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Oberlandesgericht Hamm·27 U 2/04·12.07.2004

Insolvenzverwalterhaftung wegen Kündigungen: Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Nachfolger als Insolvenzverwalter, machte gegen seinen Vorgänger Schadensersatz wegen unwirksamer Kündigungen geltend, weil Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gewannen. Das OLG Hamm wies die Klage ab. Entscheidend sei die tatsächliche Lage zum Kündigungszeitpunkt, die der Kläger substantiiert hätte darlegen und notfalls durch Rechtsmittel klären müssen; ein zurechenbarer Masse-Schaden sei nicht nachgewiesen worden.

Ausgang: Klage gegen den früheren Insolvenzverwalter wegen behaupteter Pflichtverletzung und Masse-Schaden insgesamt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wirksamkeit von Kündigungen kommt es auf die tatsächliche Lage im Zeitpunkt ihres Ausspruchs an; die Formulierung des Kündigungsschreibens ist hierfür nicht entscheidend.

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Ein Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter setzt voraus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwalters kausal zu einem bei der Masse tatsächlich eingetretenen und belegten Schaden geführt hat.

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Der Kläger bzw. nachfolgende Insolvenzverwalter hat Entstehung und Höhe eines Masse-Schadens substantiiert darzulegen und zu beweisen; unsubstantiierte oder spekulative Behauptungen genügen nicht.

4

Gibt der Insolvenzverwalter auf Anforderung die zur Prozessführung erforderlichen Handakten heraus, begründet dies nicht ohne weiteres eine weitergehende Pflicht, im Prozess selbst fehlende Tatsachen einzuführen; eine Haftung setzt darlegbare Umstände voraus, dass der Verwalter die Einführung maßgeblicher Tatsachen verhindert hat.

Relevante Normen
§ 54 InsO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 320/03

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. November 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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A.

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Der Beklagte war vom 01.10.2001 bis zu seiner Abwahl durch die Gläubigerversammlung Anfang Dezember 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin). Sein Nachfolger ist seit dem 11.12.2001 der Kläger.

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Im Insolvenzeröffnungsverfahren erstattete der Beklagte ein Gutachten vom 27.09.2001, wonach keine Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestanden, jedoch versucht werden solle und könne, eine sog. übertragende Sanierung durchzuführen. Dementsprechend versuchte der Beklagte nach Insolvenzeröffnung, den Betrieb zu veräußern. Ende Oktober entschloß sich der Beklagte jedoch, die übertragende Sanierung mangels diskussionswürdiger Interessenten nicht weiterzuverfolgen, sondern stattdessen den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum Ende des Jahres stillzulegen. Unter dem 26.10.2001 kündigte er deshalb den Arbeitnehmern zum 31.12.2001 bzw. zum 31.01.2002. Zur Begründung führte er jedoch entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten aus, daß die Kündigungen nur vorsorglich erfolgen, weil die Übernahmeverhandlungen noch nicht abgeschlossen seien.

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Mitte November 2001 wehrten sich sechs Arbeitnehmer in Arbeitsgerichtsprozessen gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Der Beklagte zeigte seine Verteidigungsbereitschaft an. Unter dem 26.11.2001 erstattete er dem Insolvenzgericht einen Zwischenbericht, wonach die Betriebsfortführung bis längstens 31.12.2001 fortgesetzt werden könne.

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Nach Übernahme des Amtes des Insolvenzverwalters bat der Kläger den Beklagten am 30.01.2001 um dessen Handakten, um die nunmehr gegen ihn als Insolvenzverwalter gerichteten Kündigungsschutzklagen abwehren zu können. Am 03.06.2002 trug er in sämtlichen Arbeitsgerichtsprozessen schriftsätzlich vor, daß entgegen dem Inhalt der Kündigungsschreiben tatsächlich ein endgültiger Stillegungsbeschluß des Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen habe. Gleichwohl gewannen die Arbeitnehmer die Kündigungsschutzprozesse durch Urteile vom 02.07.2002, die  mangels Anfechtung durch den Kläger  rechtskräftig wurden.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Insolvenzmasse sei ein Schaden in Höhe der Lohnansprüche der Arbeitnehmer von Januar bis März 2002 entstanden. Er verlangt mit der vorliegenden Klage Ersatz in Höhe der Ansprüche von fünf Arbeitnehmern sowie eines Teils des sechsten Arbeitnehmers (vgl. GA 8 - 10 unter a) - f)).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines kleinen Teils der Zinsforderung stattgegeben. Der Beklagte habe eine Pflicht schuldhaft dadurch verletzt, daß er seine Kündigungsschreiben nicht klar auf eine Betriebsstillegung gestützt habe. Das habe zu einem Schaden in Höhe der Lohnforderungen der sechs Mitarbeiter für die Monate Januar bis März 2002 geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin vollständige Klageabweisung erstrebt. Das Landgericht habe verkannt, daß es für die Wirksamkeit der Kündigungen nicht auf den Inhalt des Kündigungsschreibens sondern auf die tatsächlich vorliegenden Umstände ankomme. Es sei Sache des Klägers gewesen, den tatsächlich vorliegenden und ausreichenden Stillegungsbeschluß in den Arbeitsgerichtsprozessen einzuführen. Diese hätten dann gewonnen werden müssen. Als andere Alternative komme allenfalls in Betracht, daß die Stillegungsabsicht gar nicht in ausreichender Weise vorgelegen habe. Dann seien die Prozesse aber zu Recht verloren worden und er habe sich erst recht nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

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Im übrigen sei nicht dargelegt, daß ein Masseschaden überhaupt entstanden sei.

