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Oberlandesgericht Hamm·27 U 20/96·13.05.1996

Berufung: Haftungsquote nach Verkehrsunfall auf 1/3 beschränkt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht sprach ihr 67% zu. Die Beklagten wandten sich in Berufung gegen die Haftungsverteilung und beantragten Beschränkung auf 1/3. Das OLG Hamm änderte das Urteil ab: der Leistungsantrag wurde abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Beklagten zu 1/3 für künftige materielle Schäden haften. Entscheidungsgrundlagen waren erhöhte Betriebsgefahr des Pkw und erhebliches Mitverschulden des Radfahrers wegen mangelhafter Beleuchtung und Sorgfaltspflichtverletzung.

Ausgang: Leistungsantrag der Klägerin abgewiesen; Feststellung der Haftung der Beklagten auf 1/3 für künftige materielle Schäden stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung nach § 7 StVG bleibt grundsätzlich bestehen, die Haftungsquote ist jedoch nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen zu verteilen.

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Bei unklarer Beweislage darüber, ob ein Fahrrad ausreichend beleuchtet war, ist zugunsten des Kraftfahrzeugführers zu entscheiden; nur bei nachgewiesener oder erkennbar ausreichender Beleuchtung kann diesem eine Wartepflichtverletzung angelastet werden.

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Ein Vorfahrtsberechtigter darf sich nicht blind auf sein Vorfahrtrecht verlassen; verletzt er die aus § 1 Abs. 2 StVO folgende generelle Rücksichtnahmepflicht, kann sich dies als erhebliches Mitverschulden niederschlagen.

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Eine erhöhte Betriebsgefahr durch das Fahrverhalten des Kraftfahrzeugs (z.B. unangemessen hohe Geschwindigkeit an unübersichtlicher Einmündung) begründet ein Verschulden im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, auch wenn keine unmittelbare Kausalität für den konkreten Unfall nachweisbar ist.

Relevante Normen
§ 87a BGB§ 8 StVO§ 10 StVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 1 Abs. 2 StVO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 34/95

Tenor

Auf die Berufung wird das am 17. November 1995 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird mit dem Leistungsantrag abgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1/3 aller zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Verkehrsunfalls des “(…)” R. Q. am 05. November 1992 in N. noch entstehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu

92 % und den Beklagten zu 8 % auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin hat mit der Klage aus nach§ 87 a BGB übergegange nem Recht zunächst 3/4 ihrer Aufwendungen geltend gemacht, die ihr für den bei ihr beschäftigten Bediensteten R. Q. durch einen Verkehrsunfall vom 05.12.1992 entstanden sind. Auf den in der Höhe untstreitigen Gesamtschaden von 33.725,10 DM hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich 1/3 mithin 11.241,70 DM gezahlt.

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Am Unfalltag fuhr Q. um 06.55 Uhr bei Dunkelheit mit einem Fahrrad, dessen Beleuchtung nicht eingeschaltet war, in N. auf der M.-straße in Richtung L.-straße, in die er nach links einbiegen wollte. Die für ihn von links mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw D., auf der L.-straße herannahende Beklagte zu 1. erfaßte im Einmündungsbereich den Zeugen Q. und verletzte ihn.

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Die Parteien haben um die Höhe der Haftungsquote der Beklagten gestritten, insbesondere darum, ob § 8 StVO mit der Regel „rechts vor links" galt oder der M.-straße im Sinne von § 10 StVO der L.-straße untergeordnet war.

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Die Klägerin hat behauptet, Q. habe eine eingeschaltete Taschenlampe an seinem Fahrradlenker befestigt gehabt.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Q. sowie der Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, unter Klageabweisung im übrigen der Klägerin weitere 11.354,12 DM, mithin einschließlich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten insgesamt 67 % des Gesamtschadens nebst 4 % Zinsen seit dem 08;03.1995 (Rechtshängigkeit) zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten ihr zum Ersatz von 67 % aller zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall verpflichtet seien. Es ist davon ausgegangen, daß der Zeuge Q. gemß § 8 StVO die Vorfahrt gehabt habe, ihn aber der nicht ordnungsgemäßen Beleuchtung des Fahrrades wegen nur durch eine unwiderlegt am Lenker befestigte Taschenlampe ein mit einem Drittel zu gewichtendes Mitverschulden treffe.

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Die Beklagten erstreben mit ihrer Berufung eine Umkehrung der Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.

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Sie vertiefen ihre Auffassung, Q. sei gemäß § 10 StVO wartepflichtig gewesen und meinen, das Landgericht habe dessen Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften nicht ausreichend gewichtet. Die Beklagte zu 1) treffe kein Verschulden, weil sie den Radfahrer wegen Sichtbehinderung durch Buschwerk im Einmündungsbereich nicht so rechtzeitig habe wahrnehmen können, daß bei ihrer Geschwindigkeit von 25 - 30 km der Unfall zu vermeiden gewesen sei.

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Die Beklagten haben ihren zunächst auf volle Abweisung der Feststellungsklage gerichteten Berufungsantrag insoweit zurückgenommen, als sie die Feststellung ihrer Haftung nur noch auf die Quote von 1/3 begrenzt wissen wollen und beantragen nun mehr,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

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1.  den Klageantrag zu 1 - Zahlungsbegehren - abzuweisen,

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2.  den Feststellungsantrag abzuweisen, soweit eine Haftung der Beklagten von mehr als einem Drittel begehrt wird.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält sogar eine ihr günstigere Schadensquotellung für·angebracht. Sie vertritt die Auffassung für den Radfahrer Q. habe sich die Einmündung· der M-Straße in die L.-straße nach- den straßenbaulichen Verhältnissen als normale Straßeneinmündung dargestellt, so daß dieser nach der Regel „rechts vor links" Vorfahrt gehabt habe.

