Verkehrsunfall: Kein Schmerzensgeld ohne Verschuldensnachweis trotz Abkommens auf Gegenfahrbahn
KI-Zusammenfassung
Nach einem Frontalzusammenstoß verlangte der verletzte Fahrer u.a. weiteres Schmerzensgeld und materiellen Ersatz; die Beklagten begehrten vollständige Klageabweisung und erhoben Widerklage. Das OLG verneinte ein Verschulden des Beklagten, weil ein unmittelbar zuvor erfolgtes gefährliches Überholen durch Gegenverkehr die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität entfallen ließ und eine schuldhafte Fehlreaktion nicht bewiesen war. Schmerzensgeld und zusätzliche Schadenspositionen (u.a. Trinkgelder, Sportstudio, Dauerkarte) wurden daher abgelehnt. Die Beklagten haften jedoch aus Gefährdungshaftung für materielle Schäden; eine Mithaftung des Klägers bzw. die Widerklage scheiterten an fehlender Abwendbarkeit für den Kläger und der überwiegenden Betriebsgefahr des schleudernden Fahrzeugs; der Feststellungsausspruch wurde auf zukünftige materielle Schäden klargestellt.
Ausgang: Berufungen beider Seiten erfolglos; kein Schmerzensgeld und keine weiteren Positionen, Widerklage unbegründet, nur Klarstellung zum Feststellungsausspruch und Kostenanpassung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden wegen Abkommens auf die Gegenfahrbahn greift nur, wenn das feststehende Gesamtgeschehen nach der Lebenserfahrung typischerweise auf eine schuldhafte Pflichtverletzung hindeutet; atypische Umstände schließen ihn aus.
Steht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abkommen auf die Gegenfahrbahn ein gefährliches Überholmanöver eines entgegenkommenden Dritten fest, kann dies die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität entfallen lassen; ein Verschulden ist dann nach allgemeinen Beweisregeln darzutun und zu beweisen.
Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. setzt den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Schädigers voraus; verbleiben nach Beweisaufnahme ernsthafte Möglichkeiten eines entschuldbaren Reaktionsgeschehens, ist der Anspruch nicht begründet.
Aufwendungen sind nur ersatzfähiger materieller Schaden, wenn sie zur Heilbehandlung bzw. Wiederherstellung erforderlich sind; Zuwendungen an Krankenhauspersonal sowie bloß allgemein förderliche Freizeit- oder Sportmaßnahmen ohne medizinische Indikation sind grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 7 Abs. 2 StVG kann die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs zurücktreten, wenn der Unfall für dessen Fahrer auch bei höchstmöglicher Sorgfalt technisch unabwendbar war und die gegnerische Betriebsgefahr durch unkontrolliertes Schleudern erheblich gesteigert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 60/01
Tenor
Die Berufungen aller Rechtsmittelführer gegen das am 1. Februar 2002 ver-kündete Urteil der Zivilkammer I des Land-gerichts Detmold werden mit der Maßgabe nachfolgender Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie der Klarstellung zum Feststellungsausspruch, dass die Beklagten nur verpflichtet sind, für alle zukünftigen materiellen Schäden des Klägers zu 2) einzustehen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtszuges erster Instanz werden so verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) 73 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 25 % und der Beklagte zu 1) weitere 2 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 74 % und der Beklagte zu 1) weitere 26 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 18 % und der Beklagte zu 1) weitere 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 2) zu 70 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 2) zu 76 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden so verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) 80 %, die Beklagten als Ge-samtschuldner 15 % und der Beklagte zu 1) weitere 5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und der Beklagte zu 1) weitere 26 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % und der Beklagte zu 1) weitere 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 2) zu 76 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 2) zu 85 %.
Die Kosten des Streithelfers der Kläger trägt der Beklagte zu 1).
