Insolvenzanfechtung von Steuer-Lastschriften: konkludente Genehmigung binnen 14 Tagen
KI-Zusammenfassung
Ein Land begehrte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung, einen von diesem nach Rückforderungsverlangen zurückgezahlten Steuerbetrag (332.471,15 €) behalten zu dürfen. Streitentscheidend war, ob die ursprünglichen per Lastschrift eingezogenen Lohn- und Umsatzsteuern nach der InsO anfechtbar waren, insbesondere wegen des Zeitpunkts einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften. Das OLG gab der Berufung statt: Die Lastschriften seien im unternehmerischen Verkehr bei wiederkehrenden Zahlungen spätestens binnen 14 Tagen konkludent genehmigt, sodass die maßgeblichen Insolvenzanfechtungstatbestände mangels Kenntnis-/Zeitmomenten nicht griffen. Weder § 814 BGB noch Anerkenntnis- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte hinderten das Behaltendürfen; ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bestehe nicht.
Ausgang: Berufung des klagenden Landes erfolgreich; Feststellung des Behaltendürfens des zurückgezahlten Steuerbetrags (inkl. Zinsen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederkehrenden und vergleichbaren Lastschriften im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist eine konkludente Genehmigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Belastung anzunehmen, wenn keine zeitnahe Beanstandung erfolgt.
Liegt die Genehmigung von Lastschriften vor dem für die Insolvenzanfechtung maßgeblichen Zeitraum, scheiden Anfechtungstatbestände nach §§ 130 ff. InsO aus, sofern es insbesondere an der Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit oder Benachteiligungsabsicht fehlt.
Eine Rückzahlung an den Insolvenzverwalter begründet keinen Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB, wenn dem Leistenden bei Zahlung keine positive Kenntnis der Nichtschuld nachgewiesen ist; grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.
Aus einer bloßen Erfüllung einer Rückzahlungsaufforderung ohne zusätzliche Umstände folgt regelmäßig weder ein (deklaratorisches/konstitutives) Schuldanerkenntnis noch ein Vertrauenstatbestand, der Rückforderungs- oder Abwehrrechte nach § 242 BGB sperrt.
Allgemeine Erwägungen zu Vertrauensschutz oder vermeintlicher Rückwirkung geänderter Rechtsprechung ersetzen nicht den Vortrag konkreter Einzelfallumstände, die eine unbillige Rechtsausübung begründen könnten.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 493/13
Bundesgerichtshof, IX ZR 12/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 07. März 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das klagende Land berechtigt ist, den aufgrund des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes B an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F-GmbH bezüglich Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 332.471,15 € laut Rückforderungsbescheid vom 09. März 2012 vom Beklagten vereinnahmten (zurückgezahlten) Betrag in Höhe von 332.471,15 € zuzüglich diesbezüglich etwaig aufgelaufener Zinsen zu behalten, und diesen nicht an den Beklagten herausgeben muss.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Das klagende Land begehrt gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Feststellung, dass das klagende Land einen von dem Beklagten gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 332.471,15 € behalten darf und nicht an den Beklagten herausgeben muss.
Dem liegt zu Grunde, dass das klagende Land aufgrund einer erteilten Ermächtigung zum Lastschrifteinzug vom Konto der Schuldnerin Voranmeldungen hinsichtlich der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 12.10.2009 bis 10.12.2009 über insgesamt 332.471,15 € wie folgt eingezogen hat:
| Gegenstand | Betrag | Lastschrift |
| Lohnsteuer September 2009 | 14.229,09 € | 12.10.2009 |
| Lohnsteuer Oktober 2009 | 12.560,57 € | 10.11.2009 |
| Lohnsteuer November 2009 | 50.590,41 € | 10.12.2009 |
| Umsatzsteuer August 2009 | 59.228,99 € | 12.10.2009 |
| Umsatzsteuer September 2009 | 100.107,92 € | 10.11.2009 |
| Umsatzsteuer Oktober 2009 | 95.754,17 € | 10.12.2009 |
| 332.471,15 € |
Nachdem der Beklagte unter dem 14.07.2010 (Anlage K 1, Bl.1 ff Anlagenband) die Anfechtung dieser Steuerzahlungen erklärt hatte, zahlte das klagende Land den Gesamtbetrag am 30.07.2010 an den Beklagten zurück.
Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 zum Genehmigungszeitpunkt von Lastschriften verlangte das klagende Land von dem Beklagten mit Bescheid vom 09.03.2012 (Anlage K 2, Bl.6 ff Anlagenband) die Rückzahlung der ausgekehrten Steuerzahlungen von insgesamt 332.471,15 €. Diesem Ansinnen kam der Beklagte nach.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das klagende Land gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des ausgekehrten Betrages in Höhe von 332.471,15 € habe.
Der Beklagte habe aufgrund der Anfechtung vom 14.07.2010, die im Einklang mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden habe, die Auszahlung des später zurückgeforderten Betrages mit rechtfertigendem Grund erlangt. Es bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung Erlangte wieder herauszugeben, nachdem sich im Nachhinein die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert habe.
Es sei zumindest treuwidrig, dass sich das klagende Land auf die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begründung des Klageanspruchs berufe. Die Unbilligkeit ergebe sich daraus, dass das klagende Land als Beteiligter eines öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnisses zum Beklagten eine geänderte Rechtsauffassung rückwirkend auf einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt anwenden wolle.
Das klagende Land habe zudem mit der Auszahlung, wie dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich formuliert habe, die Forderung des Beklagten „anerkannt“. Damit habe das klagende Land zugleich anerkannt, dass in Bezug auf die angefochtenen Steuerzahlungen ein Steuerschuldverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden habe.
Das klagende Land habe auch unterlassen, einem Vertrauensschutz dadurch entgegenzuwirken, dass es sich die Rückforderung des ausgekehrten Betrages nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO vorbehalten habe. Es seien auch nachträglich keine anderen Tatsachen eingetreten, die eine Verweigerung der Auszahlung nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO begründet hätten. Es sei daher auch unbillig, wenn das klagende Land bei Verzicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts besser gestellt sei, als bei Erlass eines die Auszahlung begleitenden Verwaltungsakts.
Eine Anfechtung nach §§ 119, 142 BGB scheitere, unabhängig von der Frage ob in dem Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012 eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen sei, jedenfalls daran, dass die Anfechtung nicht als unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt anzusehen wäre. Es fehle auch ein Anfechtungsgrund, da ein etwaiger Irrtum über die Entwicklung der künftigen Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.
Zudem sei die seitens des klagenden Landes zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 zehn Tage vor der Auszahlung ergangen. Das klagende Land habe nicht dargelegt, dass diese Entscheidung nicht zeitnah in der Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei zu unterstellen, dass die Änderung der Rechtsprechung bereits im Auszahlungszeitpunkt bekannt gewesen sei und das klagende Land in Kenntnis dieser Umstände auf einen Rückforderungsvorbehalt verzichtet habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz im Einzelnen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteile einschließlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich das klagende Land mit der Berufung unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das klagende Land ist der Ansicht, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da es auf Erwägungen beruhe, die von keiner Partei vorgebracht worden seien. Die angeführte Begründung sei nicht haltbar und beschränke sich auf allgemein gehaltene Ausführungen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 habe keine Änderung, sondern eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur konkludenten Genehmigung von Lastschriften beinhaltet. Daher sei die Wertung des Beklagten unzutreffend, wonach die konkludente Genehmigung von Lastschriften nach der vorherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht habe wirksam erfolgen können. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs hätten sich nicht auf die Frage bezogen, „ob“ der Insolvenzverwalter eine konkludente Genehmigung von Lastschrifteinzügen erteilen könne, sondern auf die Einzelheiten in der Ausgestaltung, was das klagende Land näher ausführt.
Selbst die Annahme einer Änderung der Rechtsprechung hätte nicht die vom Beklagten angenommenen Auswirkungen. In diesem Fall sei lediglich eine Änderung der Rechtserkenntnis anzunehmen, was nur bei einem schutzwürdigen Vertrauen, was vorliegend nicht vorhanden sei, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könne. Besondere Umstände lege der Beklagte aber gerade nicht dar.
Die Vertreterin des klagenden Landes habe auch keine Forderung „anerkannt“. Selbst wenn die Formulierung im Einklang mit dem Protokoll gefallen sei, hätte sich das Landgericht näher mit dem Inhalt einer derartigen Formulierung auseinandersetzen müssen. In einer derartigen Äußerung sei jedenfalls kein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO und kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB zu sehen, was das klagende Land näher ausführt.
