GmbH-Resteinlage nach Kapitalerhöhung: Quittungskopie genügt nicht als Erfüllungsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Insolvenzverwalterin einer GmbH verlangt von der Alleingesellschafterin die Zahlung einer aus einer Kapitalerhöhung offenen Resteinlage. Streitig war, ob die Einlage bereits bar geleistet wurde und eine Quittung dies belege. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Die Beklagte trage die Beweislast für Erfüllung und habe mit einer Quittungskopie sowie unsubstantiiertem Vortrag den Zahlungsnachweis nicht geführt. Maßgeblich waren u.a. fehlende Originalurkunde, geringe Plausibilität der behaupteten Barzahlung und Zweifel wegen Personenidentität beim Quittungsaussteller.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil zur Zahlung der Resteinlage zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Den Anspruch auf Zahlung einer aus einer Kapitalerhöhung geschuldeten GmbH-Einlage kann der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren im eigenen Namen geltend machen (§§ 19, 14 GmbHG i.V.m. § 80 InsO).
Beruft sich der Gesellschafter auf Erfüllung der Einlageschuld, trägt er nach allgemeinen Beweislastregeln die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).
Für den Urkundsbeweis einer Privaturkunde nach § 416 ZPO ist grundsätzlich die Urschrift vorzulegen; eine bloße Kopie genügt nicht, wenn die Gegenseite die Vorlage des Originals rügt und verlangt.
Eine Quittung kann als Indiz für den Leistungsempfang dienen, ihre Überzeugungskraft kann jedoch durch Umstände des Einzelfalls erschüttert werden, insbesondere wenn der Aussteller wegen Interessenkollision/Personenidentität keine neutrale Bestätigung erwarten lässt.
Eine Vernehmung einer Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt nur in Betracht, wenn für die behauptete Tatsache bereits eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit („Anbeweis“) besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-6 O 85/23
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Beklagte auf restliche Einlagenzahlung aus einer Kapitalerhöhung in Anspruch.
Die Beklagte ist Alleingesellschafterin der im Jahre 2017 gegründeten Schuldnerin. Im Dezember 2019 beschloss die Beklagte eine Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin um 30.000,00 EUR auf ein Gesamtstammkapital von 55.000,00 EUR. Der neue Geschäftsanteil wurde von der Beklagten übernommen, die ein Viertel des Erhöhungsbetrages, mithin 7.500,00 EUR, an die Schuldnerin zahlte. Die Resteinlage in Höhe von 22.500,00 EUR sollte nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss aus Dezember 2019 auf Anforderung der Schuldnerin an diese gezahlt werden. Ob eine Zahlung erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kapitalerhöhung wurde im April 2020 ins Handelsregister eingetragen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.02.2022 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Mit Schreiben vom 07.07.2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2022 zur Zahlung der noch offenen Stammeinlage in Höhe von 22.500,00 EUR auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat vorgetragen,
dass ausweislich der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Schuldnerin bei der P.bank AG vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung am 29.11.2017 bis zur Kontoschließung am 28.02.2022 die in Streit stehende Resteinlage nicht eingezahlt worden und daher von der Beklagten zu zahlen sei. Dass die Resteinlage, wie von der Beklagten behauptet, am 27.02.2020 in die Barkasse der Schuldnerin eingezahlt worden sei, hat die Klägerin bestritten. Die vorgelegte Kopie der Quittung vom 27.02.2020 sei kein tauglicher Beweis dafür, dass die Resteinlage tatsächlich auch gezahlt worden sei. Es sei bereits fraglich, ob die Quittung in 2020 erstellt worden sei. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, nicht habe feststellen können, dass die Schuldnerin überhaupt über eine Barkasse verfügt habe. Vor dem Hintergrund, dass die ursprüngliche Stammeinlage per Überweisung gezahlt worden sei, sei es auch unwahrscheinlich, dass die Kapitalerhöhung als Bareinlage geleistet worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
dass die Resteinlage von 22.500,00 EUR am 27.02.2020 in die Barkasse der Schuldnerin eingezahlt worden sei und die Einlageschuld damit vollständig erfüllt sei.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, was es maßgeblich damit begründet hat, dass angesichts der Personenidentität auf Gläubiger- und Schuldnerseite im Hinblick auf die Geschäftsführerstellung der von der Beklagten vorgelegten Quittung nicht der erforderliche Beweiswert zukomme und eine Erfüllung der Einlageschuld daher nicht feststellbar sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie rügt: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der vorgelegten Quittung der Nachweis der Erfüllung der Einlageforderung nicht geführt werden könne. Sofern das Landgericht Zweifel an der Echtheit der Quittung gehabt habe, hätte es die Quittung auf Echtheit überprüfen müssen. Außerdem hätte es den Geschäftsführer der Beklagten persönlich zur Frage der Einzahlung der Resteinlage anhören müssen, was es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte entgegen der Anordnung in der Ladungsverfügung des Senats vom 23.05.2024 die Quittung nicht binnen der dort gesetzten Frist im Original vorgelegt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 20.08.2024 nach § 356 ZPO der Beklagten eine Frist zur Beibringung der Quittung im Original bis zum 11.09.2024 gesetzt mit der Maßgabe, dass nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden könne, wenn nach der freien Überzeugung des Senats das Verfahren dadurch nicht verzögert werde. Eine Vorlage der Quittung im Original ist nicht erfolgt.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Vermerk der Berichterstatterin vom 19.11.2024 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Resteinlage in Höhe von 22.500,00 EUR aus der im Dezember 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung gemäß §§ 19 Abs. 1, 14 S. 1 und S. 3 GmbHG i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO zu.