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Ein Mitverschulden des Q. sei nicht gegeben, da das Fahrrad mit der eingeschaltet gewesenen Taschenlampe, am Lenker ordnungsgemäß beleuchtet gewesen ·sei.

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Wegen·der Einzelheiten des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Bußgeldakten 30.1/06.184.965.3 des OKD X sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagten trifft die Haftung für die Schäden des Zeugen Q. aus dem· Unfall vom 05.12.1992 nur zu einem Drittel. Soweit haben sie den auf die Klägerin übergangenen Zahlungsanspruch mit der vorgerichtlichen Zahlung von 11.241,70 DM erfüllt. Der Feststellungsausspruch des angefochtenen Urteils ist gemäß dem Berufungsantrag auf eine Haftung für zukünftige Schäden zu einem Drittel zu beschränken.

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Die Umkehrung der in dem angefochtenen Urteil angenommenen Haftungsquote zu Lasten der Klägerin ergibt sich daraus, daß die Beklagten lediglich für eine erhöhte Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugs gemäߧ 7 stvG einzustehen haben (1), während dem Zeugen Q. ein erhebliches Verschulden an dem Unfall vorzuwerfen. ist (2). Dabei ist dem Landgericht darin zu folgen, daß die von diesem befahrene M.-straße gemäߧ 8 Abs. 1 StVO gegenüber der L-straße übergeordnet gewesen ist. Auch wenn die Verkehrsbedeutung des lediglich für Kraftfahrzeuge von Anliegern freigegebenen M- Straße derjenigen der L Straße nicht annähernd gleich kam, hat sich dies in den maßgeblichen äußerlich erkennbaren straßenbaulichen Merkmalen des Einmündungsbereichs nicht niedergeschlagen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

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1.

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Eine schuldhafte Verletzung ihrer Wartepflicht durch die Beklagte zu 1. ist nicht erweislich. Insoweit muß zu ihren Gunstendavon ausgegangen werden, daß das Fahrrad des Zeugen Q., dessen reguläre Beleuchtung unstreitig nicht eingeschaltet war, auch durch eine mitgeführte Taschenlampe nicht' ausreichend beleuchtet gewesen ist. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme, zu deren Wiederholung vor dem Senat keine Veranlassung bestand, hat nämlich nicht klären können, ob die vom Zeugen mitgeführte Taschenlampe am Lenker befestigt war oder nur von ihm in der Hand gehalten wurde. Damit bleibt offen, ob das Fahrrad so beleuchtet gewesen ist, daß es von der Beklagten zu 1) auch rechtzeitig hätte bemerkt werden können. Nur wenn das der Fall gewesen wäre, hätte ihr eine Wartepflichtverletzung vorgeworfen werden können. Hier ist angesichts des offenen Beweisergebnisses zu ihren Gunsten das Gegenteil zu unterstellen. Entsprechendes gilt für den Schuldvorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit bei dem Heranfahren an die Einmündung. Insoweit läßt sich nicht feststellen, daß eine - unterstellt - überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich geworden ist, zumal bei der Prüfung eines Verschuldens wiederum zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden muß, daß das Fahrrad des Zeugen Q. nicht ausreichend beleuchtet war. Es ist nicht sicher, daß die Beklagte zu 1) den Radfahrer bei angepaßter Geschwindkeit so rechtzeitig hätte erkennen können, daß darauf eine unfallvermeidende Reaktion noch möglich gewesen wäre.

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Allerdings haben die Beklagten gemäߧ 7 Abs. 1 StVG·für die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, denn sie haben den Nachweis, daß der Unfall für die Beklagte zu 1. unabwendbar im Sinne von§ 7 Abs. 2 StVG war, nicht erbracht.

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Darüber hinaus ist vorliegend von einer erhöhten Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1. geführten Pkw auszugehen, denn sie fuhr angesichts der an der unübersichtlichen Einmündung der M-Straße bestehenden Wartepflicht für Fahrzeuge aus ihrer Richtung verhältnismäßig schnell. Auch wenn insoweit keine Kausalität ihres Fahrverhaltens für den konkreten Unfall festzu stellen ist, erhöht diese Fahrweise doch die Betriebsgefahr des von ihr gesteuerten Pkw.

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2.

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Dem gegenüber ist dem an sich bevorrechtigten Kläger vorzuwerfen, daß er schuldhaft die nicht im Straßenverkehr erforderliche ständige Vorsicht hat walten lassen und seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO zur generellen Rücksichnahme  schuldhaft ver letzt hat. Ihm waren die wegen der Straßenbeschaffenheit recht lich nicht leicht einzuordnenden Verkehrsverhältnisse an der Einmündung aufgrund seiner regelmäßigen Benutzung der Fahr strecke bekannt. Er hätte sich daher auf eine Verletzung der bestehenden Wartepflicht durch die von links auf der L-Straße herannahenden Kraftfahrzeuge einstellen können und müssen, zumal das Fahrrad auch mit einer Taschenlampe nur dürftig beleuchtet war. Dies insbesondere, weil für ihn das Heran nahen des Pkw der Beklagten zu 1. durch dessen Scheinwerfer licht und Motorengeräusch rechtzeitig wahrzunehmen gewesen ist. Der Zeuge Q. durfte deshalb nicht blindlings- auf seinem Vorfahrtrecht vertrauen, sondern hätte den Unfall durch ein ihm leicht mögliches Abbremsen vermeiden müssen und können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz auf§ 92 Abs. 2 ZPO.

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Das Urteil ist gemäߧ 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreck bar erklärt. Es beschwert die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.