Vorsorglich erklärt das klagende Land gegenüber einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Beklagten die Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des zu Unrecht aufgrund eines vermeintlichen Insolvenzanfechtungsgrundes an den Beklagten gezahlten Betrages.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.11.2013 (VII R 15/14) entschieden, dass das klagende Land im Hinblick auf die streitgegenständliche Forderung nicht zum Erlass eines Rückforderungsbescheides ermächtigt ist. Das klagende Land hat den Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012 unter dem 16.05.2014 (Anlage K 6; Bl.147 d. A.) aufgehoben.
Das klagende Land hat in der Berufungsinstanz den Antrag im Hinblick auf diesen Umstand angepasst.
Das klagende Land beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,
dass das klagende Land berechtigt ist, den aufgrund des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes B an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH bezüglich Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 332.471,15 € laut Rückforderungsbescheid vom 09.03.2012 vom Beklagten vereinnahmten (zurückgezahlten) Betrag in Höhe von 332.471,15 € zuzüglich diesbezüglich etwaig aufgelaufene Zinsansprüche des Beklagten gegen das klagende Land zu behalten, und diesen nicht an den Beklagten herausgeben zu müssen
hilfsweise,
dass dem klagenden Land gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 332.471,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Anfechtung sei nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO begründet, da die sich nach Nr.7 Abs.3 AGB-Banken ergebende Frist, welche für die Annahme einer konkludenten Genehmigung maßgeblich sei, erst nach Stellung des Insolvenzantrags erreicht sei. Diese nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltende Frist sei wesentlich.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 stelle sehr wohl eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Genehmigungsfiktion nach AGB-Banken sechs Wochen nach Rechnungsabschluss anzunehmen sei, habe bis zu dieser Entscheidung keine Rechtsunsicherheit bestanden.
Zudem sei der Gedanke des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots zu berücksichtigen. Eine Rechtsnorm entfalte echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingreife, was die Unzulässigkeit der Anwendung der nach dem 01.05.2010 ergangenen Urteile auf den Sachverhalt habe. Eine rückwirkende Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung sei an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit dahingehend zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen sei. Einem Insolvenzeröffnungsantrag könne die Grundlage entzogen werden, wenn als sicher angenommene Ansprüche durch eine Änderung der Rechtsprechung entfallen würden.
Der Beklagte genieße Vertrauensschutz. Das klagende Land habe über einen langen Zeitraum nach der Verbreitung der Rechtsprechungsänderung hinaus geschwiegen und hierdurch einen Vertrauenstatbestand begründet. Ein Insolvenzverwalter habe ein nachvollziehbares Interesse an einer Klärung des „Behaltendürfens“ von Massezuflüssen. Von einer Behörde sei generell zu verlangen, wie es auch in § 130 AO zum Ausdruck komme, innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände tätig zu werden
Der Beklagte habe von seinem objektiven Empfängerhorizont vom Vorliegen eines Anerkenntnisses ausgehen dürfen, was der Beklagte näher ausführt.
Der Senat hat die Parteien in der Ladungsverfügung vom 12.08.2014 (Bl.153 d. A.) darauf hingewiesen, dass zweifelhaft erscheint, ob sich hinsichtlich eines „Anerkenntnisses“ des Anspruchs durch das klagende Land ausreichender Tatsachenvortrag findet und weiteres tatsächliches Vorbringen anheimgestellt. Weiteres Vorbringen ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze.
B.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das klagende Land ist zum Behalt des vom Beklagten zurückgezahlten Betrags in Höhe von 332.471,15 € nebst aufgelaufener Zinsen berechtigt.
I.Die Feststellungsklage ist zulässig. Es liegt insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug. In der Sache liegt trotz der Formulierung in Gestalt des „Behaltens“ eine negative Feststellungsklage vor. Dem Antrag liegt die begehrte Feststellung zu Grunde, dass der Beklagte den an das klagende Land gezahlten Betrag nicht zurückverlangen kann bzw. das klagende Land nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Der Bundesfinanzhof hat in dem zwischenzeitlich ausgesetzten Verfahren – VII R 15/13 – durch Urteil vom 12.11.2013 entschieden, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs.1 InsO keinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO darstellt. Unstreitig hat das zuständige Finanzamt zwischenzeitlich den ergangenen Rückforderungsbescheid im Einklang hiermit aufgehoben. Daher hängt die Frage der Berechtigung an dem zurückgezahlten Betrag davon ab, ob der Beklagte sich erfolgreich auf eine Insolvenzanfechtung berufen kann.
II.Die Feststellungsklage des klagenden Landes ist begründet, da dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrags zusteht.
Die erfolgte Rückzahlung durch den Beklagten entspricht der materiellen Rechtslage. Das klagende Land hat den streitgegenständlichen Betrag nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 BGB erlangt. Ein Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich im Sinne des § 812 Abs.1 S.2 BGB entfallen.
Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Schuldnerin die seitens des klagenden Lands eingezogenen Steuern materiell geschuldet hat, die mittels Lastschriften erfolgten Einziehungen also rechtmäßig erfolgt sind.
Der Beklagte kann diesen Anspruch auch in Anbetracht des Umstandes, dass das klagende Land den streitgegenständlichen Betrag zwischenzeitlich wieder an den Beklagten ausgekehrt hatte, nicht zu Fall bringen. Das klagende Land hat den streitgegenständlichen Betrag auch in Anbetracht dieses Umstandes gegenüber dem Beklagten mit einer Berechtigung erlangt. Im Einzelnen:
1.) Es greift zugunsten des Beklagten kein Anfechtungstatbestand nach der Insolvenzordnung.
a.) Die Parteien gehen hierbei zutreffend davon aus, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist.
Das klagende Land hat auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich nochmals hervorgehoben, dass die – unstreitigen – Umstände für das klagende Land bis zur Vornahme der streitgegenständlichen Lastschrifteinzüge keine Anhaltspunkte für einen Argwohn hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin ergaben. Unstreitig ist, dass die Schuldnerin mit ihren steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem klagenden Land in der Vergangenheit nicht in Rückstand geraten war und weitergehende Erkenntnisse dem klagenden Land nicht vorlagen.
Das klagende Land hat im Berufungsverfahren nochmals die einzelnen im Lastschriftverfahren eingezogenen Steuern von November 2008 bis August 2009 für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer aufgelistet (Bl.140 f d. A.). Dies konkretisiert das Vorliegen von – ohnehin unstreitigen – wiederkehrenden und vergleichbaren Steuervorauszahlungen in der Zeit zuvor.
Es stand und steht zwischen den Parteien daher außer Frage, dass sich eine Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Lastschriftanzüge einzig unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunkts der anzunehmenden Genehmigung dieser Einzüge ergeben könnte. Der Beklagte vertritt folgerichtig die Rechtsauffassung, wonach die Genehmigung der Lastschriften erst sechs Wochen nach Rechnungsabschluss erfolgt sein soll. Der Beklagte hat im Anfechtungsschreiben vom 14.07.2010 eingehende Ausführungen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemacht, wonach auf Grundlage der Genehmigungstheorie die Wirksamkeit des Lastschrifteinzugs sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses anzunehmen sei. Beigefügt hat der Beklagte ein Schreiben der kontoführenden Bank, worin das Datum des Rechnungsabschlusses angegeben ist. Da sämtliche Lastschriften aus dem vierten Quartal 2009 datierten, hat der Beklagte schon in diesem Schreiben konsequent auf den vorgesehenen Rechnungsabschluss zum jeweiligen Quartalsende und den Eintritt der Genehmigungswirkung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Zugang des (Quartals-)Rechnungsabschlusses abgestellt. Ausgehend von den in diesem Schreiben genannten Umständen (Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht am 28.01.2010; Datum der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwalter am 28.01.2010; Datum der Information über den Eröffnungsantrag am 02.02.2010) ist der Beklagte zu der Einschätzung gelangt, dass die (etwaigen) Genehmigungszeitpunkte der erfolgten Lastschriften durchgängig erst nach den (für die Anfechtung nach § 130 InsO relevanten) Zeitpunkten liegen könnten.
Ausgehend von der zwischenzeitlichen Entwicklung in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist demgegenüber eine Genehmigung sämtlicher Lastschriften noch im Jahr 2009 anzunehmen, wobei es im Hinblick auf die einzelnen Lastschriften auf keine weitergehende Differenzierung ankommt.
