Berufung wegen Kfz-Schaden abgewiesen: Einwilligung bei inszeniertem Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen behaupteten Auffahrunfall; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Hamm bestätigte dies. Zentrales Problem war, ob die Kollision einvernehmlich (inszeniert) erfolgte. Der Senat nahm auf Basis einer Gesamtschau von Indizien die Einwilligung des Klägers an und verneinte den Schadensersatzanspruch. Entlastende Einzelsymptome reichten nicht aus, die Indizien zu erschüttern.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen einvernehmlicher Unfallherbeiführung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Straßenverkehr nach §§ 7, 17 StVG bzw. §§ 3 PflVG entfällt, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.
Zur Überzeugungsbildung für eine vereinbarte Unfallmanipulation genügt im Indizienbeweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit; mathematische Sicherheit ist nicht erforderlich.
Die Gesamtschau mehrerer Indizien (z. B. wiederholte gleichartige Unfälle, persönliche Verbindungen, Nachtzeit, fehlende unbeteiligte Zeugen, Zustand der Fahrzeuge, Abrechnung auf Gutachtenbasis) kann den Schluss auf eine inszenierte Kollision rechtfertigen.
Entlastende Umstände wie die Hinzuziehung der Polizei, bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit oder ein regelmäßiges Einkommen können die Indizienwirkung nicht durchbrechen, wenn die Gesamtwürdigung der Indizien überwiegend für eine Manipulation spricht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 555/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 1998 verkün-dete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vollen Ersatz seines angeblichen Fahrzeugschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20. August 1997 um 22.30 Uhr auf der B straße/A straße in R ereignet haben soll, als er seinen Pkw Lancia Dedra an einer Lichtzeichenanlage bei Rotlicht angehalten haben will und der Beklagte zu 2) als Führer eines Pkw Ford, dessen Halter der Beklagte zu 1) und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3) sind, aufgefahren sein soll.
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz seines mit 11.910,06 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen.
Die Beklagten zu 1) und 3), letztere zugleich als Streithelferin für den Beklagten zu 2), haben in Abrede gestellt, daß das Unfallereignis in der behaupteten Form stattgefunden habe, jedenfalls habe es sich um kein unfreiwilliges und unvorhergesehenes Ereignis gehandelt. Im übrigen haben sie die Aktivlegitimation des Klägers und die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Zeugin E uneidlich vernommen und sodann die Klage aus im wesentlichen folgende Gründen abgewiesen: Die geltend gemachten Ansprüche scheiterten jedenfalls an der anzunehmenden Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs. Für einen gestellten Unfall sprächen zunächst die typischen äußeren Umstände wie Auffahrunfall zur Nachtzeit ohne unbeteiligte Zeugen und das Fehlen eines plausiblen Motivs für die nächtliche Fahrt in R . Hinzu komme die Art der beteiligten Unfallfahrzeuge, da es sich bei dem auffahrenden schädigenden Fahrzeug um einen weitgehend defekten, zum Schrottpreis erworbenen und zudem fremdversicherten Pkw gehandelt habe, der unmittelbar nach dem Unfall verschrottet worden sei. Auffällig sei auch, daß das Fahrzeug des Klägers erst am 26. Juni 1997 unter ähnlichen Umständen in einen Auffahrunfall verwickelt gewesen sei, bei dem es im selben hinteren Bereich beschädigt worden sei. Schließlich sei davon auszugehen, daß sich der Kläger und der Beklagte zu 2) bereits vor dem hier fraglichen Unfall kannten. Denn an einem Verkehrsunfall vom 27. September 1996 seien der Beklagte zu 2) als Schädiger und mit einem P ein naher Verwandter des Klägers beteiligt gewesen. Der an dem Vorunfall des Lancia vom 26. Juni 1997 als Schädiger beteiligte I trage nicht nur denselben Nachnamen wie der Beklagte zu 2), sondern habe überdies dieselbe Anschrift wie jener. Die Gesamtschau ergebe geradezu das typische Bild eines gestellten Unfalls, so daß ein Anscheinsbeweis anzunehmen sei. Die körperliche Gefährdung, der der Kläger sich und seine Ehefrau bei dem verabredeten Unfall ausgesetzt habe, und die sich hier auch durch die allerdings nicht schwerwiegende Verletzung der Zeugin realisiert habe, spreche nicht zwingend für ein ungewolltes Unfallereignis, da erfahrungsgemäß in den beteiligten Kreisen solche, nicht übermäßig gravierenden Gefährdungen von Mitinsassen für den Vorteil in Kauf genommen werden, persönlich nahestehende Zeugen für das (äußere) Unfallgeschehen aufbieten zu können.