Die Erfüllung der Einlageschuld hat nach allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte zu beweisen, die den Erfüllungseinwand (§ 362 Abs. 1 BGB) geltend macht. Diesen Beweis hat die Beklagte nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zur Überzeugung des Senats nicht geführt.
a) Durch Vorlage der Kopie der auf den 27.02.2020 datierenden Quittung, auf die sich die Beklagte zum Nachweis der behaupteten Zahlung maßgeblich beruft, hat sie diesen Beweis nicht erbracht.
aa) Insbesondere hat sie keinen Urkundsbeweis nach § 420 ZPO angetreten und kann sich nicht auf § 416 ZPO berufen. Es fehlt an der Vorlegung der Urkunde. Bei Privaturkunden nach § 416 ZPO sind die Urschriften (Originale) vorzulegen, die Vorlage einer Kopie reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1989 – VII ZR 298/88 -, juris). Von der Existenz der Urkunde und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original kann zwar dann ausgegangen werden, wenn der Gegner die Vorlage der Kopie nicht rügt (vgl. BGH aaO). Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin bereits in erster Instanz unmittelbar nach Vorlage der Kopie die Richtigkeit der Quittung in Frage gestellt und die Vorlage des Originals verlangt.
bb) Die Vorlage der Kopie der Quittung lässt auch unter Berücksichtigung des übrigen Sachverhalts eine Überzeugung im Sinne einer Erfüllung der Einlageschuld nicht zu.
Zwar lässt eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung, die den Anforderungen des § 368 BGB genügt, in der Regel den Schluss zu, dass der Schuldner auch tatsächlich geleistet hat. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Gläubiger den (für ihn ungünstigen) Erhalt einer Leistung nur dann förmlich bestätigt und diese Bestätigung dem Schuldner auch aushändigt, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH, WM 1978, 849; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 11656; MüKoBGB//Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB, § 368 Rn. 9). Der Gläubiger kann jedoch die materielle Richtigkeit der Quittung entkräften. Hierfür genügt, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird (vgl. BGH, NJW 2001, 2096 (2099)).
Das ist hier der Fall.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist der Beweiswert der Quittung hier bereits dadurch erheblich beeinträchtigt, dass der Aussteller der Quittung zugleich Geschäftsführer der Gläubigerin des Einlageanspruchs und Geschäftsführer der Schuldnerin des Einlageanspruchs war. Denn in einem solchen Fall besteht gerade kein Grund für die Annahme, dass eine Quittung nur dann ausgestellt wird, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden ist.
Zu Lasten der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass sie nicht das Original der Quittung vorgelegt hat. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat damit begründet hat, dass sich die Originalquittung bei der Buchhaltung der Schuldnerin befunden habe, die im Jahr 2022 vollständig entsorgt worden sei, ist dies bereits deshalb weder glaubhaft noch plausibel, weil das Original regelmäßig dem Zahlungsleistenden ausgehändigt wird, während der Zahlungsempfänger die Kopie der Quittung erhält. Das Original der Quittung hätte mithin zu den Buchhaltungsunterlagen der Beklagten genommen werden müssen und nicht zu denen der Schuldnerin. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb dies vorliegend anders gehandhabt worden sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hinzu kommen weitere Umstände, die gegen die von der Beklagten behauptete Zahlung der Resteinlage sprechen.
Die Beklagte hat sowohl die ursprüngliche Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 EUR als auch den ersten Teil des Erhöhungsbetrages von 7.500,00 EUR auf das Geschäftskonto der Schuldnerin überwiesen. Einen nachvollziehbarer Grund, weshalb sie davon abweichend die hier in Streit stehende Resteinlage in Höhe von 22.500,00 EUR in bar an die Schuldnerin gezahlt haben will, hat sie nicht genannt. Die Erklärung des persönlich angehörten Geschäftsführers der Beklagten, die Gesellschafter der Beklagten hätten das Geld "eben in bar [zur Verfügung] gehabt" und sein Schwager (einer der beiden Gesellschafter der Beklagten) habe Weltuntergangsängste, weshalb er Geld sammle, ist insbesondere bei einem derart hohen Betrag (7.500,00 EUR für den Gesellschafter B. und 15.000,00 EUR für den Gesellschafter O.) weder glaubhaft noch überzeugend.
Hinzu kommt schließlich, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag eine Barkasse der Schuldnerin nicht vorgefunden hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat zwar angegeben, dass es eine Barkasse gegeben habe und auch ein Kassenbuch geführt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass nach seinen eigenen Angaben die Geschäfte maßgeblich über das Geschäftskonto der Schuldnerin geführt worden sind, er aber nicht sagen konnte, was mit der in Streit stehenden Resteinlage nach Einzahlung passiert ist und ob die Vorgänge in das Kassenbuch eingetragen wurden, sind seine Angaben ohne jede Substanz und damit prozessual unbeachtlich.
b) Eine Parteivernehmung ihres Geschäftsführers hat die Beklagte nicht beantragt, § 447 ZPO. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO scheidet aus, da die beklagtenseits behauptete Einzahlung der in Streit stehenden Resteinlage in Höhe von 22.500,00 EUR in die Barkasse der Schuldnerin nicht anbewiesen ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen.
2. Mangels Hauptforderung ist auch der Zinsanspruch unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.