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Oberlandesgericht Hamm·27 U 38/11·18.07.2011

Berufung auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen in Insolvenz zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtAuskunftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen der Mutter des Schuldners, weil Drittschuldner Zahlungen auf deren Konten geleistet haben. Das OLG weist die Berufung zurück, da der Kläger kein hinreichendes Beweisantritts‑ und Darlegungsvorbringen zum behaupteten Treuhandverhältnis erbracht hat und nicht dargelegt hat, dass er zuvor die dem Schuldner zustehenden Mitwirkungs‑ und Erzwingungsmöglichkeiten nach §§97,98 InsO ausgeschöpft hat.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Stufenklage auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters gegen Dritte wegen möglicher anfechtbarer Zahlungen setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter zuvor die dem Schuldner gegenüber bestehenden Mitwirkungs- und Erzwingungsmöglichkeiten nach §§ 97, 98 InsO ausgeschöpft hat.

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Ein Auskunftsanspruch nach §§ 242 BGB i.V.m. § 143 InsO erfordert eine Sonderverbindung bzw. ein bereits feststehendes Rückgewährschuldverhältnis; die bloße Möglichkeit einer anfechtungsrechtlichen Rückgewähr begründet den Anspruch nicht.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein behauptetes Treuhandverhältnis oder sonstige Sonderverbindung; bloße Vermutungen oder unsubstantiierte Behauptungen reichen nicht aus.

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Wenn Drittschuldner bereits freiwillig Auskunft erteilt haben oder der Insolvenzverwalter andere zumutbare Ermittlungswege gegen den Schuldner nicht ausgeschöpft hat, besteht kein Anspruch auf Auskunft gegen den Dritten.

Relevante Normen
§ 143 InsO§ 80 Abs. 1 InsO§ 666 BGB§ 80 InsO§ 242 BGB§ 5 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 480/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2011 verkündete „Teil- unechte Versäumnisurteil“ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten um eine Auskunft und Herausgabe von Kontobelegen, die Konten der Beklagten betreffen, auf welche Drittschuldner des Insolvenzgläubigers Zahlungen geleistet haben.

4

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2.9.2009 (Aktenzeichen 810 IN 571/09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes Dr. Dr. H bestellt.

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Die Beklagte ist die Mutter des Insolvenzschuldners. Sie verfügt über Konten bei der D2-Bank L und der D-Bank G.

6

Der Insolvenzschuldner betrieb eine zahnärztliche und eine HNO-Praxis. Die Abrechnungen der erbrachten Leistungen folgten u.a. über die kassenärztliche Vereinigung I und die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft. Der Insolvenzschuldner wies u.a. durch Schreiben vom 16.6.2008 unter Berufung auf Sicherungsabtretungen beide Kassen an, das Honorar auf die Konten der Beklagten zu überweisen. Nach den eigenen Angaben der Abrechnungsstellen überwiesen die kassenärztliche Vereinigung I zwischen dem 27.3. und 22.5.2009 insgesamt 20.026,69 € und die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft zwischen dem 6.5. und 26.5.2009 insgesamt 13.226,23 € auf die Konten der Beklagten. Darüber hinaus überwies ein Lebensversicherer nach einer Kündigung des Vertrages einen Betrag von 19.706,17 €.

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Die Beklagte verweigerte gegenüber dem Kläger die Erteilung von Auskünften betreffend die oben genannten Konten und die Herausgabe von Belegen.

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Im Wege einer Stufenklage hat der Kläger Auskunft und Zahlung begehrt. Er hat behauptet, bei den Konten der Beklagten handele es sich tatsächlich um Treuhandkonten des Insolvenzschuldners. Dessen eigene Konten seien gesperrt gewesen und es sei beabsichtigt gewesen, die Zahlungen der Abrechnungsstellen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Aus dem Treuhandverhältnis und als Schuldnerin eines Rückgewähranspruchs nach § 143 InsO sei die Beklagte verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und die Kontoauszüge vorzulegen.

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Die Beklagte hat dagegen behauptet, dass allein sie hinsichtlich der eingegangen Zahlungen wirtschaftlich berechtigt sei. Sie habe dem Insolvenzschuldner Darlehen gewährt und zur Sicherheit seien ihr die Forderungen gegen Drittschuldner abgetreten worden.

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Durch Teilversäumnisurteil vom 3.2.2011 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 52.910,54 € verurteilt. Die weitergehende Stufenklage hat die Kammer dagegen durch „Teil-unechtes Versäumnisurteil“ abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

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Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Berufung des Klägers. Dieser hat die Stufenklage zunächst weiter verfolgt. Im Senatstermin hat der Kläger die Klageanträge zu 5. und 6. fallen gelassen.

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Der Kläger meint, ein Auskunftsanspruch bestehe deshalb, weil zwischen dem Schuldner und der Beklagten ein Treuhandverhältnis vorgelegen habe. An den Schuldner könne er sich nicht wenden, da dieser selbst keine ausreichenden Informationsmöglichkeiten habe. Auch könne er sich nicht auf die Angaben des Schuldners verlassen. Auch aus den insolvenzrechtlichen Vorschriften ergebe sich ein Auskunftsanspruch.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen für Herrn Dr. Dr. H in der Zeit vom 1.1.2008 bis zur Rechtshängigkeit vereinnahmt und verauslagt wurden,

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2. die Kontoauszüge des Kontos mit der Nummer ######### bei der D2-Bank L für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zur Rechtshängigkeit vorzulegen,

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3. die Kontoauszüge des Kontos mit der Nummer ######### bei der D-Bank AG G für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zur Rechtshängigkeit vorzulegen,

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4. die Kontoauszüge etwaiger Konten (Ziffer 1.) für den Zeitraum 1.1.2008 bis zur Rechtshängigkeit vorzulegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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1.

