Berufung nach Massenkarambolage: Kläger wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz für Schäden aus einer Massenkollision auf der Autobahn. Das OLG Hamm weist seine Berufung zurück und bestätigt, dass sein „blindes“ Überholmanöver hinter einem Lkw grob fahrlässig war und die überwiegende Unfallursache bildete. Die Haftung der Beklagten ist mangels verlässlicher Beweislage nicht feststellbar; instinktive Ausweichreaktionen sind nicht vorwerfbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines Autobahn-Unfalls als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Überragendes eigenes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) schließt bei der Abwägung die haftungsbegründende Wirkung der einfachen Betriebsgefahr der Gegenseite aus.
Vor dem Fahrstreifenwechsel zum Überholen muss der Fahrer auch die Vorfahrtssituation vorn sorgfältig übersehen; ein blindes Wechseln bei durch einen Lkw versperrter Sicht kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
Bei komplexen Mehrfahrzeugunfällen kann der Anscheinsbeweis versagen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug durch Aufschieben beteiligt wurde und der Unfallhergang nicht verlässlich rekonstruiert werden kann.
Spontane instinktive Abwehrreaktionen (z. B. Ausweichen auf den Mittelrandstreifen) sind typischerweise nicht vorwerfbar und begründen keinen Haftungsvorwurf.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 0 183/95
Tenor
Die· Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von 70 % seines materiellen Schadens, der ihm am 12. September 1994 gegen 16.40 Uhr außerorts von A bei Nässe auf der BAB 0 auf der Überholspur der Richtungsfahrbahn B bei Kilometer 000 dadurch entstanden ist, daß er bei einer Massenkollision mit seinem Pkw Kfz01 auf den Pkw Kfz02 des Zweitbeklagten aufgefahren ist, der zuvor seinerseits auf den Pkw Kfz03 des Halters A, geführt von der Erstbeklagten, aufgefahren war. Bei hohem Verkehrsaufkommen fuhr B mit seinem Pkw Kfz04 auf den Pkw Kfz05 der C, als diese stark abbremste, und kam schließlich an erster Position der verunfallten Fahrzeuge zum Stehen. Die Erstbeklagte kollidierte dann ihrerseits mit dem Pkw Kfz05. Der ihr folgende Zweitbeklagte konnte eine Kollision mit dem von der Erstbeklagten geführten Kfz03 nicht vermeiden. Anschließend stießen noch weitere Fahrzeuge zusammen.
Der Kläger hat behauptet, von einer Position hinter einem vorausfahrenden Lkw von der Normalspur auf den Überholfahrstreifen gewechselt und diesen infolge einer vorausgegangenen Kollision überraschend versperrt vorgefunden zu haben. Als er dann auf den Mittelrandstreifen ausgewichen sei, um eine Auffahrkollision zu vermeiden, habe sich der Zweitbeklagte plötzlich vor ihn gesetzt und ihm den Weg verlegt, so daß er einen Auffahrunfall nicht mehr habe verhindern können.
Die Erstbeklagte hat bezweifelt, daß der Kläger unmittelbar vor der Kollision von der Normalspur hinter einem Lkw zum überholen angesetzt habe und wirft ihm vor, dem Zweitbeklagten schon auf größere Strecke unter Vernachlässigung des Sicherheitsabstandes gefolgt zu sein.
Der Zweitbeklagte hat behauptet, sein Pkw Kfz02 sei infolge der Kollision mit seinem Vordermann (Kfz03) nach links abgewiesen worden. Der Kläger sei aufgefahren, weil er versucht habe, auf dem Mittelrandstreifen noch zu überholen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen aus im wesentlichen diesen Erwägungen: Der Kläger sei für seinen Schaden ausschließlich selbst verantwortlich. Schon· der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß er unaufmerksam gewesen sei oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Zudem habe er nach eigenen Angaben bei unklarer Verkehrslage überholt, weil er sich vorher keine Gewißheit verschafft habe, ob der Überholweg freigewesen sei. Damit belaste ihn auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO. Daß die Inanspruchnahme des Mittelrandstreifens durch den Zweitbeklagten haftungsbegründend gewesen sei, könne man nicht sagen, weil der Kläger diesen gar nicht habe befahren dürfen und überdies der Zweitbeklagte die gesamte Fahrbahnbreite für sich habe nutzen dürfen. Selbst wenn die Beklagten jeweils ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO belaste, könne der Kläger daraus nichts herleiten, weil er die überragende Unfallursache gesetzt habe.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beanstandet die rechtliche Würdigung des Landgerichts und macht die Beklagten überwiegend für den Unfall verantwortlich, weil sie ihm den Bremsweg fahrlässig verkürzt hätten.
Der Kläger beantragt,
abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 25.967,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat die Parteien gem. § 141 ZPO gehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 30. April 1996 verwiesen.
Die Akten 62 Js 19/95 StA Münster und 84212580 des Oberkreisdirektors Steinfurt sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nach §§ 7, 18 s VG, 823 BGB, 3 PflVG keinen Schadensersatz beanspruchen, weil seine Unfallbeteiligung auf einem -eigenen grobfahrlässigen schweren Fahrfehler (1) beruht, so daß die bei der haftungsbestimmenden Abwägung der unfallursächlichen Momente auf seiten der Beklagten jeweils nur zu berücksichtigende einfache Betriebsgefahr der Pkw (2) gegenüber dem durch überragendes Eigenverschulden des Klägers erhöhten Betriebsgefahr seines Pkw nicht haftungsbegründend ins Gewicht fällt· (§ 17 StVG) (3).