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erwarten ist, dass Kontobewegungen „zeitnah“ nachvollzogen und beanstandet werden (BGH ZinsO 2012, 931 ff, Rn.28; BGHZ 186, 269 ff, Rn.48).
Eine (konkludente) Genehmigung bei wiederkehrenden und vergleichbaren Steuervorauszahlungen ist hiernach spätestens vierzehn Tage nach der jeweiligen Lastschrift anzunehmen. Dieser Zeitraum wird – soweit ersichtlich – bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung (ausdrücklich: OLG Hamm ZinsO 2013, 1425 ff; Rn.38 ff; OLG Saarbrücken ZinsO 2013, 2496 ff, Rn.36 ff) übereinstimmend jedenfalls als ausreichend angesehen.
b.) In Anbetracht der schon im Laufe des Jahres 2009 anzunehmenden Genehmigung greift kein Anfechtungstatbestand.
Dies hat das klagende Land in der Berufungsinstanz nochmals eingehend ausgeführt, ohne dass der Beklagte dieser Beurteilung widersprochen hat. Der Beklagte hat vielmehr ausgeführt, dass die Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO unter dem Gesichtspunkt der streitigen Genehmigungswirkung in Betracht kommen soll.
Diese Wertung ist insoweit zutreffend, dass andere Anfechtungsvorschriften von vornherein tatsächlich ausscheiden. Hieraus ergibt sich aber weiter, dass die Anfechtung insgesamt nicht eröffnet ist:
(aa) Es findet sich weder eine Behauptung des Beklagten noch ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass das klagende Land im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO bis zur Genehmigung Kenntnis von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin bzw. von objektiven Umständen, die einen Schluss hierauf zulassen würden, hatte.
(bb) Ein Anspruch aus § 131 InsO scheidet aus, da keine inkongruenten Leistungen im Raum stehen.
(cc) Da alle Lastschriften vor der Insolvenzeröffnung genehmigt worden sind, kommt ein Anspruch nur nach § 130 Abs.1 Nr.1 InsO in Betracht. Auch insoweit fehlt es aber wiederum an der Kenntnis des klagenden Landes von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
2.) Aus dem Verhalten des klagenden Landes, insbesondere im Hinblick auf die zunächst erfolgte Rückzahlung an den Beklagten, oder aus späteren Erklärungen des klagenden Landes lässt sich kein dem Beklagten günstiges Ergebnis herleiten. Dies gilt unter sämtlichen denkbaren rechtlichen Anknüpfungspunkten:
a.) In der zwischenzeitlichen Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrags durch das klagende Land ist keine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB zu sehen.
(aa) Diese Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis von seiner fehlenden Leistungspflicht besaß. Selbst grobe Fahrlässigkeit genügt nicht (OLG Saarbrücken, ZinsO 2013, 2496 ff, Rn.47 ff). Eine positive Kenntnis auf Seiten des klagenden Landes steht nicht fest und es finden sich auch keine Anhaltspunkte hierfür.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert erst vom 20.07.2010. Die Rückzahlung ist schon am 30.07.2010 erfolgt. Der dazwischen liegende Zeitraum ist so gering, dass dies – unabhängig von der Frage, wer in der Finanzverwaltung von dieser Entscheidung schon informiert war – keine Auswirkungen auf die Beurteilung haben kann. Soweit ein Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht, muss jeder mit der Rechtsanwendung befassten Stelle zumindest ein Prüfungs- und Beurteilungszeitraum zugebilligt werden. Dieser Zeitraum kann mit Sicherheit nicht unter 10 Tagen angenommen werden.
(bb) Soweit eine Anwendung des § 814 BGB oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens diskutiert wird, wenn eine Leistung „um des lieben Friedens willen“ erfolgt, so liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor.
Bei einer Leistung aus diesem Grund kann möglicherweise zu erwägen sein, ob die Rückforderung sogar unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein kann (Schwab, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage, § 814, Rn.9 u. Rn.12; Lorenz in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2007, § 814, Rn.6). Auf Einzelheiten hierzu kommt es aber nicht an.