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Der Kläger hat sein Klagebegehren auf die Anträge zu 1. bis 4. beschränkt. Im Rahmen einer Stufenklage können die weiteren Stufen ohne weiteres fallen gelassen werden (vgl. Musielak-Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 254 Rn. 4).

27

2.

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Ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage der Kontoauszüge besteht zur Zeit nicht. Ein solcher Anspruch steht weder dem Insolvenzschuldner zu, der gemäß § 80 Abs. 1 InsO von dem Kläger geltend gemacht werden könnte, noch kann das Begehren auf einen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO gestützt werden.

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a)

30

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 666 BGB, 80 InsO. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Insolvenzschuldner wirtschaftlich Berechtigter der Konten war und zwischen ihm und der Beklagten ein Treuhandverhältnis bestand. Die Beklagte hat die entsprechende Behauptung bestritten, und da ein Beweisantritt des insoweit beweispflichtigen Klägers fehlt, ist dieser beweisfällig geblieben.

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Auch aus §§ 242 BGB, 80 InsO kann ein Anspruch des Klägers nicht hergeleitet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Auskunftsbegehren dann gerechtfertigt sein, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskunft unschwer geben kann (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 260 Rn. 5 m.w.N.).  Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass er in entschuldbarer Weise über die Zahlungen auf die Konten im Ungewissen ist.

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Die Abrechnungsstellen und auch der Lebensversicherer haben freiwillig Auskunft erteilt über die Zahlungen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Anfragen des Klägers nicht mehr beantwortet werden. Insoweit ist er also nicht auf Angaben der Beklagten angewiesen.

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Soweit der Kläger vermutet, dass es weitere Drittschuldner gibt, muss zunächst der Insolvenzschuldner in Anspruch genommen werden. Dieser kann und muss darüber Auskunft erteilen, welchen weiteren Schuldnern die Anweisung gegeben wurde, auf die Konten der Beklagten zu leisten. Die Drittschuldner wären dann auch dem Kläger gegenüber zur Auskunft verpflichtet, da dieser den Insolvenzschuldner vertritt. Diese Ermittlungen sind vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme Dritter.

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Grundsätzlich muss nämlich der Kläger als Insolvenzverwalter nach § 5 Abs. 1 InsO alle wesentlichen Umstände von Amts wegen ermitteln. Der Schuldner ist gemäß § 97 InsO zur Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet. Auskunft ist über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH ZInsO 2011, 396). Soweit der Schuldner seine Mitwirkung verweigert, steht dem Insolvenzverwalter das Instrumentarium des § 98 InsO zur Verfügung; der Kläger kann so ggf. eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners herbeiführen. Als letztes Mittel kann der Schuldner sogar in Haft genommen werden (§ 98 Abs. 2 InsO).

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Dass der Kläger gegen den Insolvenzschuldner die ihm nach §§ 97, 98 InsO zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ist nicht dargelegt worden. Der bloße Hinweis, dass der Schuldner falsche Auskünfte gibt oder diese verweigert, reicht nicht aus.

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b)

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Die Beklagte ist auch nicht nach §§ 143 InsO, 242 BGB zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet.

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Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen Anfechtungsgegner sind gesetzlich nicht geregelt (vgl. Gundlach/Frenzel/Schmidt DStR 2002, 1910). Nach allgemeinen Grundsätzen setzt ein Auskunftsanspruch eine Sonderverbindung voraus (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 260 Rn. 5).  Diese liegt dann vor, wenn eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO dem Grunde nach feststeht. Demgemäß wird grundsätzlich auch nur dann ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 242 BGB bejaht, wenn ein Rückgewährschuldverhältnis feststeht und nur Art und Umfang näher zu bestimmen ist (vgl. BGHZ 74, 383; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 14; Uhlenbruck-Hirte, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 143 Rn. 45; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Auflage 2007, Rn. 335). Dagegen reicht es nicht aus, dass jemand möglicherweise zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr verpflichtet ist (MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 14; Uhlenbruck-Hirte, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 143 Rn. 45).

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Im vorliegenden Fall geht das Landgericht davon aus, dass ein Rückgewährschuldverhältnis besteht, nämlich hinsichtlich der durch Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten ausgeurteilten 52.910,54 €. Außerdem besteht hier der Verdacht, dass weitere Zahlungsvorgänge auf den Konten zu verzeichnen sind, die ebenfalls der Anfechtung unterliegen. Wie die fällige Lebensversicherung zeigt, sind nicht nur die Zahlungen der Abrechnungsstellen auf die Konten der Beklagten geflossen. Demnach besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass weitere, inhaltlich vergleichbare anfechtbare Rechtshandlungen vorliegen.

40

Ob eine solche Wahrscheinlichkeit ausreicht, um eine Sonderverbindung und damit eine Auskunftsverpflichtung begründen zu können (vgl.  MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 14), kann hier jedoch offen bleiben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass auch vor der Inanspruchnahme eines möglichen Anfechtungsgegners zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, den Schuldner in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 1978, 1002; BGHZ 74, 379; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 14). Dies hat der Kläger – wie bereits dargelegt wurde - nicht dargelegt.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.