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Er rügt, daß das Landgericht zu seinen Lasten von einem Anscheinsbeweis ausgegangen sei. Auch durch Indizien sei der Beweis seiner Einwilligung nicht zu führen, wobei zudem das Landgericht entlastende Umstände übergangen habe. So spreche gegen eine Manipulation der Umstand, daß die Polizei hinzugezogen und daß er strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sei sowie über ein Nettoeinkommen von 2.000,00 DM verfügt habe. Die Historie der unfallbeteiligten Fahrzeuge reiche nicht aus, um eine Unfallmanipulation anzunehmen. Seine Aktivlegitimation ergebe sich daraus, daß es eine Sicherungsübereignung an die Verkäuferin nicht gegeben habe bzw. daß diese auf ihre Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt verzichtet habe.
Der Kläger beantragt,
abändernd
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 11.910,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1997 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3), letztere zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 2), beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Berufungserwiderung und der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugen E und Y uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.
Er kann die Beklagten nicht nach den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil auch der Senat davon überzeugt ist, daß die Kollision einvernehmlich zum Zwecke des Versicherungsbetruges erfolgt ist. Die Einwilligung des Klägers in die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs ist erwiesen. Im Wege des Indizienbeweises hat sich der Senat die Überzeugung verschafft, daß der Lancia Pkw des Klägers mit seiner Einwilligung beschädigt worden ist. Voraussetzung dieser Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewißheit. Solche ist bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum jemals zu erlangen. Ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit (vgl. Senatsurteil VersR 1986, 280, 282 m.w.N.). Bei der Gesamtschau aller Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, daß der Beklagte zu 2) nicht zufällig, sondern verabredungsgemäß gegen den Lancia Pkw geprallt ist.
Entscheidendes Gewicht in dieser Gesamtschau hat dabei, daß Verbindungen des persönlichen Umfeldes des Klägers zu dem des Beklagten bestehen, die eine Zufälligkeit des Geschehens ausgeschlossen erscheinen lassen. So hat der Kläger mit seinem Lancia Dedra (hiesiges Unfallfahrzeug) am 26. Juni 1997 einen Vorunfall erlitten, bei dem Halter des auffahrenden Fahrzeugs ein G I war. Dieser trägt nicht nur denselben Hausnamen wie der Beklagte zu 2), sondern wohnt auch unter dessen nämlicher Anschrift. Die Häufung von Verkehrsunfällen durch Personen gleicher Identität bzw. verwandtschaftlicher Nähe steht angesichts der Zahl potentieller Unfallgegner einem Zufall entgegen, zumal nicht nur die zeitliche Nähe zu dem hiesigen Unfall auffällig ist, sondern auch der Umstand, daß es sich - dort wie hier - um einen nächtlichen Auffahrunfall mit nahezu identischem Schadensbild gehandelt hat, der ebenfalls auf Gutachtenbasis abgerechnet worden ist. Hinzu kommt, daß der Beklagte zu 2) am 29. September 1996 als Fahrzeughalter in C in einen Verkehrsunfall verwickelt war, bei dem der Fahrzeugführer mit einem Pkw zusammenstieß, dessen Halter der Schwiegervater des Klägers M P und dessen Fahrzeugführer der Cousin des Klägers T P war. Diese Umstände begründen vielmehr die Schlußfolgerung, daß der Kläger in diese Manipulationen eingebunden ist.