1.
Der Kläger hat leichtsinnig “blind” überholt; ohne ich vor dem Fahrstreifenwechsel zu vergewissern, ob die Überholspur nach vorn frei war, und also gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung ist er hinter einem Lkw unter Beschleunigung seines Fahrzeugs von der Normalspur auf die Überholspur gewechselt, hat dabei in erster Linie auf den rückwärtigen Verkehr geachtet und sich von der Sperrung des Überholfahrstreifens infolge der schon vorher anderweitig dort stattgefundenen Kollision mehrerer Fahrzeuge in einer Entfernung von nur 30 m völlig überraschen lassen. Dieses Überholmanöver war grob fehlerhaft. Der Kläger konnte die Verkehrslage auf dem Überholstreifen nicht übersehen, weil der ihm vorausfahrende Lkw die Sicht darauf vollends verwehrte. Der Kläger hatte nämlich zu diesem bis auf allenfalls 30 m aufgeschlossen, so daß er aus stumpfem Winkel an dem Lkw nicht vorbeisehen konnte, wenn er nicht seitlich links versetzt gefahren ist, was er aber selbst nicht gesagt hat. Da er zu einer den Verkehrsverhältnissen angepaßten Fahrweise auf Sicht verpflichtet war, muß er vor dem Wechsel auf de. n Überholfahrstreifen die Verkehrslage nicht nur nach hinten, sondern insbesondere auch nach vorne sorgfält sondieren, um ein gefahrloses Überholen sicherzustellen. Dazu hätte er noch innerhalb des Normalfahrstreifens in einem solchen seitlichen Versatz zum Lkw nach links fahren müssen, daß er ungehinderte Sicht auf den Überholfahrstreifen gewann. Erst wenn er diesen auf eine dem Sichtfahrgebot genügend übersehbare Strecke
frei vorfand, durfte er mit dem überholen beginnen. Hätte er sich so verhalten, dann hätte er vor dem Fahrspurwechsel sehen können und müssen, daß der Überholfahrstreifen durch verunfallte Fahrzeuge bereits verlegt war, und in Deckung des vorausfahrenden Lkw sein Überholvorhaben zurückstellen müssen. Dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
2.
Ein unfallursächlicher schuldhafter Fahrfehler auf seiten der Beklagte·n ist nicht erweislich.
a)
Es ist ungeklärt, ob die Erstbeklagte auf ihren Vordermann (Pkw Kfz05 der C) aufgefahren ist oder aufgeschoben worden ist. Sie selbst hat bei ihrer Anhörung in der Berufungsverhandlung zwar angegeben, sie glaube, aufgefahren zu sein, sie hat es aber auch für möglich gehalten aufgeschoben
worden zu sein. Genaue Feststellungen dazu sind mangels tauglicher Beweismittel ausgeschlossen. Anscheinsbeweisregeln helfen nicht weiter, weil angesichts des komplexen, sich in wenigen Sekunden vollzogenen Geschehens der Massenkarambolage zumal bei eigenem Heckschaden die ernsthafte Möglichkeit, selbst aufgeschoben worden zu sein, nicht verneint werden kann. Danach bleibt offen, ob die Erstbeklagte infolge eines eigenen Fahrfehlers in den Unfall verwickelt worden ist.
b)
Der gegen den Zweitbeklagten streitende Anschein, infolge Mißachtung der Abstandsregel des § 4 Abs. 1 StVO und oder Unaufmerksamkeit auf den von der Erstbeklagten geführt Pkw Kfz03 aufgefahren zu sein, ist entkräftet. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, daß die Erstbeklagte ihrerseits auf den Pkw Kfz05 aufgefahren ist, beide· Fahrzeuge, also der Kfz03 und der Kfz05 dann abrupt zum Stehen gekommen sind, und so dem Zweitbeklagten den erforderlichen Bremsweg verlegt haben. Positive Schuldfeststellungen zu Lasten des Zweitbeklagten sind ausgeschlossen, weil der Unfallhergang mangels entsprechender Beweismittel keiner verläßlichen Aufklärung zugänlich ist.
Daß der Zweitbeklagte auf den Mittelrandstreifen geraten ist und so dem Kläger den Auslaufweg versperrt hat, begründet keinen Schuldvorwurf. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß er(Zweitbeklagter) seinerseits unverschuldet auf seinen Vordermann aufgefahren und von dort an die Mittelleitplanke abgewiesen worden ist. Aber selbst wenn er bei dem Versuch, einer drohenden Auffahrkollision zu entgehen, spontan auf den Mittelrandstreifen ausgewichen wäre, könnte ihm daraus kein Vorwurf erwachsen, weil instinkti
ve schreckhafte Abwehrreaktionen keinem beherrschbaren Willen entspringen und also nicht vorwerfbar sind.
3.
Die Abwägung der unfallursächlichen Momente stellt den Kläger klaglos. Er hat die überragende Ursache seiner Unfallbeteiligung gesetzt. Wenn er nur den Mindestanforderungen des Fahrens auf Sicht genügt und vorsichtig an dem vorausfahrenden Lkw vorbei gelugt hätte, hätte er jeglicher Unfallgefahr leicht begegnen und problemlos wie schadlos in der Normalspur seine Fahrt fortsetzen können. Sein leichtsinniges grobes Versagen schließt ein haftungsbegründendes Gewicht der zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigenden einfachen Betriebsgefahr der von ihnen jeweils geführten Pkw aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Urteilsbeschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM.