Anhörung vor dem Senat noch ergänzt.

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Der Senat hat den Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach Gelegenheit gegeben zur streitigen Frage des Verschuldens des Beklagte näher vorzutragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

51

B.

52

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs.1 und Abs.2 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

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Die Berufung ist jedoch nur in geringem Umfang begründet. Es besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 507,34 € sowie insgesamt hinsichtlich der begründeten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen seit dem 01.06.2010.

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I.

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Es besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 507,34 € im Hinblick auf die an Dritte erbrachten Zahlungen für berechnete Leistungen aus § 8 Abs.1 S.2 GesO.

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1.) Hiernach ist der Verwalter für die ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Die Haftung entspricht derjenigen des Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO (BGH NJW-RR 2006, 990-992, juris Rn.9 mit weiteren Nachweisen). Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Nur ein Teil der von dem Beklagten veranlassten Zahlungen an Dritte hat aber einen Schadensersatzanspruch ausgelöst. Im Einzelnen:

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a.) Der Beklagte durfte die durch Herrn Q und Herrn X ausgeübten und in Rechnung gestellten Tätigkeiten nicht aus Mitteln der Masse begleichen.

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(aa) Dies betrifft folgende Rechnungen:

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DatumEmpfängerBruttobetragNettobetragBlattzahl im Anlagenband
23.09.1997Q235,19 €204,52 €Bl.7-8
13.05.1998Q73,50 €63,91 €Bl.21-23
08.06.1998Q74,14 €63,91 €Bl.24-26
04.10.2007X208,25 €175,00 €Bl.33-34
591,08 €507,34 €
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Allerdings enthält jede dieser Rechnungen auch einen Mehrwertsteueranteil, wobei die prozentualen Steuersätze zu den jeweiligen Zeitpunkten der in Rechnung gestellten Arbeiten unterschiedlich waren. Der Mehrwertsteueranteil stellt – was zwischen den Parteien nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht im Streit steht – keinen erstattungsfähigen Schaden dar. In Höhe dieser Beträge ist dem verwalteten Vermögen kein Schaden verblieben, da dieser Anteil steuerrechtlich geltend gemacht worden ist.

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(bb) Die den Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten musste der Beklagte selbst oder durch sein eigenes Büropersonal ohne Anfall besonderer Kosten erbringen.

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Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung richtet sich die Vergütung nach § 21 GesO in Verbindung mit der Vergütungsverordnung. § 5 VergVO sieht folgende Regelung vor:

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(1) Durch die Vergütung sind die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehört der Büroaufwand des Konkursverwalters. Schreibgebühren und Gehälter von Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten auch bei der Konkursverwaltung beschäftigt werden, können der Masse daher nicht - auch nicht anteilig - in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für die Kosten einer Haftpflichtversicherung.

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(2) Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehören nicht die besonderen Unkosten, die dem Verwalter im Einzelfall (z. B. durch die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Konkursverwaltung oder durch Reisen) tatsächlich erwachsen. Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß diese besonderen Unkosten als Auslagen erstattet werden, soweit sie angemessen sind.

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Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Zulässigkeit der Einschaltung von Hilfskräften immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch der Umfang der Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist. Aus den von dem Beklagten nachgereichten Literatur- und Kommentarstellen ergibt sich nichts anderes. Es wird dort nicht in Frage gestellt, dass die Beurteilung anhand des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

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Dies entspricht auch der Rechtsprechung. So hat insbesondere das Landgericht Stendal, in dessen örtliche Zuständigkeit der Beklagte fiel, in einer schon im Jahr 1999 veröffentlichen Entscheidung diese Grundsätze hervorgehoben. Hiernach ist der Einsatz von Hilfskräften nach § 5 VergVO gerechtfertigt, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter aufgrund der Größe des Gesamtvollstreckungsunternehmens gezwungen ist, Regelaufgaben zu delegieren oder Hilfskräfte wegen besonderer Sachkunde einzustellen, wobei allerdings die höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben nicht delegierbar sind. Ausdrücklich wird hierbei betont, dass hinsichtlich des Umfangs der Einschaltung Dritter im Rahmen der Beurteilung die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Geschäftskosten und dem statthaften Einsatz von Hilfskräften von Relevanz ist (LG Stendal, ZInsO 1999, 232 f.).

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Soweit der Beklagte – weitgehend nur auszugsweise – andere Entscheidung des Landgerichts Stendal vorlegt, ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht des Beklagten nichts anders. Die von dem Beklagten vorgelegten Entscheidungen befassen sich durchgängig mit der Frage des Vorliegens schwerer Pflichtverletzungen. Diese Frage ist im Rahmen der Prüfung einer Entlassung aus dem Amt wesentlich, hat aber nichts mit der vorliegend zu beurteilenden Schadensersatzpflicht zu tun. Zudem führt das Landgericht Stendal in einer der vom Beklagten auszugsweise vorgelegten Entscheidungen – 25 T 353/98 – sogar ausdrücklich in diesem Zusammenhang aus, dass nicht verkannt wird, dass hinsichtlich der Frage, ob die Hilfskräfte aus der Masse vergütet werden durften, weiterer Aufklärungsbedarf im Zusammenhang mit anderen Verfahren noch bestehen wird.

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Hierbei ist selbstverständlich, dass es ohnehin einen kleinen Bereich an Geschäften gibt, zu deren Wahrnehmung der Insolvenzverwalter selbst verpflichtet ist. Der hieraus vom Beklagten angedeutete Gegenschluss, dass alle nicht höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben grundsätzlich durch Dritte auf Kosten der Masse wahrgenommen werden können, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unrichtig. Maßgeblich sind immer alle Umstände des Einzelfalls. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte selbst ausgeführt, ein festangestelltes Personal vorgehalten zu haben und externe Hilfskräfte nur im „notwendigen Umfang“ eingesetzt zu haben. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte letztlich selbst davon ausgeht, dass der Einsatz von Dritten nicht beliebig erfolgen kann.

69

Ausgehend von den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich, dass hinsichtlich der in Rechnung gestellten Arbeiten Q und X ein Schadensersatzanspruch besteht, da der Beklagte die Grenzen der zulässigen Beauftragung von Hilfskräften verschuldet überschritten hat.

70

Diesbezüglich hat der Beklagte sich in seiner Anhörung durch den Senat ersichtlich bemüht, den damaligen Ablauf offen zu schildern. Insgesamt fiel hierbei auf, dass der Beklagte um eine sachliche Schilderung bemüht war. So hat er auch Angaben gemacht, die hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage für ihn eher nachteilig waren.

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Der Beklagte hat ausgeführt, dass Herr Q damit beschäftigt gewesen sei, die Anfragen zum Sachstand von Gläubigern zu beantworten. Er selbst hätte sich als Verwalter zwar auch auf den Standpunkt zurückziehen können, derartige Anfragen gar nicht zu beantworten. Dies habe nach seiner Erfahrung aber zu weiteren Rückfragen geführt, weshalb die Beantwortung sinnvoll gewesen sei. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass derartige Sachstandsanfragen im Rahmen der allgemeinen Büroorganisation ohne besonderen Aufwand hätten abgewickelt werden können und müssen. Für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es weder Fachwissen noch besonderer Fähigkeiten. Eine kostenverursachende Beauftragung Dritter war nicht veranlasst. Der Beklagte hat selbst ausgeführt, dass er für übliche Tätigkeiten festangestelltes Personal vorgehalten haben will.

72

Gleiches gilt für die Ausgaben aufgrund der Tätigkeit des Herrn X. Diesbezüglich hat der Beklagte ausgeführt, dass die Kosten dadurch verursacht worden seien, dass der von ihm zu haltende Sachstandsbericht vorbereitet worden sei. Hierfür seien der Aktenstand und die Fakten hinsichtlich der wesentlichen Umstände zusammenzutragen. Ansonsten könne er nicht ordnungsgemäß über den Sachstand berichten.