Im übrigen sprechen zahlreiche weitere Umstände für eine Unfallmanipulation. So hat das Landgericht zu Recht zunächst auf den Hergang des behaupteten Unfalls abgestellt. Die Dunkelheit zur Unfallzeit, das Fehlen von unbeteiligten Zeugen und das Fehlen eines plausiblen Grundes für die Anwesenheit an der Unfallstelle (angebliche ziellose Suche nach einer Kaufgelegenheit eines Gebrauchtwagens zu einer Zeit, zu der alle einschlägigen Betriebe geschlossen haben) sind Umstände, die in das Bild eines gestellten Unfalls passen. Unplausibel ist hierzu insbesondere, daß die Zeugin E als Mutter zweier kleiner Kinder an einer stundenlangen "Suche" vom Nachmittag bis nachts um 22.30 Uhr aus "Langeweile" teilgenommen haben soll, wie der Zeuge Y bekundet hat. Hinzu kommt die Art des Unfalls - Auffahrunfall -, weil es sich hierbei um ein leicht zu beherrschendes Geschehen handelt. Auch die Verwendung eines vorgeschädigten Pkw auf seiten des "Geschädigten" und eines Schrott-Kfz auf seiten des "Schädigers" passen in das Gesamtbild eines manipulierten Unfalls. Zusätzlich verweist der Senat auf die besondere wirtschaftliche Risikolosigkeit einer solchen Tat auf seiten des Beklagten zu 2) hin. Denn da das Fahrzeug noch über den Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, bestand der "Einsatz" des Beklagten zu 2) - der unstreitig bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat - allein in dem Kaufpreis von 200,00 DM.
Die vom Kläger mit seiner Berufung als entlastend behaupteten Umstände haben kein ausschlaggebendes Gewicht. So hat die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben, daß das Hinzuziehen der Polizei auf der Initiative eines Taxifahrers beruhte, so daß es auf den von den Beklagten angeführten Gesichtspunkt, daß die Einschaltung der Polizei gerade auch Bestandteil des Tatplanes gewesen sein kann, nicht ankommt. Die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Klägers und sein damaliges Nettoeinkommen von 2.000,00 DM sind ebenfalls nicht geeignet, die Indizwirkung zu erschüttern. Auch der Gesichtspunkt der Gefährdung seiner selbst sowie seiner Ehefrau kann kein maßgebliches Gewicht haben, weil einerseits die behaupteten und keinesfalls objektivierten Verletzungen allenfalls geringes Gewicht hatten und zum anderen es sich hierbei um nicht vorhergesehene Folgen aufgrund zu hoher Aufprallintensität handeln kann. Der Umstand, daß die Zeugen E und Y - soweit ihnen überhaupt gefolgt werden kann - in Abrede gestellt haben, daß der Kläger den Beklagten zu 2) bereits vor dem 20. August 1997 gekannt hat, ist ohne Bedeutung, weil diese Bekanntschaft auch ohne ihr Wissen bestanden haben kann.
Die Gesamtschau der aufgeführten Tatsachen und Merkwürdigkeiten läßt keinen vernünftigen Zweifel daran zu, daß eine Unfallmanipulation zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vorliegt. Selbst wenn einzelne Feststellungen bei separater Betrachtungsweise unverfänglich erscheinen mögen, begründen sie doch in ihrer Gesamtheit den Schluß auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten der Beklagten zu 3) zu.
Als Motiv des betrügerischen Vorgehens liegt das Abrechnen auf Gutachtenbasis bei durchgeführter Billigreparatur auf der Hand.
Aus der Absprache über die Kollision folgt ein Einverständnis des Klägers mit der Schädigung seines Fahrzeugs, so daß ihm kein anspruchbegründendes Unrecht geschehen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Urteilsbeschwer des Klägers beträgt nicht mehr als 60.000,00 DM.