Keine Käufer-Schädigung durch vorgetäuschte Verkäufer-Maklercourtage beim Unternehmenskauf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Mitwirkung an einer Täuschung über eine angebliche Maklercourtage der Verkäufer beim Erwerb von GbR-Anteilen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil ein eigener Schaden der Klägerin nicht feststellbar war. Die Courtage-Angabe betraf nur die Verwendung des Kaufpreises und keine wertbildenden Faktoren des Kaufobjekts; der Gesamtpreis wurde als marktgerecht angesehen. Zudem konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Verkäufer ohne Täuschung zu einem niedrigeren Kaufpreis (284 Mio. DM) abgeschlossen hätte.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da ein Schaden der Käuferin nicht bewiesen war.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schadensbegriff bei Täuschungen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss bestimmt sich einheitlich nach § 249 BGB, unabhängig davon, ob deliktische, vertragliche oder c.i.c.-Ansprüche geltend gemacht werden.
Falsche Angaben über die interne Verwendung des Kaufpreises (z.B. angebliche Verkäufer-Provisionen) begründen regelmäßig keinen Minderwertschaden, wenn sie keine wertbildenden Faktoren des Kaufgegenstands betreffen und der vereinbarte Preis objektiv marktgerecht ist.
Ein Schaden wegen eines „zu teuren“ Vertragsschlusses setzt entweder einen objektiven Minderwert des Erwerbsgegenstands oder die Feststellung voraus, dass der Vertrag ohne die Täuschung zu günstigeren Konditionen zustande gekommen wäre.
Kann nicht festgestellt werden, dass der täuschende Vertragspartner ohne Täuschung zu einem niedrigeren Preis kontrahiert hätte (kein Kontrahierungszwang; Möglichkeit des Abwartens oder anderweitigen Verkaufs), scheidet ein Anspruch auf Preisreduktionsschaden aus.
Zahlt der Käufer auf Weisung des Verkäufers einen Teil des geschuldeten Kaufpreises an einen Dritten (§ 362 Abs. 2 BGB), liegt darin grundsätzlich keine rechtsgrundlose Vermögensverfügung des Käufers, wenn die Zahlung der Erfüllung der Kaufpreisschuld dient.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 210/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. September 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000, DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.
Das Urteil beschwert die Kläger mit mehr als 60.000, DM.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 100%ige Tochter der W AG, beansprucht vom Beklagten Schadensersatz wegen Mitwirkung an einer sie ihrer Auffassung nach schädigenden Täuschung im Zusammenhang mit dem Kauf des Objektes "C5" (künftig: C5).
Die Bauträger F und L waren als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des mit einem Bürogebäude bebauten, an das C5 vermieteten Grundstücks G-Straße in C4. Durch Kaufvertrag vom 20.03.1996 veräußerten beide Gesellschafter 90 % ihrer Gesellschaftsanteile an ein Käuferkonsortium, und zwar:
45 % an die C6 AG, deren damaliger Vorstandsvorsitzender
Herr Dr. T war;
- 22,5 % an die J AG, deren damaliger Aufsichtsratsvorsitzender
wiederum Herr Dr. T war;
- 22,5 % an die Klägerin.
Die restlichen 10 % der Gesellschaftsanteile behielt der Verkäufer L, um den Veräußerungsvorgang der Grunderwerbssteuerpflicht zu entziehen.