73

Diese Angaben verdeutlichen, dass diese Aufgabe ohne die kostenverursachende Hinzuziehung eines Dritten zu erledigen gewesen ist. Der Beklagte musste aufgrund seiner Tätigkeit über wesentliche Umstände des Verfahrens informiert sein. Dies war er nach seinen eigenen Angaben auch. Der Beklagte hat erklärt, dass der Gesamtvollstreckungsschuldner zuvor ein Bauunternehmen betrieben habe. Nach dem Beginn seiner Tätigkeit sei lediglich noch eine Bodenplatte fertiggestellt worden. Nach seiner Erinnerung sei das Baugeschäft im weiteren Verlauf von der Ehefrau des Gesamtvollstreckungsschuldners fortgeführt worden. Die Zusammenfassung der ihm bekannten Umstände wäre insoweit vorliegend durch die eigene Büroorganisation vorzunehmen gewesen. Der Beklagte hat auf das Vorhandensein von qualifiziertem Personal verwiesen. Der Sachverhalt stellt sich nach den vorstehenden Angaben des Beklagten als übersichtlich dar. Dieser Ablauf kann die Auslagerung der Tätigkeit auf ein Dritten nicht rechtfertigen.

74

b.) Hinsichtlich der weiteren Positionen steht die Vornahme einer pflichtwidrigen Durchführung durch Dritte hingegen nicht fest.

75

Hierbei ist von Bedeutung, dass grundsätzlich der Kläger die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen hat. Soweit sich aus den Angaben des Beklagten keine Pflichtwidrigkeit ergibt, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis aber nicht geführt. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass nähere Einzelheiten nicht bekannt sind.

76

Die Angaben des Beklagten sind im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf in Bezug auf seine sekundäre Darlegungslast ausreichend. Weitere Vorwürfe ergeben sich hieraus nicht.

77

(aa) In Bezug auf die Kosten von Frau I hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung näher ausgeführt, dass sie insbesondere die Aufarbeitung der Forderungen vorgenommen habe. So habe auch der Gemeinvollstreckungsschuldner keine Buchhaltung geführt. Der gesamte Sachverhalt habe durch Frau I aufgearbeitet werden müssen. Es sei nicht seine Aufgabe, den „Laden eines Schuldners“ erst einmal in Ordnung zu bringen. Diese Angaben sind in sich nachvollziehbar und nicht widerlegt. Bei diesem Sachverhalt steht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der auf die Tätigkeit von Frau I entfallenden Positionen nicht fest.

78

(bb) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsanwalts H steht ebenfalls nicht fest, dass diese unberechtigt entstanden sind. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt, keine sicheren Angaben zu dem Grund der Beauftragung mehr vornehmen zu können. Der anwaltliche Vorwurf, Sicherungsrechte nicht beachtet zu haben, könne im Raum gestanden haben.

79

Es ist insoweit ohne nähere Angaben jedenfalls nicht festzustellen, dass diese Beauftragung vorwerfbar erfolgt ist. Der Beklagte ist kein Jurist und konnte daher grundsätzlich keine rechtliche Eigenberatung vornehmen. Es lässt sich auch nicht beurteilen, ob der der Beauftragung des Rechtsanwalts zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich oder tatsächlich als nicht schwierig einzustufende Fragen enthielt (siehe hierzu: BGH ZInsO 2013, 152). Der Verweis des Klägers darauf, dass der Beklagte ausgeführt habe, juristische Fragestellungen im Zusammenhang mit der Berechtigung von Aus- oder Absonderungsrechten in der Regel habe überprüfen lassen, wobei derartige Vorprüfungen aber von dem Verwalter selbst vorzunehmen seien, hilft nicht weiter. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist, dass überhaupt nicht feststeht, was im vorliegenden Einzelfall konkret Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gewesen ist. Die Darlegung ist insoweit grundsätzlich Sache des Klägers als Nachfolger des Beklagten im Amt. Damit ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beklagten.

80

(cc) Es fehlen ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die anteilig in Rechnung gestellten Kopierkosten von 18,27 € im Jahr 1998 aufgrund der Durchführung einer sehr hohen Zahl an Kopien nicht kostenverursachend (fremd) vorgenommen werden durfte. Die Zahl von 266 Kopien spricht jedenfalls für einen besonderen Aufwand.

81

2.) Der Beklagte handelte auch schuldhaft, soweit die Beauftragung von Dritten ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.

82

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich insbesondere, dass der Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt hat, dass seine Art der Durchführung der Verwaltung unter Einschaltung von Dritten nach ständiger Rechtsprechung des für seine Tätigkeit zuständigen Landgerichts nicht zu beanstanden gewesen sei.

