Berufung: Anspruch aus §143 Abs.1 InsO bei inkongruenter Pfändung von Kontoguthaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung aus § 143 Abs. 1 InsO wegen inkongruenter Befriedigung infolge Pfändung eines Kontoguthabens. Streitentscheidend war, welcher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit bei einem zuvor im Soll geführten Konto maßgeblich ist. Das OLG stellt auf die tatsächliche Entstehung des Aktivsaldos ab, nicht auf die Zustellung der Pfändungsverfügung. Die Berufung wurde stattgegeben und der Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach § 143 Abs. 1 InsO besteht, wenn ein Dritter durch inkongruente Befriedigung Vermögensvorteile aus der Insolvenzmasse erlangt hat.
Bei Pfändung eines vormals im Soll geführten Kontos ist für die Anfechtbarkeit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung des Kontoguthabens (Aktivsaldos) abzustellen, nicht auf die Zustellung der Pfändungsverfügung.
Die auf objektive Tatbestandsmerkmale abstellende Regelung des § 131 InsO beeinflusst nicht den maßgeblichen Vollendungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung.
§ 140 Abs. 1 InsO enthält eine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt mehraktiger, gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen und ist auch auf die Begründung eines Pfandrechts an einer zukünftigen Forderung anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 351/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Dezember 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.743,53 EUR nebst Zinsen
i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit dem 11. Mai 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist begründet, weil ihm der geltend gemachte Klageanspruch aus § 143 I InsO zusteht.
Die Befriedigung der durch den Beklagten verwalteten Insolvenzmasse durch die Pfändung des Kontoguthabens der von dem Kläger verwalteten Masse ist gemäß § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar. Der Beklagte zieht in der Berufungsinstanz mit Recht nicht mehr in Zweifel, dass die N Güter- und Kraftverkehr GmbH mit der Zwangsvollstreckung in der Krise der C. Spedition und Vermietungsgesellschaft mbH eine inkongruente Befriedigung i.S.v. § 131 I InsO erlangt hat. Hierzu kann auf das von den Parteien in der Berufungsinstanz diskutierte Senatsurteil vom 7. Juni 2001 in der Sache 27 U 224/00 = OLGR Hamm 2001, 371 = WM 2001, 2318 = ZinsO 2002, 132 und zusätzlich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1997, 3445 verwiesen werden.
Die Befriedigung ist auch erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der unstreitigen Entstehung der Kontoguthaben der Schuldnerin bei der Deutschen Bank M im Januar 2001 erfolgt. Dies und nicht bereits die Zustellung der Pfändungsverfügung an die Deutsche Bank im August 2000 ist der für die Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt, wenn es um die Pfändung erst zukünftig entstehender Aktivsalden des zunächst im Soll stehenden Kontos geht. Dies hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 7. Juni 2001 eingehend unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt. Da beide Parteien die Entscheidung in der Berufungsinstanz diskutiert haben, kann darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich die Rechtslage hier nicht deshalb anders dar, weil vorliegend die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO und nicht - wie im Urteil vom 7. Juni 2001 - nach § 30 Ziffer 2 KO zu beurteilen ist. Dass die Insolvenzordnung hier nur noch auf objektive Tatbestandsmerkmale statt auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners abstellt, berührt die Frage des für die Vollendung der angefochtenen Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunktes nicht.
Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass für die vom Beklagten angeregte Zulassung der Revision. Darüber hinaus enthält nunmehr § 140 I InsO sogar eine ausdrückliche Regelung im Sinne der früheren Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Vornahme einer mehraktigen gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung, die auch auf den Fall, dass ein Pfandrecht an einer zukünftigen Forderung begründet werden soll, anzuwenden ist; vgl. z. B. Hess, InsO 1999, Rz. 16 zu § 140; Zeuner in Smid, InsO 2. Aufl., § 140 Rz. 15; ders. in "Die Anfechtung in der Insolvenz", 1999, Rz. 32.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.