Die Kaufvertragsparteien gingen von einem Kaufpreis für 100 % der Anteile in Höhe von 290 Mio. DM (unter Einschluss der 10 % von L) aus. Davon sollten die Verkäufer 284 Mio. DM erhalten, während die restlichen 6 Mio. DM als Maklerprovision an den Makler X in C3 gezahlt werden sollten. Insoweit hatten L, Dr. T und der frühere C4 Oberstadtdirektor E, der zu der Zeit Mitglied des Vorstandes des C AG war, den Käufern vorgespiegelt, dass der Verkauf von X vermittelt worden sei und dass diesem seitens der Verkäufer eine Provision von 6 Mio. DM zu zahlen sei. Dieser Täuschung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verkäufer L sowie Dr. T, die von dem Verkaufsgeschäft persönlich profitieren wollten, waren auf den Gedanken gekommen, eine Vermittlungsprovision von 6 Mio. DM in den Kaufpreis einzubeziehen, ohne dass tatsächlich eine Vermittlung erfolgt war. Nach Einweihung des Herrn E spiegelten sie den Käufern wahrheitswidrig vor, der Verkauf sei für die Verkäufer provisionspflichtig, da er von dem Makler X, einem früheren Schulfreund Ls, vermittelt worden sei. Die ihnen gegenüber bestehende Provisionsforderung des Maklers in Höhe von 6 Mio. DM sei in den Kaufpreis eingerechnet worden. In diesem Zusammenhang hatte sich der Verkäufer L an den Beklagten gewandt und jedenfalls um Hilfe gebeten, eine rechtliche "Lösung" für die Einbeziehung der Maklerprovision in den Kaufvertrag zu finden, um diese "Provision" dem Zugriff der I4-Bank zu entziehen, die das Verkäufer-Konto führte und möglicherweise mit Gegenforderungen aufgerechnet hätte. Der Beklagte war auf den Gedanken gekommen, dass die Erwerber die "Provision" unter Anrechnung auf den Kaufpreis direkt an den Makler zahlen sollten. Auf seinen Vorschlag wurde die folgende Formulierung des § 10 des Kaufvertrages übernommen:
"Der Kaufvertrag über den Verkauf des Gesellschaftsanteile wurde den Verkäufern vermittelt durch die Firma X ... Die Verkäufer verpflichten sich, an den Makler eine Provision in Höhe von 6 Mio. DM zu entrichten, und zwar zu je ½.
Die Käufer werden hiermit unwiderruflich angewiesen, diese Maklerprovision direkt auf das Konto des Maklers ... unter Anrechnung auf die Kaufpreise zu zahlen, und zwar Käufer zu 1 in Höhe von ½ und Käufer zu 2 und Käufer zu 3 in Höhe von je ¼."
Die Klägerin zahlte daraufhin entsprechend ihrem Anteil von 22,5 % - einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 65,25 Mio. DM und zwar 63,75 Mio. DM an die Verkäufer und weitere 1,5 Mio. DM direkt an Herrn X. Dieser leitete von den ihm insgesamt zugegangenen 6 Mio. DM absprachegemäß 3 Mio. DM an Herrn Dr. T, 2,7 Mio. DM an Herrn L und 250.000, DM an Herrn E weiter, während er selbst für seine Mitwirkung, insbesondere die Erstellung der Scheinrechnung, 50.000, DM behielt.
Herr E beging zwischenzeitlich in der Untersuchungshaft Selbstmord, während L und Dr. T vom Landgericht Bochum rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.03.2000 - 13 KLs 35 Js 42/00 - rechtskräftig wegen Untreue in Tateinheit mit Parteiverrat (jeweils zu Lasten seines Mandanten F) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Klägerin, die nun neben dem anderweitig in Anspruch genommenen Dr. T auch vom Beklagten Schadensersatz für den von ihr an X gezahlten Betrag von 1,5 Mio. DM verlangt, hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei Mittäter bzw. Gehilfe einer Untreue bzw. eines Betruges zu ihren Lasten, da er in die geplanten Abläufe eingeweiht gewesen sei und mit L und Dr. T die Idee gehabt habe, die Scheinprovision in den Vertrag miteinzuarbeiten. Aktiv und in Kenntnis aller Umstände habe er in Abstimmung mit L die in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Formulierungen entwickelt. Sie hat geltend gemacht, dass der Kaufpreis ohne die betrügerische Manipulation um insgesamt 6,0 Mio. DM geringer ausgefallen wäre, und insoweit behauptet, dass entweder der Kaufpreis entsprechend reduziert oder von dem Vertrag Abstand genommen worden wäre, wenn ihr der Klägerin - nicht vorgespiegelt worden wäre, dass der Betrag von 1,5 Mio. DM eine von den Verkäufern zu entrichtende Provision darstelle.