83

In dem nachgelassenen Schriftsatz verweist der Beklagte selbst darauf, sich bereits zu der vorliegend relevanten Zeit in intensiven Auseinandersetzungen mit der für ihn zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts befunden zu haben. Dieser Streit habe u.a. die Frage der pflichtwidrigen Beauftragung von Hilfskräften betroffen. Dies spricht schon nicht für einen Vertrauenstatbestand.

84

Aus den von dem Beklagten vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts ergibt sich demgegenüber lediglich, dass in den vorgelegten Fällen keine groben Pflichtverstöße angenommen worden sind. Wie bereits ausgeführt ist hiermit keine Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Hinzuziehung von Hilfskräften vorgenommen worden. Insoweit fehlen weiterhin nachvollziehbare Darlegungen des Beklagten dazu, in Folge einer „ständigen Rechtsprechung“ von einem beanstandungsfreien Vorgehen hinsichtlich der Einschaltung von Hilfskräften ausgegangen zu sein.

85

3.) Der Kläger ist nicht durch ein etwaiges Vergütungsfestsetzungsverfahren an der Geltendmachung des Schadens gehindert. Es besteht auch keine Vorgreiflichkeit eines derartigen Verfahrens.

86

a.) Der Verweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt nichts anderes.

87

Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung eine Befugnis an, dass in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren überhaupt die Berechtigung besteht, dass Entnahmen geprüft werden, ein Abzug von der Vergütung erfolgen kann und die Entscheidung nicht dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist (BGH NZI 2005, 103 ff, juris Rn.3-6; BGH, ZinsO 2012, 928 ff, juris Rn.20 f.; BGH, ZinsO 2013, 152, juris Rn.7). Dies entspricht auch weitgehend der Ansicht in der Kommentierung (siehe nur: Riedel in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3.Auflage, § 4 InsVV, Rn.12; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4.Auflage, § 4 InsVV, Rn.26). Vorliegend kommt es aber gar nicht darauf an, ob das Insolvenzgericht entsprechende Prüfungen vornehmen darf. Das Insolvenzgericht ist nicht allein zuständig in diesem Bereich.

88

Entsprechend wird in der Rechtsprechung auch der Nachfolger des Gesamtvollstreckungsverwalters im Amt, da eine unmittelbare Herausgabe im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht verlangt werden kann, auf den Zivilrechtsweg verwiesen (LG Magdeburg, ZInsO 2013, 2578 ff, juris Rn.71 ff).

89

b.) Es ergeben sich auch nicht die vom Beklagten angeführten Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs.

90

Eine rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung des Klägers ist im vorliegenden Verfahren unstreitig bisher nicht ergangen.

91

Der Bundesgerichtshof sieht (siehe die vorgenannten Entscheidungen) ausdrücklich vor, dass unberechtigte Entnahmen von der Vergütung in Abzug zu bringen sind. Dies versteht sich eindeutig so, dass der volle Betrag einer unberechtigten Entnahme in Abzug zu bringen ist, solange nicht dargelegt ist, dass eine Teilübertragung rechtmäßig gewesen ist. Vorliegend ergibt sich nichts anderes. Da der Beklagte schadensverursachende Entnahmen getätigt hat, sind diese Beträge vollständig zurückzuzahlen.

92

4.) Der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bedarf es auf Grund der zwischenzeitlichen Entlassung des Beklagten aus dem Amt nicht.

93

II.Ein Anspruch auf Zahlung weitergehender Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen Hauptforderung und des sich nach dem Vorstehenden (unter I.) ergebenden Anspruchs erst seit dem 01.06.2010.

94

Hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Hauptforderung werden in der Berufungsinstanz keine Einwände erhoben. Zwischen den Parteien steht lediglich noch der Zinsbeginn im Streit. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem ein Anspruch auf Zahlung weiterer 507,34 €.

95

1.) Dem Grunde nach ist ein Anspruch auf Verzinsung erst seit dem 01.06.2010 als Verzugsschaden begründet.

96

a.) Ein Verzugsschaden ist nach § 286 ZPO erst mit Ablauf der Fristsetzung in der Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 20.05.2010 (Bl.150 ff d.A.) anzunehmen. Danach befindet sich der Beklagte nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bis zum 31.05.2010 seit dem 01.06.2010 in Verzug.

97

b.) Ein Grund für die Annahme eines Verzugsschadens ohne Mahnung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Entgegen der Annahme des Klägers bestand keine Verpflichtung des Beklagten zu einer „Anzeige an das Insolvenzgericht“ hinsichtlich des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs, auch nicht nach Treu und Glauben.

98

2.) Das Vorliegen eines weitergehenden materiellen Schadensersatzanspruchs als Zinsschaden hat der Kläger demgegenüber nicht bewiesen.

99

a.) Ein derartiger Ersatzanspruch kann grundsätzlich zwar nach § 8 Abs.1 S.2 GesO i. V. m. Art. 103 EGInsO bestehen.

100

Der Geschädigte ist nämlich so zu stellen, wie wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung also nicht begangen hätte (Lohmann in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 60, Rn.40; Uhlenbrock/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 60, Rn.125). Ein entgangener Anlagezins kann daher grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Schadenberechnung nach §§ 249 ff BGB bestehen, insbesondere nach § 252 BGB unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns.

101

b.) Das Vorliegen eines derartigen Anspruchs steht aber nicht fest.

102

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Nennung von positiven Kontoständen hinsichtlich des verwalteten Vermögens darauf verwiesen hat, dass hiernach Raum für eine Geldanlage gewesen sei, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung nicht. Es fehlt eine eingehende Schilderung zur Entwicklung der Kontostände, zur Art und Weise der geltend gemachten Forderungen und der zu erwartenden Kosten im Rahmen der Vollstreckung. Erst dann wäre beurteilbar, ob eine verzinsliche Anlage zu erfolgen hatte.

103

Vorliegend steht noch nicht einmal fest, dass ein derartiger Schaden überhaupt entstanden ist. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat unwiderlegt darauf verwiesen, im Fall eines höheren Kontostandes seinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für seine Verwaltertätigkeit geltend gemacht zu haben. Hiervon habe er lediglich aufgrund der tatsächlichen Kontostände zur Schonung der Masse Abstand genommen. Auch dies steht der Annahme eines Zinsschadens entgegen.

104

Zudem legt der Kläger eine Anlage auf einem Festgeldkonto mit sechs-monatiger Kündigungsfrist zu Grunde. Die Berechtigung dieses zeitlichen Ansatzes ist ebenso mangels Mitteilung der näheren Umstände nicht zu beurteilen.

105

c.) Hinsichtlich des geltend gemachten Anlageschadens ist dem Kläger kein Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO zu bewilligen.

106

Es liegt keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht oder des rechtlichen Gehörs eröffnet. Der Senat konnte den Kläger aufgrund des erst zeitnah zum Termin erfolgten Vorbringens nicht mehr nach § 139 ZPO auf unzureichende Darlegungen hingewiesen. Der Kläger hat erstmals im Schriftsatz vom 31.01.2014 überhaupt Ausführungen zu einem entsprechenden Anlagenschaden gemacht. Zuvor hat er – wie oben ausgeführt – den Schadenersatzanspruch auf andere Begründungen gestützt. Dieser Schriftsatz ist erst am 03.02.2014 beim Gericht eingegangen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung stand bereits am 06.02.2014 an.

107

Bereits aufgrund des Urteils des Senats vom 21.11.2013 – 27 U 64/13 – in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien, wobei die Parteien im dortigen Rechtsstreit ebenfalls von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden waren, war die Frage eines derartigen Anlageschadens behandelt worden. Hierauf verweist auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.01.2014 ausdrücklich und „berücksichtigt“ mit seinen neuen Anträgen diese Entscheidung des Senats.

108

Das entsprechende motivierte Bestreiten des Beklagten stellt ebenfalls keinen Grund dar, der das Einräumen eines Schriftsatznachlasses gebietet. Der Beklagte hat lediglich zu dem im Sinne der §§ 282, 132 ZPO verspäteten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung – soweit es ihm möglich war – Stellung genommen. Hierzu war der Beklagte prozessual gehalten. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 07.01.2014 waren hingegen für die Frage des Zinsschadens erkennbar ohne Relevanz. Das Vorbringen des Klägers ergab zuvor aus den oben genannten Gründen nicht die Darlegung des geltend gemachten Zinsanspruchs über den nunmehr angenommenen Zinsbeginn hinaus.

109

III.

110

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 516, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

111

IV.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.