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Oberlandesgericht Hamm·27 U 25/95·30.09.1996

Konversionsneurose nach Straßenbahnunfall: Zurechnung psychogener Lähmung bejaht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Straßenbahnunfall Ersatz von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden ab 1991. Streitpunkt war, ob eine psychogen bedingte Lähmung (Konversionsneurose) nach Unfall und Narkosezwischenfall der Beklagten zurechenbar ist. Das OLG bejahte die haftungsrechtliche Zurechnung, weil kein Bagatellereignis mit Beliebigkeitscharakter vorlag und eine Renten-/Begehrensneurose nicht festgestellt wurde. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Psychotherapie verneinte der Senat. Zur Betragsfrage wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Auf die Berufung wurde die Haftung dem Grunde nach bejaht und zur Betragsentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung für eine Körper- oder Gesundheitsschädigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgeschäden, selbst wenn diese auf einer besonderen seelischen Disposition des Verletzten beruhen.

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Eine Konversionsneurose unterbricht den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht, solange das auslösende Ereignis nicht als geringfügige Bagatelle mit austauschbarem Beliebigkeitscharakter zu bewerten ist.

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Die Annahme eines Bagatellfalls mit Beliebigkeitscharakter erfordert eine rechtliche Bewertung durch das Gericht; Sachverständigengutachten liefern hierzu nur die medizinischen Grundlagen.

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Der Ausschluss der Haftung wegen Renten- oder Begehrensneurose setzt voraus, dass ein neurotisches Versorgungs- oder Sicherungsstreben als wesentliche Ursache festgestellt ist.

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Ein Mitverschulden wegen unterlassener Therapie kommt nicht in Betracht, wenn der betroffenen Person fehlende Einsicht und Motivation aufgrund ihrer psychischen und intellektuellen Anlage nicht vorwerfbar sind.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO§ 540 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2 O 290/92

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klageansprüche werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 17.01.1938 geborene Klägerin verlangt Ersatz von Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden für die Zeit ab 01.01.1991 aus einem Unfall, den sie am 07.01.1988 als Fahrgast in einer Straßenbahn der Beklagten erlitten hat. Dem Grunde nach ist die volle Haftung der Beklagten für alle materiellen Schäden der Klägerin rechtskräftig festgestellt durch Urteil des Landgerichts Essen vom 30.05.1988 (2 O 200/88 LG Essen).

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Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Olecranonfraktur des rechten Arms. Bei einem ersten Operationsversuch am 11.01.1988 kam es bei der Anlage der örtlichen Betäubung (Plexusanästhesie) zu einem Narkosezwischenfall, der zu einer erheblicher Schmerzbelastung, vorübergehenden Sehstörungen und Bewußtlosigkeit führte und die mehrtätige Versorgung der Klägerin auf der Intensivstation erforderte. Die Einrichtung des gebrochenen Arms folgte am 15.01.1988.

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Die Klägerin hat behauptet, ihr rechter Arm sei auf Dauer nicht mehr gebrauchsfähig. Infolge abnormer Erlebnisverarbeitung in Form einer Konversionsneurose hätten sich ein schmerzhafter Lähmungszustand und sensitive Störungen eingestellt. Außerdem habe sie einen Augenschaden als Folge des Narkosezwischenfalls erlitten.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen mit der Begründung, zwischen dem Unfallereignis/Narkosezwischenfall und den geklagten Beschwerden bestehe kein Zurechnungszusammenhang. Die Lähmung des rechten Arms habe allein psychogene Ursachen. Sie beruhe auf einer neurotischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses, der als auswechselbare Kristallisationspunkt für die Kompensation latent vorhandener innerer Konflikte Beliebigkeitscharakter habe. Bei der Klägerin bestehe eine von dem psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Ambivalenz zwischen hohen Leistungsansprüchen und erlebten Mißerfolgen. Diesen neurothischen Konflikt löse sie durch Rückgriff auf ihre Krankheitssymptome. Die psychische Folge stehe in einem groben Mißverhältnis zu dem Unfall der Klägerin, die ihn unbewußt zum Anlaß genommen habe, um in köperliche Beschwerden zu flüchten. Das Unfallgeschehen habe insoweit keine spezifische Bedeutung. In ihm habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisko der Klägerin verwirklicht.