Der Beklagte hat eine Schädigung der Klägerin in Abrede gestellt. Verurteilt worden sei er - zu Recht - wegen einer Untreue zu Lasten seines Mandanten F, während die Klägerin durch sein Verhalten keinen Schaden erlitten habe. Diese habe den angemessenen und marktgerechten Kaufpreis von 290 Mio. DM (bezogen auf das Gesamtobjekt) akzeptiert. Was die Verkäufer mit dem Kaufpreis machten, namentlich ob sie hiervon eine Maklerprovision zu zahlen hätten, sei für die Klägerin als Käuferin ohne Interesse gewesen. Zudem habe er – der Beklagte - auf den Kaufvertrag, der ohne die Provisionszahlung an Herrn Dr. T nicht zustande gekommen wäre, keinen Einfluss gehabt, da sämtliche Details einschließlich der "Verkäuferprovision" bereits festgestanden hätten, als er von L um Mitwirkung gebeten worden sei. Er habe lediglich einen Formulierungsvorschlag unterbreitet, damit die Kaufpreiszahlung nicht vollständig über die Finanzierungsbank der GbR F/L abgewickelt werden musste, ohne den geringsten Einfluss auf Inhalt, Abschluss und Durchführung des Vertrages zu haben. Sein Handeln sei deshalb nicht kausal für die Vertragsgestaltung gewesen. Schließlich treffe die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden, da sie sich das Verhalten von Dr. T und E zurechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat die Klage aus im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB, §§ 830, 840 BGB oder aus § 826 BGB zu. Unabhängig von der Frage, ob und welchen kausalen Beitrag der Beklagte im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Verkäufern F und L geleistet habe, sei die Klägerin weder in betrügerischer Weise noch sittenwidrig vorsätzlich geschädigt worden. Sie sei zwar von L und Dr. T darüber getäuscht worden, dass auf Seiten der Verkäufer eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Maklerprovision bestehe, und habe insoweit irrtumsbedingt eine Zahlung von 1,5 Mio. DM zugunsten des Maklers X vorgenommen. Hierdurch sei ihr aber kein Schaden entstanden. Die Zahlung sei nämlich wie sie selbst auch nicht in Abrede stellt - nicht zur Erfüllung einer vermeintlichen eigenen, tatsächlich aber nicht bestehenden Provisionsverpflichtung erfolgt, sondern habe lediglich einen Teil des von ihr geschuldeten, selbst mitausgehandelten, jedenfalls in voller Höhe von 290 Mio. DM akzeptierten Kaufpreises dargestellt. Insoweit aber bestehe mangels einer rechtsgrundlos geleisteten rückforderbaren Zahlung kein Schaden. Nur dann, wenn die Klägerin unabhängig von der Kaufpreisverpflichtung - eine vermeintlich eigene Provisionsforderung hätte erfüllen wollen, wäre sie bei einem tatsächlich nicht bestehenden Provisionsanspruch durch die täuschungsbedingt veranlasste rechtsgrundlose Vermögensverfügung in entsprechender Höhe geschädigt worden. Vorliegend habe sie lediglich einen frei ausgehandelten und von ihr akzeptierten Kaufpreis gezahlt, und zwar gemäß § 362 Abs. 2 BGB zum Teil auf Weisung der Verkäufer direkt an den Makler. Insoweit liege auch keine Zweckverfehlung vor. Die Klägerin habe mit der Zahlung ihre Kaufpreisverpflichtung gegenüber den Verkäufern erfüllen wollen und diesen Zweck auch erreicht. Sie habe sich lediglich darüber geirrt, welchen weiteren Verwendungszweck die Verkäufer mit dem erhaltenen Kaufpreis verfolgten. Was aber der Verkäufer mit dem Kaufpreis mache, ob er mit ihm eigene Schulden begleiche, sonstige Abgaben entrichte oder etwa Provisionsverpflichtungen begleiche, sei ausschließlich in die freie Disposition des Verkäufers gestellt. Es sei dementsprechend auch unerheblich, ob der Verkäufer den erzielten Kaufpreis letztlich so einsetze, wie er dem Käufer zuvor vorgegeben habe. Ob etwas anderes in dem Fall gelte, in dem es dem Verkäufer gelinge, durch falsche Angaben über etwaige eigene Kosten einen überhöhten Kaufpreis auszuhandeln, brauche vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Klägerin selbst nicht behaupte, dass der Wert des Objekts nicht dem vereinbarten und gezahlten Kaufpreises entspreche. Ebenso wenig liege offensichtlich eine soziale Zweckverfehlung der Kaufpreiszahlung vor (sog. Fälle des "Bettelbetruges"), da vorliegend der Kaufpreis wie beabsichtigt - die (äquivalente) Gegenleistung des Kaufobjekts darstelle. Es hätte der Klägerin nach alledem freigestanden, die Übernahme der vermeintlichen Provisionskosten der Verkäufer in den Kaufpreis abzulehnen und einen entsprechend geringeren Kaufpreis auszuhandeln. Demnach sei allein der Mitveräußerer F geschädigt worden, da ihm ein Teil des ausgehandelten Kaufpreises in Höhe von 6 Mio. DM durch Vorspiegelung, es handele sich um eine von den Verkäufern abzuführende Provision, vorenthalten worden sei.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verbleibt dabei, durch die insbesondere von Dr. T betriebene Manipulation sei der Kaufpreis zu Lasten der Käufer künstlich heraufgesetzt worden, wodurch allein die Käufer geschädigt seien. Die Veräußerer hätten zuvor den Entschluss gefasst, das Objekt C5 für einen Kaufpreis in der Größenordnung von 280 Mio. DM zu veräußern, so dass die Käufer das Objekt bei rechtmäßigem Verhalten des Herrn Dr. T zu diesem Preis hätten erwerben können. Durch den nur vorgespiegelten Maklerhonoraranspruch sei der Kaufpreis dann über die ursprüngliche Preisvorstellung künstlich erhöht worden, wodurch allein die Vermögensinteressen der Käufer verletzt worden seien. Insoweit sei es rechtlich unerheblich, ob im Kaufvertrag ein Kaufpreis von 290 Mio. DM oder ein Preis von nur 284 Mio. DM zuzüglich 6 Mio. DM Maklercourtage vereinbart worden sei. Sie selbst sei auch bei einem Preis von 290 Mio. DM noch an einem Erwerb des Gesellschaftsanteils interessiert gewesen und habe diesen Preis akzeptiert, weil sie aufgrund des Hinweises auf die von den Verkäufern zu zahlende Maklercourtage keinen Verhandlungsspielraum mehr gesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten abändernd zu verurteilen, an sie 1.500.000, DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.2000 (Klagezustellung) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seine erstinstanzliche Argumentation. Die Annahme der Klägerin, das Objekt sei an sich zum Kaufpreis von 280 oder 284 Mio. DM zu erwerben gewesen, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Kaufvertragsverhandlungen auf Verkäuferseite von Herrn L geleitet worden seien. Der vereinbarte Kaufpreis von 290 Mio. DM sei angesichts der erzielten Jahresnettomiete für die Käufer günstig gewesen, so dass es an einem Schaden der Klägerin fehle. Er – der Beklagte – sei zu keinem Zeitpunkt an den Verkaufsverhandlungen oder an den Verhandlungen mit dem Makler X beteiligt gewesen. Der von ihm vorgenommene Entwurf der Vertragsklausel über die Direktzahlung an den Makler habe auf die grundsätzlichen Vereinbarungen der schon endgültig zum Vertragsschluss entschlossenen Vertragsbeteiligten keinen Einfluss gehabt. Die Vertragsregelung über die Zahlungsweise der Verkäuferprovision habe ausschließlich den Interessenbereich der Verkäufers berührt, weshalb er zu Recht nur wegen Untreue zu Lasten seines Mandanten F verurteilt worden sei. Allenfalls dieser sei durch seine Beteiligung geschädigt worden, weil er bei pflichtgemäßem Verhalten eine weitere Kaufpreiszahlung von 3,0 Mio. DM erhalten hätte. Im Übrigen sei jedenfalls er persönlich davon gegangen, dass die Schmiergeldzahlung von dem bereits fest vereinbarten Kaufpreis von 290 Mio. DM abgezweigt und damit allein der Verkäufer F geschädigt habe werden sollen. Ein Vorsatz, bei einer Schädigung der Klägerin zu helfen, habe daher bei ihm gefehlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Zeugen L eidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2001 verwiesen.
Die Akten 35 VRs 110/99 StA Bochum sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich ein Schaden der Klägerin infolge der Vortäuschung einer Maklercourtageverpflichtung der Verkäufer durch den Verkäufer L und den auf der Käuferseite verhandelnden Dr. T nicht feststellen läßt. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte in diese Manipulation eingeweiht war und inwieweit er diese als Gehilfe über eine berufstypische "neutrale" Beratung hinaus objektiv förderte. Unerheblich ist auch, dass der Klägerin selbst nach eigener Darstellung allenfalls ein Schaden von 1,35 Mio. DM entstanden sein könnte, weil sie nach dem Kaufvertrag nur 22,5 % des Gesamtkaufpreises zahlen musste, aufgrund der Zahlungsanweisung jedoch 25 % der Maklercourtage direkt an X zahlte, so dass diese Zahlung von 1,5 Mio. DM sie in Höhe von 150.000, DM hinsichtlich des noch zu zahlenden Restkaufpreises entlastete.
Die Klägerin vermochte einen eigenen Schaden infolge der im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen vorgenommenen Täuschung nicht zu beweisen. Wird Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einem Kaufvertragsschluss aufgrund täuschender Angaben des Vertragspartners geltend gemacht, so richtet sich die Beurteilung des Schadens nach § 249 BGB, und zwar unabhängig davon, ob Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus c.i.c. beansprucht wird (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 151; NJW-RR 1992, 255). Die Klägerin, die danach beanspruchen kann, so gestellt zu werden, als wäre die Täuschung durch L und Dr. T nicht geschehen, hat weder dargetan, dass der Wert des von ihr erworbenen Gesellschaftsanteils nicht dem vereinbarten Preis entsprach, noch konnte sie beweisen, dass es ihr ohne das schädigende Verhalten gelungen wäre, den Vertrag zu günstigeren Bedingungen zu schließen.
1.
Die Klägerin, die nicht an einer Loslösung vom Vertrag interessiert ist, könnte einen eigenen Schaden ohne weiteres damit begründen, dass der Wert der von ihr erworbenen Gesellschaftsanteile unter Berücksichtigung der nicht bestehenden Verpflichtung zur Zahlung einer Verkäuferprovision nicht dem vereinbarten und von ihr gezahlten Kaufpreis von 65,25 Mio. DM entsprach. Sie könnte dann beanspruchen, schadensrechtlich so behandelt zu werden, als wäre es ihr bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu günstigeren Bedingungen abzuschließen. Hierfür ist jedoch darzutun, dass die Täuschung Einfluss auf den objektiven Wert des Kaufgegenstandes hatte und dass das Kaufobjekt um einen bestimmten Betrag zu teuer erworben wurde (vgl. etwa BGH in ZIP 2001, 1468 m.w.N.). Läßt sich danach feststellen, dass der Wert des Gegenstandes unter Berücksichtigung des vorgespiegelten Sachverhaltes höher wäre als der tatsächliche Wert des Kaufobjekts, so kann der Käufer Schadensersatz in Höhe des Minderwertes verlangen (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Zum einen berühren die falschen Angaben über eine angebliche Courtagepflicht der Verkäufer nicht die wertbildenden Faktoren der erworbenen Gesellschaftsanteile. Der Irrtum der Klägerin betraf vielmehr die Angaben der Verkäuferseite über die Verwendung des Kaufpreises, eine Information, die jedenfalls im Normalfall im kaufmännischen Verkehr für das Aushandeln des Kaufpreises ohne Belang bleibt (vgl. Loritz in WM 2000, 1831 ff. zur Innenprovision bei Kapitalanlagen). Ob der Verkäufer vom Kaufpreis Provisionen, Maklercourtage oder auch Schmiergelder an Dritte abführen muss, und aus welchen sonstigen Gründen er einen bestimmten Mindestpreis fordert, ist für den Wert des Kaufobjekts und damit für die Interessenlage des Käufers grundsätzlich ohne Belang. So betraf auch die von Dr. T und L hervorgerufene Fehlvorstellung eine objektiv wertneutrale Tatsache, die an sich für die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises durch die Käufer ohne Belang war. Im Übrigen vermochte die Klägerin nicht darzutun, dass der Kaufpreis bei objektiver Bewertung überhöht war. Es ist vielmehr unbestritten geblieben, dass das erworbene Objekt den vereinbarten Gesamtpreis von 290 Mio. DM wert war und dass sogar Wertgutachten existieren, die zu einer höheren Bewertung gelangen.