Hierzu müsste das Verhalten des Leistenden nämlich zumindest dergestalt sein, dass der Empfänger daraus den Schluss ziehen darf, der Leistende wolle die Leistung – einerlei, wie der Schuldgrund beschaffen sei – gegen sich gelten lassen (Lorenz in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2007, Rn.6 mit weiteren Nachweisen).
Hierfür finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat das klagende Land zur Rückzahlung aufgefordert und das klagende Land hat die Rückzahlung vorgenommen. Mehr ist nicht bekannt. Auch nach dem Hinweis des Senats bezüglich des „Anerkenntnisses“ haben die Parteien keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen oder gewechselten Schriftverkehr vorgelegt. Ausgehend hiervon hat das klagende Land durch sein Verhalten keine Veranlassung dazu gegeben, dass der Beklagte darauf vertrauen durfte, dass das klagende Land die Leistung in jedem Fall gegen sich gelten lassen wollte.
b.) Das klagende Land hat auch nicht das Bestehen eines Anspruchs des Beklagten in rechtserheblicher Form „anerkannt“.
Der Fortbestand der ursprünglichen Verpflichtung kann bei Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses nach § 812 BGB je nach dem Willen der Beteiligten vom Fortbestand der ursprünglichen Verpflichtung abhängig sein (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 781, Rn.2). Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis können insbesondere Einwendungen des Schuldners abgeschnitten werden (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 781, Rn.3 f.). Ein Anerkenntnis kann auch lediglich der Beweiserleichterung diesen. Ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners kann eine rein tatsächliche Erklärung vorliegen, die lediglich den Zweck haben kann, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm ggfls. den Beweis zu erleichtern (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 781, Rn.6; BGH WM 2003, 1421 ff, Rn.13).
Keine der vorstehenden Voraussetzungen ist aber erfüllt.
Wie zuvor unter a.) ausgeführt, war die erfolgte Rückzahlung aus Sicht des Beklagten nicht mit besonderen Umständen verbunden, die eine Wertung im vorgenannten Sinn rechtfertigen konnten. Es fehlen tatsächliche Umstände, die zu der Annahme führen könnten, dass das klagende Land vor dem Rechtsstreit einen etwaigen Anspruch des Beklagten in irgendeiner Form anerkannt habe. Für die Annahme einer weitergehenden Rechtserheblichkeit hätte es eines Verhaltens bedurft, welches überhaupt den internen Bereich der Behörde verlassen hätte. Hierfür fehlen auch nach dem Hinweis des Senats jegliche Anhaltspunkte.
Die Äußerung der Vertreterin des klagenden Landes vor dem Landgericht entfaltet auch mit dem Inhalt des Protokolls keine Rechtswirkungen. Die Äußerung kann nur so verstanden werden, dass das klagende Land „intern“ entschieden hat, die Rückzahlung vorzunehmen, da man den Anspruch als begründet angesehen hat. Eine andere Wertung würde dieser Äußerung einen Inhalt beimessen, der nicht durch den tatsächlichen Ablauf gedeckt ist.
Es ist ebenso fernliegend, dass die Vertreterin des klagenden Landes in der streitigen Verhandlung vor dem Landgericht mit einer derartigen Formulierung einen Anspruch des Beklagten anerkennen wollte. Dies widerspricht schon dem Prozessverlauf bis zu diesem Zeitpunkt.
c.) Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Unbilligkeit oder den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen.
(aa) Ein Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten unechten Rückwirkung scheidet aus.
(aaa) Soweit eine sogenannte unechte Rückwirkung einen Vertrauensschutz für den Rechtsverkehr dahingehend bewirken könnte, dass eine etablierte Rechtsprechung für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden sein könnte, fehlt es bereits an einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Beklagte hat im Anfechtungsschreiben vom 14.07.2010 eingehende Ausführungen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemacht, wonach die Genehmigungstheorie gilt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in der vorgenannten Entscheidung mit eingehender Begründung, die überzeugend ist, näher ausgeführt, dass die Möglichkeit der Genehmigung von Belastungsbuchungen durch schlüssiges Verhalten schon lange vorher vom Bundesgerichtshof angenommen worden war. Die dortige Wertung, die der Senat teilt, wonach in dem Urteil vom 20.07.2010 lediglich eine weitergehende Konkretisierung und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung zu sehen ist, stellt sich als zutreffend dar. Der Bundesgerichtshof hat weitere Umstände benannt, die im Ergebnis zur Annahme einer konkludenten Genehmigung führen können.