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Der Kläger begehrt Zurückweisung der Berufung. Er behauptet, er habe die Verluste der Kündigungsschutzklage nicht verhindern können, weil ihm nichts über den tatsächlich vom Beklagten gefaßten Stillegungsbeschluß bekannt gewesen sei. Per 04.07.2003 habe auf den Konten der Insolvenzmasse ein Guthaben von 98.066,18 € bestanden. Außerdem bestünden näher bezeichnete Ansprüche in Höhe von über 113.000,00 €. Vorrangige Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 54 InsO bestünden nur in Höhe von 20.000,00 €. Damit wären ohne die Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht nur sämtliche Masseverbindlichkeiten (die jetzt 224.289,73 € betrügen) erfüllbar, sondern sogar noch ein Teil der Insolvenzforderungen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und die aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beiakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 13.7.2004 Bezug genommen.

15

B.

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

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Ein Schaden der Masse ist durch die unzutreffend formulierten Kündigungserklärungen des Beklagten nicht in zurechenbarer Weise entstanden.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatten die Kündigungsschutzklagen nicht deshalb Erfolg, weil die Kündigungsschreiben nicht klar auf eine Betriebsstillegung zum 31.12.2001 gestützt waren. Vielmehr stellte das Arbeitsgericht auf die  unrichtige  Tatsache ab, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungen noch aussichtsreiche Übernahmeverhandlungen mit potentiellen Erwerbern stattfanden. Daß dies tatsächlich nicht der Fall war, hätte vom Kläger in den Arbeitsgerichtsprozessen substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt werden können. Notfalls hätte der Kläger die aufgrund einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangenen Urteile der Arbeitsgerichte mit einem Rechtsmittel anfechten können und müssen. Denn es kommt für die Wirksamkeit der Kündigungen auf die tatsächliche Lage im Zeitpunkt ihres Ausspruchs, nicht dagegen auf die Formulierung der Kündigungserklärungen an.

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Damit könnte der geltend gemachte Schaden allenfalls auf einer anderen Pflichtverletzung des Beklagten beruhen, nämlich wenn dieser verhindert hätte, daß zutreffende, die Kündigungen rechtfertigende Umstände in die Arbeitsgerichtsprozesse eingeführt worden sind. Derartiges hat der Kläger aber nicht behaupten können. Auch die ausführliche Erörterung im Senatstermin zu diesem Punkt hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen eine derartige Pflichtverletzung des Beklagten hergeleitet werden könnte.

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Vielmehr übergab der Beklagte auf Anforderung des Klägers ordnungsgemäß die zur Prozeßführung erforderlichen Handakten. Der Kläger berief sich in den Prozessen selbst auf einen endgültigen Stillegungsbeschluß, wenn auch nur pauschal. Sofern dies für einen Erfolg vor dem Arbeitsgericht nicht ausreichte, hätte es ihm oblegen, ergänzende Informationen bei dem Beklagten, der über den weiteren Verlauf der Arbeitsgerichtsprozesse keine Kenntnisse mehr hatte, anzufordern.

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Der Kläger hat in der Erörterung vor dem Senat selbst eingeräumt, den Beklagten nach Übergabe der Handakten nicht erneut auf die Problematik der Wirksamkeit der Kündigungen angesprochen oder gar ergänzende Informationen von ihm erbeten zu haben. Möglicherweise geschah dies deshalb, weil er in den Arbeitsgerichtsprozessen die Rechtslage verkannte und davon ausging, daß bereits der unzutreffende Inhalt der Kündigungserklärungen zu einem Verlust der Verfahren führen müsse. Dann aber war diese unzutreffende Einschätzung der Rechtslage Ursache für den Verlust der Kündigungsschutzprozesse und die Belastung der Masse mit hieraus folgenden Ansprüchen der Arbeitnehmer.

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Mangels eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach kommt es nicht darauf an, daß ein Schaden der Masse in der geltend gemachten Höhe nach wie vor nicht ausreichend dargelegt ist. Denn die angeblichen noch ausstehenden Ansprüche der Masse sind nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt. Damit steht zur Zeit allenfalls fest, daß die sonstigen nicht bevorrechtigten Massegläubiger wegen der Arbeitnehmerforderungen eine geringere Quote erhalten werden. Nicht festgestellt werden kann demgegenüber, daß es nicht bei einer Masseunzulänglichkeit bleibt, sondern auch Insolvenzgläubiger befriedigt werden können. Bleibt es aber bei einer Masseunzulänglichkeit, ist die Summe der geringeren Quotenerlöse der übrigen Massegläubiger nicht gleich der Höhe der Arbeitnehmeransprüche, sondern geringer. Die volle Höhe wäre nur zu ersetzen, wenn alle gleichrangigen Masseforderungen zu 100 % befriedigt werden könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.