2.
Da die Täuschung keine für den Kaufpreis maßgeblichen wertbildenden Faktoren betrifft, kann die getäuschte Klägerin unabhängig vom Wert des Kaufgegenstandes - nur dann und insoweit Schadensersatz beanspruchen, wenn sich feststellen ließe, dass der Kaufvertrag ohne die Täuschung zu einem geringeren Preis abgeschlossen worden wäre (vgl. hierzu BGH in ZIP 2001, 1466; NJW 1998, 2900, Lorenz in NJW 1999, 1002). Dies setzt entweder die im vorliegenden Fall ausscheidende - Möglichkeit voraus, eine am Markt anderweitig zu erlangende Ware bei einem anderen Verkäufer günstiger zu erlangen, oder die Feststellung, dass der täuschende Vertragspartner, wenn er sich redlich verhalten hätte, dem Getäuschten die Kaufsache zu einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis überlassen hätte. Wäre hingegen denkbar, dass sich der täuschende Vertragspartner nicht auf eine Preisreduzierung eingelassen hätte, etwa weil er den Kaufgegenstand anderweitig verkauft oder zunächst ganz von einem Verkauf abgesehen hätte, so scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Insoweit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Schädiger sei ohne die Täuschung bereit gewesen, den Vertrag zu anderen Bedingungen abzuschließen. Soweit hierzu mangels Kontrahierungszwangs keine Verpflichtung bestand, muss vielmehr aufgrund konkreter Umstände die Bereitschaft des Täuschenden zu einem anderweitigen Vertragsschluss festgestellt werden (vgl. BGH in NJW 1998, 2901).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Schaden der Klägerin vom Landgericht zu Recht verneint worden, weil seitens der insoweit beweispflichtigen Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Käufer den Gesellschaftsanteil ohne die Täuschung durch Dr. T und L für 284 Mio. DM hätte erwerben können. Zwar kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Verkäufer F dem Vertrag auch zu einem Kaufpreis von 284 Mio. DM zugestimmt hätte, da er sich aufgrund der auch ihm vorgespiegelten Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage mit seinem hälftigen Anteil an dem aus seiner Sicht verbleibenden Nettoerlös von 284 Mio. DM zufrieden gegeben hat. Es ist auch für die gebotene Beurteilung des hypothetischen Verlaufs unerheblich, dass der für die Kaufentscheidung der C6 und der J maßgebliche Dr. T ohne die abgezweigte Schmiergeldzahlung einem Kauf zu einem geringeren Preis für die von ihm vertretenen Käufer möglicherweise nicht zugestimmt hätte. Denn Dr. T hätte im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen bei pflichtgemäßem Verhalten gegenüber den von ihm vertretenen Gesellschaften darum bemüht sein müssen, für die Käuferseite einen möglichst günstigen Kaufpreis zu erzielen, so dass er eine mögliche Reduzierung des Kaufpreises um 6,0 Mio. DM auf jeden Fall hätte akzeptieren müssen. Dass er hierzu möglicherweise pflichtwidrig und zur Erzielung einer persönlichen Bereicherung – nicht bereit gewesen wäre, ist bei dieser Betrachtung unerheblich, weil er einen für die Käufer um 6,0 Mio. DM günstigeren Vertragsschuss bei Wahrung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der C6 und der J nicht hätte ablehnen können (vgl. hierzu auch BGH in WM 2000, 1596). Dass Dr. T im Verhältnis zur Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Abschluss des Vertrages zu einem um 6 Mio. DM geringeren Kaufpreis verpflichtet war, ist insoweit unwesentlich, weil die Klägerin jedenfalls faktisch Nutznießerin des günstigeren Vertragsschlusses geworden wäre.
Es kann allerdings nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der – keinem der Vertragsbeteiligten gegenüber zu einem Verkauf des Objekts zu einem bestimmten Preis verpflichtete - Verkäufer L einen Kaufpreis von nur 284 Mio. DM akzeptiert hätte. Die nach seiner Vernehmung durch den Senat jedenfalls keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass er einer solchen Veräußerung nicht zugestimmt und einen Verkauf gegebenenfalls eher zurückgestellt hätte, schließt die Feststellung eines Schadens der Klägerin aus. Zwar deutete die Aussage des Zeugen L gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum vom 02.08.1999 darauf hin, dass die Gesellschafter L und F vor den Vertragsverhandlungen den Entschluss gefasst hatten, das Objekt für einen Kaufpreis ab 280 Mio. DM zu veräußern. Dass er hierzu allerdings nach den Verkaufsverhandlungen und der sich andeutenden Aussicht, einen höheren Kaufpreis durchsetzen zu können, tatsächlich auf jeden Fall bereit gewesen wäre, ist vom Zeugen bei seiner Vernehmung durch den Senat eindeutig verneint worden. Der Zeuge bekundete vielmehr, dass er angesichts der damals auch mit weiteren Kaufinteressenten geführten Gespräche, der aus seiner damaligen Sicht nicht unrealistischen Aussicht, das Objekt bei einem Zuwarten auch zu einem Preis von über 300 Mio. DM verkaufen zu können, und angesichts des fehlenden Zeitdrucks auf keinen Fall bereit gewesen wäre, den Vertrag zum Preis von 284 Mio. DM abzuschließen, zumal sich der Kaufpreis von 290 Mio. DM aus dem branchenüblichen Multiplikator des Jahresmietzinses ergeben habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge – abweichend von dieser beeideten Aussage – auch einen geringeren Kaufpreis akzeptiert hätte, sind seitens der Klägerin nicht dargelegt worden. Gegen eine solche Annahme spricht zudem, dass L sich als Verkäufer tatsächlich nicht einmal mit einem Kaufpreis von 284 Mio. DM zufrieden gab, sondern seinen hieraus resultierenden Kaufpreisanteil durch die in Rede stehende Täuschung noch um etwa 3 Mio. DM erhöhte. Dass er auf diesen Betrag auch verzichtet hätte, um das Objekt schnellstmöglich zu veräußert, läßt sich nach seiner Aussage nicht annehmen. Auch auf mehrfachen Vorhalt schloss der Zeuge eine damalige Verkaufbereitschaft seinerseits zum Preis von 284 Mio. DM aus. Im Übrigen sprechen auch die weiteren Aussagen des Zeugen bei seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen eher dafür, dass die zwischen ihm – L - und Dr. T abgesprochene Täuschung seinen Mitgesellschafter F und nicht die Käufer schädigte. So hat er am 21.07.1999 ausgesagt, es sei bei seinen Verhandlungen mit Dr. T sofort ein Kaufpreis von 290 Mio. DM im Gespräch gewesen, und bei seiner Vernehmung vom 29.07.1999 angegeben, man könne nicht sagen, das Dr. T die für sich geforderten Zahlungen zum Anlass genommen habe, die Preise nach oben zu treiben. Diese seien von seiner Bauabteilung kalkuliert und wochenlang verhandelt worden. Selbst eventuelle Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L würden vor diesem Hintergrund nichts an der Beweisfälligkeit der Klägerin ändern.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.