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Oberlandesgericht Hamm·27 U 236/98·14.04.1999

Verkehrsunfall: Fiktive Reparaturkosten nach Ersatzbeschaffung und Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Frontalzusammenstoß verlangte die Geschädigte Ersatz u.a. fiktiver Reparaturkosten, Minderwert und Mietwagen. Das OLG begrenzte den Fahrzeugschaden bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung auf den Wiederbeschaffungsaufwand; die 130%-Grenze greife ohne Reparatur und Integritätsinteresse nicht. Mietwagenkosten seien grundsätzlich ersatzfähig, jedoch mit 15% Abzug für Eigenaufwendungen. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer wirke eine Leistungsfreiheit wegen Trunkenheitsfahrt (bis 10.000 DM) auch dann gegenüber dem Geschädigten, wenn zusätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit mangels Mahnung.

Ausgang: Berufungen teils erfolgreich: Schadenshöhe reduziert (Wiederbeschaffungsaufwand/Abzug Mietwagen) und Haftpflichtversicherer nur anteilig (10.000 DM) einstandspflichtig; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Rechnet der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall wegen tatsächlich vorgenommener Ersatzbeschaffung ab, sind Reparaturkosten und merkantiler Minderwert durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt; ein übersteigendes Integritätsinteresse ist ohne Reparatur nicht ersatzfähig.

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Die sog. 130%-Grenze rechtfertigt eine Überschreitung des Wiederbeschaffungsaufwands nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur zur Wahrung des Integritätsinteresses.

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Mietwagenkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig; von den Kosten ist regelmäßig ein pauschaler Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

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Eine nach AKB begrenzte Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers wegen Trunkenheitsfahrt kann dem Geschädigten nach § 3 Nr. 6 Satz 1 PflVG i.V.m. § 158c Abs. 4 VVG entgegengehalten werden, auch wenn zusätzlich eine weitere Obliegenheitsverletzung (Fahren ohne Fahrerlaubnis) vorliegt, die dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden darf.

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Zinsen nach § 291 BGB können ab Rechtshängigkeit verlangt werden; ein anwaltliches Regulierungsschreiben begründet Verzug nur bei hinreichend bestimmter und endgültiger Leistungsaufforderung.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 6 S. 1, 2. Teilsatz PflVersG§ 158c Abs. 4 VVG i.V.m. § 3 Nr. 6 S. 1 PflVG§ 249 S. 2 BGB§ 3 Nr. 8 PflVG§ 291 BGB§ 2 b Abs. 2 lit. e), Abs. 3 AKB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 91/98

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26. Juni 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 18.116,36 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.02.1998 zu zahlen, davon 8.116,36 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.02.1998 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. an die Klägerin 8.116,36 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.02.1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden so verteilt:

Die Klägerin trägt 10% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und 60% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im übrigen tragen die Be-klagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 42% der Beklagte zu 1., 22% die Beklagte zu 2. und 36% die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden so verteilt:

Die Klägerin trägt 89% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und 87% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im übrigen tragen die Be-klagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 11% die Beklagte zu 2. und 89% die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ersatz des Schadens an dem Pkw der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 30.10.1997 auf der Wstraße in L., bei dem der Beklagte zu 1. mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw, den er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,68 o/oo und ohne gültige Fahrerlaubnis führte, auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem entgegenkommenden Pkw Opel-Corsa/95 der Klägerin, geführt von deren Tochter, kollidierte. Die volle Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1., der sich gegen die Klage nicht verteidigt, steht außer Streit.

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Streitpunkte zur Hauptsache sind vielmehr:

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1. Die Leistungsbefreiung der Beklagten zu 2. gem. § 3 Nr. 6 S. 1, 2. Teilsatz PflVersG im Verhältnis zur Klägerin im Hinblick auf deren Ersatzanspruch aus einer für ihren Pkw abgeschlossenen Schadensversicherung,

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2. der Anspruch der Klägerin auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten und merkantilen Minderwerts, soweit sie die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert des beschädigten Pkw um 1.603,30 DM übersteigen,

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3. der Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 2.179,25 DM.

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Das Landgericht hat auf die in der Hauptsache auf Zahlung von 20.646,55 DM gerichtete Klage unter Abzug der Mietwagenkosten, deren Notwendigkeit nach seiner Auffassung nicht dargelegt sei, 18.467,20 DM zugesprochen, dies gegenüber dem Beklagten zu 1. durch Versäumnisurteil. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Privileg einer lediglich subsidiären Haftung der Beklagten gem. § 158 c Abs. 4 VVG i.V.m. § 3 Nr. 6 S. 1 PflVG, das bei Schadensverursachung durch eine das versicherte Kraftfahrzeug im Zustand der Trunkenheit führende Person gem. § 2 b Abs. 2 lit. e) AKB eingreife, bestehe nicht im Fall gleichzeitiger Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers infolge Obliegenheitsverletzung nach § 2 b Abs. 2 lit. c) AKB, d.h. wegen Führens des versicherten Kratfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis, weil § 3 Nr. 6 S. 1, 2. Teilsatz PflVG in diesem Fall ausdrücklich die Verweisung des Geschädigten auf die Möglichkeit der Ersatzerlangung von einem Schadensversicherer ausschließe. Den Ersatz der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis könne die Klägerin auch dann bis zur - hier nicht erreichten - Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes fordern, wenn sie in Ausübung der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten ihren Pkw nicht reparieren lasse, sondern - wie geschehen - ein Ersatzfahrzeug anschaffe.

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Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Ersatz der Mietwagenkosten für die Zeit vom 07.11. bis 25.11.1997 in Höhe von 2.179,25 DM. Hierfür beruft sie sich darauf, daß sie für ihren am Unfalltag noch nicht zwei Jahre alten Pkw unstreitig ein neues Ersatzfahrzeug am 06.11.1997 bestellt habe, das Anfang Dezember 1997 geliefert worden sei. Wegen des im Umfang der Klageabweisung ebenfalls weiterverfolgten Zinsanspruchs verweist die Klägerin auf das Schreiben ihrer Anwälte vom 22.12.1997 an die Beklagte zu 2. (Bl. 32 f. GA), das sie als Mahnung zum 29.12.1997 gewertet wissen will. Im übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin, 20.646,55 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen,

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2.

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die Berufung der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) stellt keinen Antrag.

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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1.

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit damit von ihr, der Beklagten zu 2., ein höherer Betrag als 6.264,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.02.1998 begehrt wird,

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2.

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie verficht weiterhin die Wirkung ihrer gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, dem Beklagten zu 1., bestehenden Leistungsfreiheit auch gegenüber der Klägerin, allerdings beschränkt auf einen Betrag von 10.000,00 DM gem. § 2 d Abs. 3 AKB und die Reduzierung des Ersatzes der fiktiven Reparaturkosten von 16.603,30 DM zuzüglich 600,00 DM Minderwert auf die unstreitige Differenz von 15.000,00 DM zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert des klägerischen Pkw.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1., über die durch - unechtes - Versäumnisurteil zu entscheiden ist, ist bis auf einen ganz geringen Teil des Zinsanspruchs unbegründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.10.1997 nur in Höhe von 18.116,36 DM beanspruchen. Dieser Betrag errechnet sich analog der Aufstellung S. 3 der Klageschrift wie folgt:

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Die Positionen "Reparaturschaden laut Gutachten" und "merkantiler Minderwert" in der Gesamthöhe von 17.203,30 DM sind nach oben begrenzt durch die unstreitige Differenz von 15.000,00 DM zwischen den Wiederbeschaffungskosten und dem Restwert des Fahrzeugs. Zwar kann der Geschädigte gem. § 249 S. 2 BGB auch wenn er die beschädigte Sache nicht reparieren läßt, grundsätzlich Ersatz der fiktiven Instandsetzungskosten "auf Gutachtenbasis" verlangen. Wählt er jedoch anstatt der Reparatur den Weg der Ersatzbeschaffung, fehlt sein spezifisches Integritätsinteresse, das allein die Überschreitung der Reparaturkosten (einschließlich des merkantilen Minderwertes) gegenüber den Ersatzbeschaffungskosten rechtfertigen könnte. In diesem Fall kann nur auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes abgerechnet werden. Der Umstand, daß der beschädigte Pkw noch nicht ganz zwei Jahre alt war, rechtfertigt keine andere Sicht. Die vom Landgericht herangezogene, sogenannte 130%-Grenze, die ebenfalls dem Schutz des nur bei Durchführung der Reparatur zu wahrenden Integritätsinteresses des Geschädigten dient, gilt hier nicht; vgl. Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Auflage, Kapitel 4 Rz. 25.

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Über den danach gerechtfertigten Betrag von 15.000,00 DM hinaus kann die Klägerin die unstreitigen Positionen ihrer Schadensberechnung: Gutachterkosten, Abschleppkosten und Nebenkosten in der Gesamthöhe von 1.264,00 DM erstattet verlangen.

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Schließlich ist auch die Position "Mietwagenkosten", deren Entstehung und Ansatz in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig ist, dem Grunde nach berechtigt. Jedoch muß die Klägerin hier einen Abzug in Höhe von 15% für ersparte eigene Aufwendungen aus Vorteilsausgleichung hinnehmen. Der von ihr geltend gemachte Betrag reduziert sich damit auf 1.852,36 DM.

