Berufung wegen Insolvenzanfechtung von Bankverrechnung nach Grundschuldfreigabe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Insolvenzverwalterin verlangt Erstattung des Kontosaldos, weil die Beklagte Zahlungseingänge mit dem Debetsaldo verrechnete. Streitgegenstand ist, ob die Verrechnungen kongruent oder anfechtbar (inkongruent) sind. Das OLG hält eine ausdrückliche Vereinbarung zur Rückführung des Kredits gegen Freigabe der Grundschuld für erwiesen und weist die Klage ab. Ansprüche gegen den Gesellschafter sind denkbar, wurden aber nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters gegen Anfechtung der Bankverrechnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzter, genehmigter Kontokorrentüberziehung sind Verrechnungen der Bank mit Zahlungseingängen im Regelfall inkongruent und anfechtbar, es sei denn, Kreditlinie oder Fälligkeit werden ausdrücklich geändert oder das Konto gekündigt.
Wird zwischen Schuldner und Bank eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung getroffen, den Kredit gegen Freigabe einer Sicherheit auf null zurückzuführen, sind hierauf folgende Verrechnungen als kongruente Befriedigung anzusehen und nicht nach den Insolvenzanforderungsvorschriften anfechtbar.
Zahlungen Dritter, die auf das Kontokorrentkonto eingehen, gehören mit dem Zeitpunkt der Gutschrift zum Vermögen der Schuldnerin; die spätere Verrechnung dieser Guthaben mit dem Debetsaldo ist als Befriedigung aus eigenen Mitteln der Schuldnerin zu beurteilen.
Die Rücknahme einer von einem Gesellschafter gestellten Sicherheit verbunden mit gleichwertiger Rückführung von Forderungen kann eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe i.S.v. § 32b GmbHG darstellen und dann Erstattungsansprüche gegen den Gesellschafter begründen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6 O 391/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Gründe (§ 540 ZPO):
A.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L GmbH.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto mit einer Kreditlinie von 400.000 EUR, welches durch eine auf dem Privatgrundstück des Gesellschafters L1 L lastende Grundschuld in Höhe von 400.000 EUR nebst Zinsen sowie eine Bürgschaft des L1 L besichert war.
Die Beklagte gewährte den Kredit bis zum 31. März 2003. Zu einer Vereinbarung über eine Vertragsverlängerung kam es nicht, die Beklagte ließ aber auch in der Folgezeit noch Verfügungen über das Konto zu. Am 29. Juli 2003 wies das Konto einen Sollstand von 257.075 EUR auf.
Am 26. August 2003 zahlte die Tochter des Schuldners, Frau L, einen Betrag von 233.000 EUR unter dem Verwendungszweck "RÜCKZHLG.DARL. L1 L" auf das Konto ein. Am gleichen Tag verpfändete der Vater des Schuldners, Herrn L sen., ein Festgeld in Höhe von 167.000 EUR zur Absicherung des Kontos der Schuldnerin. Damit war der Restsaldo des Kontos der Schuldnerin aus Sicht der Beklagten ausreichend besichert, woraufhin die Beklagte die Grundschuld freigab. Das Festgeldkonto wurde am 28. August 2003 aufgelöst und in Höhe von 167.000 EUR mit dem Kontokorrent verrechnet.
Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungseingänge vom 26. und 28. August 2003 mit dem Debetsaldo des Kontokorrentkontos angefochten und verlangt den Betrag von 257.075 EUR, welcher dem Sollstand vom 29. Juli 2003 entspricht, nebst Zinsen zur Insolvenzmasse erstattet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während die Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 15. Januar 2008 verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht zu.
1.
Aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO lässt sich das Anfechtungsrecht nicht herleiten. Denn bei der Befriedigung der Beklagten handelt es sich nicht um einen Fall der inkongruenten Deckung.
a)
Ob die Rückführung eines Bankkredites als eine kongruente oder inkongruente Deckung anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Bank zu dem Zeitpunkt eine Rückführung verlangen konnte. Die ungekündigte Kontokorrentabrede einschließlich der Inanspruchnahme einer genehmigten Überziehung rechtfertigt für sich genommen nicht die Kreditrückführung durch Verrechnung (BGH, NJW 2003, 360, 361). In diesen Fällen sind Verrechnungen mit dem Saldo in der Regel inkongruent, es sei denn, die vereinbarte Kreditlinie selbst wird geändert. Anders liegt der Fall, wenn und soweit das Konto gekündigt oder ungenehmigt überzogen ist. Dann liegt in der Verrechnung der Zahlungseingänge mit dem jederzeit fälligen Überziehungskredit auch dann ein kongruentes Deckungsgeschäft, wenn der Kredit damit endgültig zurückgeführt wird (BGHZ 138, 40, 47; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 130 Rdnr. 14). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung ZIP 2005, 585 noch einmal bestätigt.