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Die Klägerin begehrt mit der Berufung in erster Linie Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, im übrigen verfolgt sie hilfsweise ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie tritt der Auffassung des Landgerichts entgegen, für die bei ihr vorhandene Konversionsneurose habe der Unfall/Narkosezwischenfall nur Beliebigkeitscharakter, der eine ursächliche Zurechnung nicht zulasse. Gegen diese Feststellung spreche auch, daß sie vor dem Unfall keinerlei psychische Störungen gehabt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

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hilfsweise,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, zu zahlen

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1.

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22.991,25 DM nebst 4 % Zinsen von 17.847,33 DM seit dem 01.01.1992 und von 9.754,08 DM seit dem 01.07.1992;

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2.

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ab dem 01.07.1992 monatlich 1.660,70 DM.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine Lähmung des rechten Arms der Klägerin, Der tatsächliche Gebrauch dieses Arms erweise sich daraus, daß an ihm keinerlei Muskelverschmächtigung festzustellen sei. Jedenfalls fehle es an der Kausalität des Unfalls für die angebliche Lähmung, weil der psychiatrische Sachverständige Dr. xxx dafür die psychische Konstitution der Klägerin verantwortlich mache. Die Diskrepanz zwischen der relativ leichten und komplikationslos verheilten Verletzung und der inadäquaten Folge einer völligen Lähmung des Arms sei nicht auszuräumen. Letztlich sei der Klägerin als anspruchsvernichtendes Mitverschulden anzukreiden, daß sie sich bislang einer erfolgversprechenden Therapie - möglicherweise blockiert durch den vorliegenden Rechtsstreit - verweigert habe.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat die Klägerin zur Sache gehört und den Ehemann xxx uneidlich als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 08.06.1995 verwiesen. Ferner hat der Senat das fachneurologische Sachverständigengutachten vom 24.11.1995 des Privatdozenten Dr. xxx, xxx, eingeholt (Bl. 191 ff. d.A.). Dieses Gutachten hat seine Mitarbeiterin, die Ärztin für Neurologie Dr. xxx, xxx, im Verhandlungstermin vom 01.10.1996 mündlich ergänzt. Ebenso haben der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. xxx das erstinstanzlich eingeholte Gutachten Dr. xxx als dessen damals beteiligter Mitarbeiter und der Dipl.-Psychologe xxx sein erstinstanzliches Gutachten mündlich ergänzt. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 01.10.1996 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat mit dem Hilfsantrag zum Anspruchsgrund Erfolg: Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Die Sache auch für diese Grundentscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, bestand kein Anlaß, zumal das Landgericht seinen Beweisbeschluß hinsichtlich des behaupteten Augenschadens im Ergebnis zu Recht nicht durchgeführt hat, weil die Klägerin u.a. schon dazu nichts vorgetragen hat, in welcher Weise sich der angebliche Sehschaden auf ihre Erwerbs- und Haushaltsführungstätigkeit nachteilig ausgewirkt haben soll.