Auch ist der Hinweis in der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken darauf zutreffend, dass die Fragen der Erfüllungswirkung eines Lastschrifteinzugs und der Befugnisse des Insolvenzverwalters zum Widerruf zuvor umstritten waren. Hierauf hat der Beklagte in der Klageerwiderung auf Seite 2 noch selbst hingewiesen (Bl.23 d. A.).
Unter mehreren Gesichtspunkten kann daher nicht von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gesprochen werden, die dann aufgegeben oder abgeändert worden ist.
(bbb) Zudem überzeugt das Vorbringen des Beklagten auch deshalb nicht, weil der Beklagte abstrakt auf Vertrauensgesichtspunkte abstellen will.
Grundsätzlich enthalten aber die gesetzlichen Vorschriften, so auch die §§ 812 ff BGB, ausdrücklich Regelungen, die den (insbesondere nicht bösgläubigen) Rückzahlungspflichtigen in Bezug auf erfolgte Vermögensdispositionen oder Veränderungen hinsichtlich eines ohne Rechtsgrundlage erhaltenen Betrages schützen. Hieran wird deutlich, dass beim Vorliegen von konkreten Umständen und in besonderen Einzelfällen grundsätzlich schon durch die gesetzlichen Regelungen unbillige Ergebnisse verhindert werden können.
Derartige besondere und konkrete Umstände, die Einfluss auf die Beurteilung haben könnten, hat der Beklagte aber nicht vorgetragen, worauf das klagende Land zutreffend verweist. Der Beklagte stellt vielmehr auf allgemeine Erwägungen ab, wonach die Annahme einer Rückzahlungsverpflichtung erhebliche Nachteile für ein Insolvenzverfahren – z. B. im Hinblick auf eine Massearmut – zur Folge haben könnte. Derartige allgemeine Gesichtspunkte könnten einen Vertrauensschutz des Beklagten aber nicht rechtfertigen.
Auch allgemeine Vertrauensgrundsätze und der Rechtsgedanke des § 242 BGB führen nicht zu dem von dem Beklagten erstrebten Ergebnis. Das klagende Land verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach konkrete Einzelfallumstände die Unbilligkeit gerade in der vorliegenden Konstellation ergeben müssen (siehe z.B. BGH NJW 2007, 1130, Rn.15 f.). Derartige konkrete Anhaltspunkte, die eine Korrektur zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse erfordern könnten, sind aber gerade nicht ersichtlich oder dargelegt.
(bb) Der Hinweis des Beklagten auf das Vorliegen einer echten Rückwirkung einer Rechtsnorm ist unzutreffend, da es lediglich um gerichtliche Entscheidungen geht.
(cc) Der Umstand, dass das Handeln einer Behörde im Raum steht, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
Gegenstand des Rechtsstreits sind allgemeine zivilrechtliche Grundsätze in Gestalt insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche. Eine „gesonderte“ Behandlung infolge der Eigenschaft einer Behörde ist nicht veranlasst. Soweit eine Behörde durch einen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, kann sich die Behörde auch nicht auf besondere Umstände zu ihren Gunsten im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Behörde berufen.
(dd) Auch der Verweis des Beklagten auf den angeführten Zeitablauf von rund 19 Monaten zwischen Rückzahlung und Rückforderung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dieser verstrichene Zeitraum hat jedenfalls im Hinblick auf das Fehlen von besonderen Umstandsmomenten keinen Einfluss auf die Beurteilung.
IIII.
Aus den vorstehenden Gründen steht dem klagenden Land der vom Beklagten zurückgezahlte Betrag einschließlich der zwischenzeitlich erzielten Zinsen zu.
Da das Land erkennbar die Feststellung begehrt, dass auch aufgelaufene Zinsen nicht an den Beklagten herauszugeben sind, worüber der Senat durch dieses Urteil in der Sache entschieden hat, ist die etwas ungenaue Formulierung im Antrag, wo „aufgelaufene Zinsansprüche des Beklagten“ genannt sind, unschädlich.
IV.
Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da das klagende Land mit dem Hauptantrag Erfolg hat.
V.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
VI.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.