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 2) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 26.10.1998 gegen 17:00 Uhr auf der L ( Ostraße ) außerorts von B S, bei dem der vom Kläger zu 2) in Richtung L geführte Pkw VW-Polo der Klägerin zu 1) in seiner Fahrspur mit dem in der Gegenrichtung geführten Pkw Opel-Omega des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte, nachdem der Beklagte zu 1) mit dem Opel teilweise nach rechts von der Fahrbahn abgekommen, ins Schleudern und dadurch in die Fahrspur des Klägers geraten war. Zum Unfallhergang streiten die Parteien vornehmlich darum, ob und in welchem Maß den Beklagten ein behauptetes verkehrswidriges Überholmanöver eines dritten, wie der Kläger aus seiner Gegenrichtung kommenden Pkw-Führers, der ihn zu seiner ruckartigen Ausweichlenkung nach rechts gezwungen habe, entlastet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel den Schmerzensgeldantrag weiter sowie die Zahlungsklage noch wegen dreier Positionen des materiellen Schadens. Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung volle Klageabweisung, der Beklagte zu 1) darüber hinaus Verurteilung beider Kläger nach seinem Widerklageantrag.
Der Kläger verficht weiterhin ein Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, für das auf Grund seines Abkommens von der Fahrbahn und Herüberschleuderns in seine, des Klägers, Fahrspur schon der Anscheinsbeweis streite. Es habe kein dem Beklagten in dessen Fahrspur als Überholer entgegen- kommender Pkw diesen zum Ausweichen gezwungen. Die Aussage der Zeugin A im Ermittlungsverfahren beinhalte das nicht. Dagegen belegten die Aussagen K und F, dass der Beklagte nah am Mittelstreifen fuhr, mithin ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr gehabt haben müsse. Darüber hinaus ergebe sich das Verschulden des Beklagten nach seinem eigenen Vortrag daraus, dass er bereits "hart am Seitenstreifen" fahrend, mit einer moderaten Lenkbewegung ohne von der Fahrbahn abzukommen dem angeblich in seiner Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeug auf den 1,60 m breiten Seitenstreifen hätte ausweichen können.
Hinsichtlich des materiellen Schadens begehrt der Kläger noch Ersatz der Positionen 8, 10 und 11 der Tabelle des landgerichtlichen Urteils, das sind:
a) Trinkgelder für Krankenhauspersonal 700 DM b) Beitrag für Sportstudio für 12 Monate 946 DM c) Handballverein-Jahreskarte 575 DM
Das bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24.3.1999 beanspruchte Schmerzensgeld stellt sich der Kläger mit 60.000 EUR vor. Er verweist darauf, bei dem Unfall mit der erlittenen Schädelhirnverletzung mit Politraumatisierung sowie zahlreichen Frakturen schwerst und lebensgefährlich verletzt worden zu sein. Monatelang habe er im Koma gelegen, vom 26.10. bis 11.12.1998 habe er intensivmedizinisch behandelt werden müssen, vom 12.12.1998 bis 30.6.1999 sei eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich gewesen zur Behebung eines hirnorganischen Psychosyndroms mit deutlicher Minderung von Antrieb, Konzentration und Gedächtnis sowie körperlicher und geistiger Belastbarkeit. In weiteren Operationen habe das Fremdmaterial aus der Versorgung der Frakturen entfernt werden müssen. Als andauernde Unfallfolgen bestünden eine Einschränkung der Innenrotation der linken Hüfte, eine Fehlstellung des rechten Wadenbeins und eine Verknöcherung zwischen Schien- und Wadenbein.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
1. weitere 1.135,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2001,
2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1999
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung abändernd die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt darüber hinaus,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf seine Widerklage die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 8.482,94 DM ( = 4.337,26 EUR ) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Beide Kläger beantragen, die jeweils gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Der Streithelfer des Klägers zu 2) beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen, soweit mit dieser der Widerklageantrag weiterverfolgt wird.
Die Beklagten halten daran fest, der Unfall sei für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 7 II StVG gewesen. Das - nach ihrer Auffassung durch die Zeugenaussagen A und K im Ermittlungsverfahren bestätigte - Überholmanöver eines entgegenkommenden roten Kleinwagens habe den Beklagten zu seiner ruckartigen Ausweichlenkung gezwungen. Zwar sei es gemäß zwischenzeitlicher sachverständiger Klärung nicht, wie von ihm erstinstanzlich behauptet, der Pkw des Klägers, gewesen, der ihm in seiner Fahrspur entgegengekommen sei, bei einer Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren und ihrer Entstehung sowie der Ausführungen des Sachverständigen müsse aber der Zeuge K der extrem gefährdend überholende Unfallverursacher gewesen sein.