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Der rechte Arm der Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seit Unfall und stationärer Behandlung der Fraktur fortschreitend in der Weise gelähmt, daß sie damit keine aktiven, willkürlichen Bewegungen mehr ausführen kann. Diese Diagnose ist nicht erst von den gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern bereits von allen die Klägerin in dieser Richtung vorgerichtlich behandelnden oder begutachtenden Ärzte gestellt worden. Diese konnten zwar bei einem völlig intakten Nervensystem keine somatische Ursache für die Parese feststellen, haben aber deren Vorliegen letztlich nicht bezweifelt und auf psychische Ursachen zurückgeführt. So gehen bereits der Chefarzt für Chirurgie des St. xxx-Hospitals xxx Dr. xxx in seinem für die Verwaltungsberufsgenossenschaft erstatteten Gutachten vom 07.02.1991 und der Leitende Arzt der Orthopädie des xxxhospitals xxx Dr. xxx in seinem ebenfalls für die Verwaltungsberufsgenossenschaft erstatteten Gutächten vom 23.12.1991 vom Vorliegen einer "schlaffen Parese" des rechten Arms aus. Die vom Landgericht mit der orthopädischen Begutachtung beauftragten Sachverständigen Dr. xxx und Dr. xxx äußern den dringenden Verdacht auf eine psychogene Lähmung, die der daraufhin erstinstanzlich beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. xxx als solche nicht in Zweifel zieht und entsprechend der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens durch seinen Oberarzt Dr. xxx als konversionsneurotisches Symptom interpretiert. Die gleichwohl verbliebenen Zweifel am Vorliegen einer Parese, die sich auf das Fehlen Jeglicher Muskelatrophie und das Auftreten von Muskelkontraktionen beim Fallenlassen des Arms gründeten, haben der neurologische sachverständige Dr. xxx mit seinem für den Senat erstatteten Gutachten und dessen ärztliche Mitarbeiterin Dr. xxx mit der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens ausgeräumt. Die letztgenannte Gutachterin, die die Klägerin für die Erstellung des Gutachtens Dr. xxx untersucht hat, hat ihre feste Überzeugung vom Fehlen der aktiven Beweglichkeit des rechten Arms zum Ausdruck gebracht und die von ihr ebenfalls beobachtete Erhaltung des Muskelreliefs und der -kontraktionen als mit dem Bild einer psychogenen Lähmung vereinbar bezeichnet. Das Ausbleiben einer Muskelatrophie ist danach plausibel durch unwillkürliche Bewegungen des Arms im Schlaf und passive, mit der linken Hand geführte Bewegungen, wie sie die Klägerin beispielsweise bei der Krankengymnastik ausführt, erklärbar. In ihrer ärztlichen Praxis hat die Gutachterin bereits mehrfach eine Erhaltung des Muskelreliefs bei Vorliegen einer psychogenen Lähmung beobachtet.

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Der Senat ist aufgrund der Gutachten Dr. xxx, Dr. xxx und Dr. xxx auch davon überzeugt, daß Ursache der Lähmung eine abnorme Erlebnisreaktion der Klägerin in Form einer sogenannten Konversronsneurose auf den Unfall selbst und/oder auf den dadurch ebenfalls ursächlich herbeigeführten, von ihr außerordentlich schwerwiegend erlebten Narkosezwischenfall ist. Diese Diagnose halten alle drei Gutachter mit etwas unterschiedlichen Formulierungen zumindest für die wahrscheinlichste, ohne Alternativursachen oder -diagnosen als möglich anzuführen. Untermauert hat der Sachverständige Dr. xxx diese Feststellung mit dem testpsychologischen Zusatzgutachten des Sachverständigen xxx, welches zu dem Ergebnis einer bei der Klägerin bestehenden Ambivalenz zwischen hohen Leistungsansprüchen einerseits sowie erlebten Mißerfolgen andererseits und Lösung dieses neurotischen Konflikts durch Rückgriff auf Krankheitssymptome gelangt ist.

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Das Eintreten der Konversionsneurose aufgrund einer speziellen psychischen Schadensanlage der Klägerin unterbricht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbahnunfall und der fortbestehenden Lähmung nicht. Die Kausalität in dem Sinn, daß der Unfall der Klägerin in der Straßenbahn nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Lähmung ihres rechten Arms entfiele, ergibt sich bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang des Unfalls, der Behandlung der Fraktur, dem Narkosezwischenfall und dem Auftreten der Lähmung. Dieser zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch beseitigt, daß entsprechend dem Gutachten xxx vom 23.12.1991 (dort S. 9, Bl. 118 GA) die vollständige Lähmung des rechten Arms nicht unmittelbar nach dem Narkosezwischenfall zu beobachten gewesen ist und die Klägerin noch im November 1989 geringfügige und -fehlgeleitete Spontanaktionen der Muskulatur einleiten konnte. Die Beschwerden der Klägerin haben zeitnah mit dem Unfall eingesetzt und sich alsbald zu dem jetzigen Zustand entwickelt.

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Das Vorliegen der Konversionsneurose unterbricht auch nicht den rechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und Dauerschaden. Hat jemand haftungsrechtlich für die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines anderen einzustehen, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden, gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, daß sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzen beruhen. Der in ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung angewendete Grundsatz, eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzen dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen, gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen, wie zum Beispiel Konversionsneurosen, für die der Bundesgerichtshof dies mit den Entscheidungen NJW 1985, 777, VersR 1993, 589 und zuletzt NJW 1996, 2425 festgestellt hat. Der Ausnahmefall einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose, für die eine Haftung des Schädigers nicht besteht, ist vorliegend nicht gegeben. Daß die Klägerin den Unfall in einem neurotischen Bestreben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, hat der Sachverständige Dr. xxx nicht festgestellt.