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Als Gesamtsumme ergibt sich der oben genannte Betrag von 18.116,36 DM.

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Zwar hat der Beklagte seine höhere Verurteilung durch das Landgericht nicht selbst mit der Berufung angegriffen. Gleichwohl ist der Ausspruch in der Hauptsache ihm gegenüber gem. § 3 Nr. 8 PflVG auf die Höhe des tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruches zu reduzieren, der mit dem vorliegenden Urteil im Verhältnis zwischen der Klägerin als Drittem und der Beklagten zu 2. als Versicherer rechtskräftig festgestellt wird. § 3 Nr. 8 PflVG ist schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft zu berücksichtigen, so daß in der Berufungsinstanz bei nicht revisiblen Rechtsstreiten kein Versäumnisurteil gegen den Versicherungsnehmer ergehen kann, soweit gleichzeitig durch sofort rechtskräftiges Urteil die Klage gegen den Versicherer abzuweisen ist; OLG Köln VersR 82, 860; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 25. Aufl., Anm. 1) zu § 3 Nr. 8 PflVG.

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Teilweisen Erfolg hat die Berufung gegenüber dem Beklagten lediglich mit dem Zinsanspruch. Da die Klage bereits am 20.02.1998 rechtshängig geworden ist, kann die Klägerin ab diesem Tag gem. § 291 BGB 4% Zinsen verlangen. Der weitergehende Zinsanspruch ist nicht begründet, weil das vorprozessuale Anwaltsschreiben vom 22.12.1997 keine verzugsbegründene Mahnung darstellt. Es enthält über die Bezifferung des erhobenen Anspruchs und die Bitte um Regulierung hinaus keine bestimmte und endgültige Leistungsaufforderung.

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II.

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Auch die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2. bleibt abgesehen von dem vier Tage früher einsetzenden Zinsanspruch erfolglos. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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III.

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Demgegenüber hat die Berufung der Beklagten zu 2. überwiegend Erfolg, nämlich mit dem Einwand ihrer Leistungsfreiheit in Höhe von 10.000,00 DM gem. § 2 b Abs. 2 lit. e), Abs. 3 AKB. Diesen Einwand kann die Beklagte - was prinzipiell zwischen den Parteien unstreitig ist - auch der Klägerin in Abweichung von § 3 Nr. 4 PflVG gem. § 3 Nr. 6 S. 1 Teilsatz 1 PflVG, § 158 c Abs. 4 VVG entgegenhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert daran nichts der Umstand, daß die Beklagte zu 2. gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zusätzlich nach § 2 b Abs. 2 lit. c) AKB wegen dessen Fahrens ohne Fahrerlaubnis leistungsfrei ist und sie diese Leistungsfreiheit gem. § 3 Nr. 6 S. 1 Teilsatz 2 PlfVG als Unterausnahme zu der Regelung in Teilsatz 1 der Klägerin nicht entgegenhalten kann. Es wäre nicht gerechtfertigt, ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar, die Klägerin gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung deshalb besser zu stellen, weil deren Versicherungsnehmer zusätzlich zu der eine teilweise Leistungsfreiheit begründenden Obliegenheitsverletzung noch eine weitere begangen hat. Die auch gegenüber der Klägerin in Form der Subsidiarität ihrer Haftung hinter der der Kaskoversicherung wirkende Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2. gegenüber dem Beklagten zu 1. "beruht" nicht im Sinne von § 3 Nr. 6 S. 1, 2. Teilsatz PflVG auf der Obliegenheitsverletzung "Fahren ohne Fahrerlaubnis".

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Ihren in Höhe von 18.116,36 DM bestehenden Schadensersatzanspruch kann die Klägerin deshalb gegenüber der Zweitbeklagten nur um 10.000,00 DM reduziert geltend machen. Diese Reduzierung wirkt jedoch nicht gem. § 3 Nr. 8 PflVG auch zugunsten des Beklagten zu 1. Es wird nicht rechtskräftig festgestellt, daß der Klägerin kein höherer Schadensersatzanspruch zusteht, sondern lediglich der Beklagten die Berufung auf eine - teilweise - Leistungsfreiheit gestattet, die ihren Grund ausschließlich in dem Verhältnis der beiden Beklagten untereinander hat. Dem Schädiger soll seine Obliegenheitenverletzung gegenüber dem Versicherer im Verhältnis zum Geschädigten gerade nicht zugute kommen; Prölss pp. a.a.O. Anm. 2).

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 3, Abs. 4 ZPO.

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Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.