Indem das Landgericht die Unabwendbarkeit des Unfalls für ihn verneint habe, habe es die Anforderungen des § 7 II StVG insoweit überspannt. Der Beklagte habe seine Ausweichlenkung auch durch äußerste mögliche Sorgfalt, die sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen und gewöhnlichen Maßstab hinaus beinhalte, nicht besser beherrschen können. Selbst nach den Ausführungen des Sachverständigen S vor der Kammer hätte allenfalls ein technisch hoch versierter Fahrer im Rang eines Rennprofis den Unfall vermeiden können. Das Verhalten eines Ideal- oder "Superfahrers" werde für den Unabwendbarkeitsbeweis jedoch von § 7 II StVG nicht gefordert.
Dagegen sei für den Kläger - die Widerklage begründend - der Unfall nicht unabwendbar gewesen. Er hätte bei richtiger Beobachtung des Verkehrsgeschehens das gefährliche Überholmanöver K bemerken müssen und durch vorsorgliches Abbremsen darauf reagieren können. Die durch K herbeigeführte Gefahr hätte sich dann möglicherweise nicht realisiert, z. B. indem jenem so die Möglichkeit zum rechtzeitigen Wiedereinscheren eröffnet worden wäre. Auch habe der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes das Rechtsfahrgebot nicht hinlänglich beachtet, da nach den Ausführungen des Sachverständigen sich sein Pkw in diesem Augenblick etwa in der Fahrbahnmitte befunden habe
Die Ermittlungsakte 12 Js 2339/98 StA Detmold und die Akte des mit dem vorliegenden verbundenen Rechtsstreits 1 O 80/01 LG Detmold sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat die Zeugen K, K und F uneidlich vernommen, ferner den Sachverständigen Dipl.-Ing. S sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten mündlich ergänzen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12.11.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Alle Berufungen bleiben ohne Erfolg, weil sich das landgerichtliche Urteil nach der Beweisaufnahme durch den Senat als zutreffend erweist. Lediglich zum Feststellungsausspruch ist klarzustellen, dass dieser sich nur auf den materiellen zukünftigen Schaden des Klägers zu 2) bezieht. Dies folgt auch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, wonach die Beklagten mangels Verschuldens des Beklagten zu 1) dem Kläger nicht auf Schmerzensgeld haften.
II. Berufung des Klägers
a) Schmerzensgeld Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger das begehrte Schmerzensgeld gemäß dem früheren § 847 BGB versagt, weil dem Beklagten ein Verschulden an dem Unfall nicht nachgewiesen ist. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils ( S. 11 unter 3. ) verwiesen werden, die der Senat sich zu eigen macht. Diese werden unterstützt durch die Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung, denen zu entnehmen ist, dass einem Normalfahrer in der Situation des plötzlichen Entgegenkommens eines Fahrzeugs in der eigenen Fahrspur nicht vorgeworfen werden kann, ein binnen Sekundenbruchteilen erforderliches Ausweichmanöver nicht gemeistert zu haben.
Eine solche, blitzschnelles Reagieren des Beklagten erfordernde Situation für den Beklagten ist nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen und damit nicht widerlegt. Insoweit kommen dem Kläger die von der Berufung reklamierten Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Beklagten nicht zugute. Wohl spricht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (BGH, NJW-RR 1986, 383; VersR 1955, 189; VersR 1959, 465 (466); VersR 1959, 518 (519); VersR 1960, 523; LM § 8 StVO Nr. 9 = VersR 1960, 1017; VersR 1961, 846; VersR 1964, 1102 (1103); VersR 1966, 693; VersR 1969, 636 (637)). Gerade die vom Kläger für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1985 in NJW-RR 1986, 383 betont indes, dass der bloße Umstand, dass ein Kraftfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, als Grundlage für einen Anscheinsbeweis nicht stets ausreicht.
"... Der Ort des Zusammenstoßes weist aber für sich genommen nicht immer nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers hin, der seine rechte Fahrbahn verlassen hat (BGH, VersR 1959, 465, 518; 1964, 1102). Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst der Schluss aufdrängt, dass der Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (Senat, VersR 1959, 518). ... Wenn im zu entscheidenden Einzelfall weitere Umstände des Unfallgeschehens ( über die Lage des Kollisionsortes in der Gegenfahrbahn hinaus ) bekannt sind - sei es, dass der Kläger sie selbst vorträgt oder dass sie unstreitig oder vom Gericht festgestellt sind -, so müssen sie in die Betrachtung mit einbezogen werden. Das gesamte feststehende Unfallgeschehen muss nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich im Augenblick des Zusammenstoßes auf seiner Gegenfahrbahn befunden hat, schuldhaft gehandelt hat. Wenn das feststehende Gesamtgeschehen nicht die notwendige Typizität aufweist, d. h. wenn dieses Geschehen nicht so eindeutig ist, dass sich nach der Lebenserfahrung der Schluss auf das Fehlverhalten eines der Beteiligten aufdrängt, dann reicht der bloße Umstand, dass einer der Unfallbeteiligten sich am Schluss des Unfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn befand, als Grundlage für einen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht aus. In einem solchen Fall spricht der erste Anschein nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des auf die Gegenfahrbahn Geratenen. Das bedeutet, dass dieser Unfallbeteiligte nicht gezwungen ist, einen gegen ihn sprechenden Anschein auszuräumen oder zu entkräften. Vielmehr hat, wer daraus einen Ersatzanspruch herleiten will, das schuldhafte Fehlverhalten ohne die Erleichterungen des Anscheinsbeweises auf Grund der konkreten Umstände des Falles nachzuweisen ...." ( BGH a. a. O. S. 384 ). So liegt der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, denn die Beklagten haben ein Gesamtgeschehen des Unfallablaufs bewiesen, dass die notwendige Typizität nicht aufweist, vielmehr durch den Überholvorgang eines dem Beklagten entgegenkommenden Pkw, der ihn zum abrupten Ausweichen nach rechts gezwungen haben konnte, gekennzeichnet ist. Dieser Überholvorgang in unmittelbarer zeitlicher Nähe der Begegnung der unfallbeteiligten Fahrzeuge steht nach dem gesamten Beweisergebnis zur Überzeugung des Senats fest. Ihn hat nicht nur die Zeugin A bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bekundet. Auch die Zeugen K und K haben ihn im Senatstermin im Kern konstant zu ihren unfallnahen polizeilichen Aussagen berichtet. Insbesondere K konnte sein damaliges Empfinden des Überholvorgangs als verkehrsgefährdend noch plastisch schildern. In Übereinstimmung damit stehen die Aussagen des Zeugen F bei der Polizei und in der Berufungsverhandlung, wonach unmittelbar vor dem Ausbrechen des Opel Omega die diesem vorausliegende Fahrspur durch überholenden Gegenverkehr "zu war". Bei aller zu beachtende Unzuverlässigkeit der Aussagen von Unfallzeugen im allgemeinen und der hier zu beobachtenden Widersprüchlichkeiten im Detail begegnet dieser die Wahrnehmung auch subjektiv nachdrücklich prägende Kern der Darstellungen keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Bedrohung durch vorschriftswidrig überholenden Gegenverkehr stellt darüber hinaus eine nach der Lebenserfahrung plausible Ursache für das unstreitige und von den Zeugen beschrieben abrupte Lenkverhalten des Beklagten dar. Allein das - feststehende - Überholen durch einen dem Beklagten entgegenkommenden Pkw nimmt dem Unfallgeschehen bereits die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität, denn es legt die Möglichkeit nahe, dass die Lenkbewegung des Beklagten eine Reaktion darauf darstellte. Vergleichbar kam es in der Entscheidung des BGH vom 19.11.1985 ( a. a. O. ) nicht darauf an, auf welcher Seite das Motorrad dem von der Fahrbahn abgeirrten Fahrzeugführer entgegenkam, sondern nur darauf, dass es als entgegenkommendes Fahrzeug das Ausweichen veranlasst haben konnte. Dass es sich bei der abrupten Ausweichlenkung des Beklagten um eine schuldhafte Fehlreaktion handelte, hat dann nach allgemeinen Regeln der Kläger zu beweisen; solches lässt sich dem Beweisergebnis indes nicht entnehmen. Die Möglichkeit der Fehlreaktion ist zwar nicht auszuschließen, sie liegt aber nicht näher als das Gegenteil.
Für einen vom Kläger weiter geltend gemachten Fahrfehler des Beklagten, indem dieser entweder zu weit rechts am Seitenstreifen oder zu dicht an der Mittellinie gefahren sei, gibt es keinerlei für eine Überzeugungsbildung zureichende tatsächliche Feststellungen.
b) weiterer materieller Schaden Für die weiter verfolgten materiellen Schadenspositionen besteht kein Schadensersatzanspruch, weil die Aufwendungen für die Gesundung des Klägers nicht nachweislich erforderlich waren. Geschenke an das Krankenhauspersonal gehören jedenfalls in der hier in Rede stehenden Größenordnung nicht zu den notwendigen Kosten der Heilbehandlung. Der Besuch des Sportstudios mag der Genesung des Klägers förderlich gewesen sein, dass er durch den Unfall medizinisch indiziert gewesen sei, macht er aber selbst nicht geltend. Den Erwerb der Dauerkarte für die Handballspiele des TBV L sieht der Kläger zu recht nur als Kompensation seines unfallbedingten Verlustes an Lebensfreude an. Dabei handelt es sich indes um einen immateriellen Schaden, der wiederum nur unter den hier mangels Verschuldens des Beklagten nicht erfüllten Voraussetzungen des früheren § 847 BGB ( vgl. vorstehend a) ) vom Schädiger zu kompensieren wäre.
III. Berufung der Beklagten
a) gegenüber der Verurteilung auf die Klagen Die Vorinstanz hat die Beklagten zur Recht zum Ersatz des materiellen Schadens der Kläger aus § 7 I StVG - die Beklagte zu 2) i. V. m. § 3 Ziffer 1. PflVG - verurteilt.
1. Die von den Beklagten dagegen geltend gemachte Unabwendbarkeit des Unfalls i. S. v. § 7 II StVG für den Beklagten ist nicht erweislich. Auch insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Soweit der Sachverständige im Verhandlungstermin vor der Kammer die Auffassung angedeutet haben mag, er halte den Unfall nur für einen Superfahrer im Sinne eines Autorennprofis in der Situation des Beklagten für unabwendbar, beruhte dies - wie bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin deutlich geworden ist - auf der Zugrundelegung eines nicht bewiesenen Sachverhalts als feststehend. Dass der Abstand für den Beklagten zu dem entgegenkommenden Überholer bereits zu gering war, um selbst einem über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus aufmerksam, umsichtig und geistesgegenwärtig reagierenden Idealfahrer keine Chance zu einer moderateren, das Schleudern des Fahrzeugs vermeidenden Ausweichlenkung zu nehmen, ist mit den Aussagen der Zeugen gerade nicht zu beweisen.
2. Die Haftung der Beklagten ist nicht bei Abwägung des Verursachungsbeitrags des Opel-Omega gegen die von dem VW-Polo der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr nach § 17 I StVG zu mindern. Dessen Betriebsgefahr bleibt gemäß § 7 II StVG unberücksichtigt, weil für den Kläger zu 2) der Unfall selbst bei Anwendung der von einem Idealfahrer zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt technisch nicht zu vermeiden war. Dies hat der Sachverständige auch vor dem Senat bekräftigt. Die demgegenüber von den Beklagten aufgezeigten, der Gefahrsituation vorgelagerten Vermeidungsmöglichkeiten sind rein theoretischer Natur, ihre Wahrnehmung war selbst einem Idealfahrer in der Lage des Klägers nicht abzufordern. Zutreffend führt das landgerichtliche Urteil aus, auch der denkbar beste Fahrer müsse sich nicht darauf einrichten, dass - unvermittelt - ein Fahrzeug in seine Fahrspur schleudert. Selbst wenn hier eine Abwendbarkeit für den Kläger nicht ausgeschlossen werden könnte, würde bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge doch die von dem VW-Polo, der vor der Kollision gleichmäßig geradeaus in seiner Fahrspur fuhr, ausgehende Betriebsgefahr völlig hinter der immens gesteigerten Betriebsgefahr des unkontrolliert mit erheblicher Energie quer zur Fahrbahn und dabei in die Gegenfahrspur schleudernden Opel-Omega zurücktreten.
b) gegenüber der Abweisung der Widerklage - nur Berufung des Beklagten zu 1) -
Aus der vorstehenden Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Unfall ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der Widerklage. Die Kläger schulden dem Beklagten weder aus § 823 I BGB noch aus § 7 I StVG Schadensersatz.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97, 101 I ZPO. Bei der Korrektur der Kostenverteilung hinsichtlich der ersten Instanz entsprechend dem Verhältnis des wechselseitigen Unterliegens ist auch berücksichtigt, dass der Kläger zu 2) mit dem Feststellungsantrag teilweise, nämlich bezüglich des immateriellen Schadens unterlegen ist.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.