b)
In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich vom rechtlichen Ansatz her zunächst um eine genehmigte Überziehung. Denn ausweislich der vorgelegten Kontoverdichtung (GA 9 ff.) wurde in der Folgezeit nach dem 31. März 2003 keineswegs nur der Saldo zurückgeführt, sondern es wurden über Monate hinweg weiterhin auch vielfältige Belastungen des Kontos zugelassen. Damit handelt es sich eine fortgesetzte Kreditgewährung, die eine jederzeitige Rückführung durch Verrechnung nicht zuließ, sondern gesondert hätte gekündigt werden müssen. Ohne eine solche Kündigung war die Rückführung der Kredite grundsätzlich inkongruent und im Rahmen der Monatsfrist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.
c)
Allerdings haben die Schuldnerin und die Beklagte am 26. März 2003 eine ausdrückliche Vereinbarung über die Rückführung des Kredites getroffen, um damit die Freigabe der als Sicherheit dienenden Grundschuld zu bewirken.
Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Q fest, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, L1 L, an die Beklagte mit dem Anliegen wandte, die als Sicherheit begebene Grundschuld freizubekommen, um das in seinem Privateigentum stehende Grundstück lastenfrei an einen Interessenten veräußern zu können. Die Beklagte machte dies von der Rückführung des Debetsaldos abhängig. Gleich ob zu dem Zeitpunkt bereits bestimmt war, auf welche Weise und mit welchen Teilbeträgen der Saldo zurückgeführt werden sollte, lag darin die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der Sicherheit. Aufgrund dieser Vereinbarung durfte die Beklagte den Zahlungseingang vom 26. August 2007 sowie die aufgrund der Verpfändung von 26. August 2007 weiter erfolgten Zahlungseingänge vom 28. August 2007 mit dem Debetsaldo verrechnen und den Kredit auf diese Weise zurückführen.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht; die von ihm geschilderten Gesprächsinhalte werden durch die seinerzeit hierüber gefertigten Aktenvermerke gestützt.
d)
Dass die Einzahlungen vom 26. und 28. August 2003 anderweitige Verwendungszwecke ausweisen, ändert an der rechtlichen Bewertung im Verhältnis zur Beklagten nichts. Denn für die Frage der Kongruenz oder Inkongruenz der Kreditrückführung ist allein maßgeblich, welche Vereinbarung die Schuldnerin diesbezüglich mit ihrer Bank getroffen hatte. Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung selbst war nicht anfechtbar, weil sie aus Sicht der Beklagten ein Bargeschäft darstellte, nämlich Zug um Zug den gleichwertigen Austausch einer bestehenden Sicherheit gegen Rückführung des Kredites.
Ansprüche der Klägerin könnten in dieser Konstellation allenfalls gegen den Gesellschafter L1 L entstanden sein. Denn im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und ihrem Gesellschafter L1 L durfte dieser die Grundschuld – soweit sie den Charakter einer Eigenkapital ersetzenden Besicherung hatte – nur zurücknehmen, wenn er sie gegen andere gleichwertige, Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen austauschte. Schließen die bei den Einzahlungen angegebenen Verwendungszwecke es aus, die Zahlungen als eine ersatzweise gewährte Gesellschafterhilfe des L1 L anzusehen, erfüllt die Rückführung des Kontokorrentkredits unter gleichzeitiger Rückgewähr der begebenen Gesellschaftersicherheit den Tatbestand des § 32b GmbHG und führt zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter (vgl. BGH, NZG 2005, 396, 397).
2.
Voraussetzungen, unter denen die Zahlungen vom 26. und 28. August 2003 als kongruente Befriedigung (§ 130 InsO) hätten angefochten werden können, sind von der Klägerin nicht dargelegt, insbesondere nicht die Kenntnis der Beklagten von Zahlungsunfähigkeit.
II.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2008 nötigt nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1, 2 ZPO) und führt auch im Übrigen zu keiner anderen Bewertung.
Insbesondere ist eine Inkongruenz nicht dadurch gegeben, dass Zahlungen von Dritten auf Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorliegen. Denn Anfechtungsgegenstand sind nicht die von dritter Seite eingegangenen Überweisungen auf das Konto der Schuldnerin, sondern die gedanklich hiervon zu trennende Verrechnung der Zahlungseingänge mit dem Sollstand des Kontos. In dem Moment der Verrechnung gehörten die Zahlungseingänge bereits zum Vermögen der Schuldnerin, so dass die Befriedigung der Beklagten aus eigenen Mitteln der Schuldnerin erfolgte.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.