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Grenzen der Zurechenbarkeit bei psychisch bedingten Schäden einschließlich Konversionsneurosen ergeben sich allerdings in Fällen extremer Schadensdisposition, wenn das schädigende gerade die spezielle Schadensanlage des Verletzten treffende Ereignis ganz geringfügig ist ("Bagatelle") und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Mißverhältnis zu dem Anlaß stehend, nicht mehr verständlich ist; BGH NJW 96, 2425/6. Umgekehrt sind Gesundheitsschäden aus Anlaß einer sogenannten Konversionsneurose jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig und nicht seinem Wesen nach beliebig auswechselbar ist. Ausgegrenzt werden sollen demnach Fälle, in denen der Kristallisationspunkt für die Entstehung der Neurose sich nicht nur als bloße Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt, BGH NJW 86, 777. Ein solcher aus der Haftung der Beklagten auszugrenzender Bagatellfall mit Beliebigkeitscharakter für die Entstehung der Neurose der Klägerin ist hier nicht gegeben. Allerdings hat der Sachverständige Dr. xxx seinem erstinstanzlichen Gutachten, dem das Landgericht insoweit gefolgt ist, eben dieses angenommen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Einordnung als "Bagatellfall" und die Feststellung des Beliebigkeitscharakters in erster Linie eine Frage der rechtlichen Bewertung und damit Aufgabe des Gerichts ist. Der Sachverständige kann dafür nur mit seinem Fachwissen die notwendigen medizinischen Grundlagen liefern. Das erstinstanzliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. xxx bietet aber keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Folgerung eines Beliebigkeitscharakters des Unfalls, d.h. seiner Austauschbarkeit mit jeder anderen Bagatellschädigung des täglichen Lebens als Ursache für die Entstehung der Neurose. Dementsprechend hat auch der das Gutachten vor dem Senat erläuternde und ergänzende Sachverständige Dr. xxx ausgeführt, daß für eine denkbare andere Schädigung, die aufgrund der bei der Klägerin vorhandenen psychischen Veranlagung zu einer ähnlichen Störung hätte führen können, ein alltägliches schädigendes Ereignis nicht ausreichend gewesen wäre, es hätte schon eine Ausnahmesituation, beispielsweise eine schwere Krankheit, eintreten müssen. In diesem Sinn sei der Unfall für die Klägerin mehr als eine Bagatelle gewesen, wenn er auch bei einer gesunden Persönlichkeit nicht zu der Neurose hätte führen können. Bei rechtlich wertender Betrachtung kann der Unfall der Klägerin insbesondere zusammen mit dem erheblichen Narkosezwischenfall schlechterdings nicht mehr als "Bagatelle" im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichshofs bezeichnet werden. Mag er für eine gesunde Person nicht zu den hier aufgetretenen Schaden führen können, so stellt er doch keine alltägliche Schädigung dar, die sonst mit großer Wahrscheinlichkeit in anderer Weise in Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos eingetreten wäre. Mit den unausweislichen Mißgeschicken oder kleinen Krankheiten des täglichen Lebens sind die von der Klägerin erlittenen Verletzungen einschließlich derer bei dem ersten Narkoseversuch aufgrund ihrer Intensität und ihres Ausnahmecharakters nicht zu vergleichen.

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Die Klägerin trifft auch nicht deshalb der Vorwurf eines anspruchshindernden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB, weil sie sich bislang einer möglichen Psychotherapie verweigert hat. Wie der Sachverständige Dr. xxx in seinem Gutachten S. 37 f. ausführt, kann der Klägerin ihr Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie und an entsprechender Motivation gerade wegen ihrer psychischen und intellektuellen Anlage nicht vorgeworfen werden.

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Da das Landgericht die Klage Schon dem Grunde nach abgewiesen hat, ist die Sache zur weiteren Verhandlung über den streitigen Betrag des Klageanspruchs gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 3. ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO ist angesichts des damit verbundenen Verlustes einer Tatsacheninstanz für die Parteien und des Umfangs des Streits zur Höhe des Anspruchs nicht sachdienlich.

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Das Landgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Es beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.